| Paragraph27.
(1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der
Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf
die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf
den Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt;
ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag
geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. |
Paragraph 136.
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde
innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen
Veräußerungsverbote der im § 135 bezeichneten Art gleich. |
Paragraph 258.
Wer berechtigt ist, von einer Sache, die er einem anderen herauszugeben hat,
eine Einrichtung wegzunehmen, hat im Falle der Wegnahme die Sache auf seine
Kosten in den vorigen Stand zu setzen. Erlangt der andere den Besitz der Sache,
so ist er verpflichtet, die Wegnahme der Einrichtung zu gestatten; er kann die
Gestattung verweigern, bis ihm für den mit der Wegnahme verbundenen Schaden
Sicherheit geleistet wird. |
Paragraph 301.
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des
Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten. |
Paragraph 479.
Der Anspruch auf Schadensersatz kann nach der Vollendung der Verjährung nur
aufgerechnet werden, wenn der Käufer vorher eine der im § 478 bezeichneten
Handlungen vorgenommen hat. Diese Beschränkung tritt nicht ein, wenn der
Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. |
Paragraph651l.
Von den Vorschriften der §§ 651a bis 651k kann nicht zum Nachteil des
Reisenden abgewichen werden. |
Paragraph 736.
(1) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter
kündigt oder stirbt oder wenn der Konkurs über sein Vermögen eröffnet wird, die
Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet
bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person
es eintritt, aus der Gesellschaft aus.
(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die
Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß. |
Paragraph 872.
Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer. |
Paragraph 934.
Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der
Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der
Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der
Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, daß er zur Zeit der Abtretung oder
des Besitzerwerbes nicht in gutem Glauben ist. |
Paragraph45.
(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit
fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, daß die Anfallberechtigten
durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans
bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine
solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt
zuweisen.
(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das
Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner
Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der
Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen anderenfalls an den
Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiete der ein seinen Sitz hatte. |
Paragraph 116.
Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende
insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig,
wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt
kennt. |
Paragraph 215.
(1) Die Unterbrechung durch Geltendmachung der Aufrechnung im Prozeß oder
durch Streitverkündung dauert fort, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden
oder anderweit erledigt ist; die Vorschriften des § 211 Abs. 2 finden Anwendung.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn nicht binnen sechs Monaten
nach der Beendigung des Prozesses Klage auf Befriedigung oder Feststellung des
Anspruchs erhoben wird. Auf diese Frist finden die Vorschriften der §§ 203, 206,
207 entsprechende Anwendung. |
Paragraph 316.
Ist der Umfang der für eine Leistung versprochenen Gegenleistung nicht
bestimmt, so steht die Bestimmung im Zweifel demjenigen Teile zu, welcher die
Gegenleistung zu fordern hat. |
Paragraph 416.
(1) Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer
eine Schuld des Veräußerers, für die eine Hypothek an dem Grundstücke besteht,
so kann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen, wenn der Veräußerer
sie ihm mitteilt. Sind seit dem Empfange der Mitteilung sechs Monate
verstrichen, so gilt die Genehmigung als erteilt, wenn nicht der Gläubiger sie
dem Veräußerer gegenüber vorher verweigert hat; die Vorschrift des § 415 Abs. 2
Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Die Mitteilung des Veräußerers kann erst erfolgen, wenn der Erwerber als
Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Sie muß schriftlich geschehen und den
Hinweis enthalten, daß der Übernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners
tritt, wenn nicht der Gläubiger die Verweigerung innerhalb der sechs Monate
erklärt.
(3) Der Veräußerer hat auf Verlangen des Erwerbers dem Gläubiger die
Schuldübernahme mitzuteilen. Sobald die Erteilung oder Verweigerung der
Genehmigung feststeht, hat der Veräußerer den Erwerber zu benachrichtigen.
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Paragraph614.
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die
Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablaufe der
einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. |
Paragraph 715.
Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen
Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur
nach Maßgabe des § 712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur
Geschäftsführung erteilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden. |
Paragraph 814.
Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht
zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewußt hat, daß er zur Leistung nicht
verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf
den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach. |
Paragraph 916.
Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem
Nachbargrundstücke beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die
Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung. |
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