| Paragraph38.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung
der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden. |
Paragraph 189.
(1) unter einem halben Jahre wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem
Vierteljahre eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist
von fünfzehn Tagen verstanden.
(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat
gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen. |
Paragraph 249.
Wer zum Schadensersatze verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der
bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten
wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache
Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu
erforderlichen Geldbetrag verlangen. |
Paragraph 358.
Hat sich der eine Teil den Rücktritt für den Fall vorbehalten, daß der andere
Teil seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, und bestreitet dieser die Zulässigkeit
des erklärten Rücktritts, weil er erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu
beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen
besteht. |
Paragraph 465.
Die Wandelung oder die Minderung ist vollzogen, wenn sich der Verkäufer auf
Verlangen des Käufers mit ihr einverstanden erklärt. |
Paragraph651a.
(1) Durch den Reisevertrag wird der Reiseveranstalter verpflichtet, dem
Reisenden eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) zu erbringen. Der Reisende
ist verpflichtet, dem Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis zu zahlen.
(2) Die Erklärung, nur Verträge mit den Personen zu vermitteln, welche die
einzelnen Reiseleistungen ausführen sollen (Leistungsträger), bleibt
unberücksichtigt, wenn nach den sonstigen Umständen der Anschein begründet wird,
daß der Erklärende vertraglich vorgesehene Reiseleistungen in eigener
Verantwortung erbringt.
(3) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit
genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und
damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die
betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Eine
Preiserhöhung, die ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbaren Abreisetermin
verlangt wird, ist unwirksam. § 11 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung des Rechts
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleibt unberührt.
(4) Der Reiseveranstalter hat eine Änderung des Reisepreises nach Absatz 3,
eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder eine zulässige
Absage der Reise dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungs-
oder Absagegrund zu erklären. im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr
als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Er kann statt dessen,
ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme
an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte
unverzüglich nach der Erklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber
geltend zu machen.
(5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft durch Rechtsverordnung zum Schutz der
Verbraucher bei Reisen Festsetzungen zu treffen, durch die sichergestellt wird,
daß die Beschreibungen von Reisen keine irreführenden, sondern klare und genaue
Angaben enthalten und daß der Reiseveranstalter dem Verbraucher die notwendigen
Informationen ereilt. Zu diesem Zweck kann insbesondere bestimmt werden, welche
Angaben in einem vom Veranstalter herausgegebenen Prospekt und in dem
Reisevertrag enthalten sein müssen sowie welche Informationen der
Reiseveranstalter dem Reisenden vor dem Vertragsabschluß und vor dem Antritt der
Reise geben muß. |
Paragraph 788.
Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine
Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn
der Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des Angewiesenen an
den Anweisungsempfänger bewirkt. |
Paragraph 832.
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet
ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen
Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet,
den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt
nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei
gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der
Aufsicht durch Vertrag übernimmt. |
Paragraph 989.
Der Besitzer ist von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für
den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, daß infolge seines
Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen
Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann. |
Paragraph90a.
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf
sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit
nichts anderes bestimmt ist. |
Paragraph 128.
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so
genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem
Notar beurkundet wird. |
Paragraph 228.
Wer eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, um eine durch sie drohende
Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht widerrechtlich,
wenn die Beschädigung oder die Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich
ist und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht. Hat der
Handelnde die Gefahr verschuldet, so ist er zum Schadensersatze
verpflichtet. |
Paragraph 328.
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung
bedungen werden, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu
fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen,
insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht
erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen
Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis
vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben
oder zu ändern. |
Paragraph 429.
(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.
(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines
Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den
Schuldner.
(3) Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende
Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf
einen anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt. |
Paragraph628.
(1) Wird nach dem Beginne der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund
des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen
bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er,
ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlaßt zu sein,
oder veranlaßt er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des
anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu,
als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein
Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im voraus entrichtet,
so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 347 oder, wenn die Kündigung
wegen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles
veranlaßt, so ist dieser zum Ersatze des durch die Aufhebung des
Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet. |
Paragraph 727.
(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst,
sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein anderes ergibt.
(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den
übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem
Aufschube Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den
Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen
Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die
übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der
ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als
fortbestehend. |
Paragraph 827.
Wer im Zustande der Bewußtlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung
ausschließenden Zustande krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen
Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch
geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser
Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustande
widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm
Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er
ohne Verschulden in den Zustand geraten ist. |
Paragraph 927.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit dreißig
Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit
seinem Rechte ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise
berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der
Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig,
wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die
der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit dreißig Jahren nicht erfolgt ist.
(2) Derjenige, welcher das Ausschlußurteil erwirkt hat, erlangt das Eigentum
dadurch, daß er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen läßt.
(3) Ist vor der Erlassung des Ausschlußurteils ein Dritter als Eigentümer
oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Nichtigkeit des
Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt das Urteil nicht gegen den
Dritten. |
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