| Paragraph54.
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die
Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäfte, das im Namen eines solchen
Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde
persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. |
Paragraph 191.
Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, daß er
nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu dreißig, das
Jahr zu dreihundertfünfundsechzig Tagen gerechnet. |
Paragraph 233.
Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem
hinterlegten Gelde oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder
die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle
bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf
Rückerstattung. |
Paragraph 311.
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges
Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder
mit einem Nießbrauche zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung. |
Paragraph 442.
Bestreitet der Verkäufer den vom Käufer geltend gemachten Mangel im Rechte,
so hat der Käufer den Mangel zu beweisen. |
Paragraph635.
Beruht der Mangel des Werkes auf einem Umstande, den der Unternehmer zu
vertreten hat, so kann der Besteller statt der Wandelung oder der Minderung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. |
Paragraph 790.
Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber widerrufen,
solange nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen
oder die Leistung bewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anweisende durch
den Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung
zuwiderhandelt. |
Paragraph 892.
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein
Recht an einem solchen Rechte durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des
Grundbuchs als richtig, es sei denn, daß ein Widerspruch gegen die Richtigkeit
eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte
in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer
bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur
wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerbe des Rechtes die Eintragung erforderlich, so ist für
die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung
oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die
Zeit der Einigung maßgebend. |
Paragraph 991.
(1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitze von einem mittelbaren Besitzer
ab, so finden die Vorschriften des § 990 in Ansehung der Nutzungen nur
Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer
vorliegen oder diesem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist.
(2) War der Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes in gutem Glauben, so hat er
gleichwohl von dem Erwerb an den im § 989 bezeichneten Schaden dem Eigentümer
gegenüber insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich
ist. |
Paragraph92.
(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren
bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.
(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager
oder zu einem sonstigen Sachinbegriffe gehören, dessen bestimmungsmäßiger
Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht. |
Paragraph 146.
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er
nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen
wird. |
Paragraph 246.
Ist eine Schuld nach Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier
vom Hundert für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt
ist. |
Paragraph 347.
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder
einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe
bestimmt sich im Falle des Rücktritts von dem Empfange der Leistung an nach den
Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer
von dem Eintritte der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten. Das
gleiche gilt von dem Anspruch auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und
von dem Anspruch auf Ersatz von Verwendungen. Eine Geldsumme ist von der Zeit
des Empfanges an zu verzinsen. |
Paragraph 447.
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache
nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte, so geht die Gefahr auf den
Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder
der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt
ausgeliefert hat.
(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung
erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der Anweisung ab, so
ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.
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Paragraph649.
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag
kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die
vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muß sich jedoch dasjenige anrechnen
lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder
durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben
böswillig unterläßt. |
Paragraph 746.
Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen
Gegenstandes geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die
Sondernachfolger. |
Paragraph 845.
Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im
Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft
Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder
Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch
Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschriften des § 843 Abs. 2
bis 4 finden entsprechende Anwendung. |
Paragraph 944.
Die Ersitzungszeit, die zugunsten eines Erbschaftsbesitzers verstrichen ist,
kommt dem Erben zustatten. |
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