| Paragraph90.
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände. |
Paragraph 127a.
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die
Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung
errichtetes Protokoll ersetzt. |
Paragraph 218.
(1) Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in dreißig Jahren,
auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. Das gleiche gilt von
dem Anspruch aus einem vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren
Urkunde sowie von einem Anspruche, welcher durch die im Konkurs erfolgte
Feststellung vollstreckbar geworden ist.
(2) Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig
fällig werdende Leistungen bezieht, bewendet es bei der kürzeren
Verjährungsfrist. |
Paragraph 383.
(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so
kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsorte
versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das gleiche gilt in den Fällen des
§ 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht
zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.
(3) Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten
Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder
öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche
Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner
Bezeichnung der Sache öffentlich bekanntzumachen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene
Schiffe und Schiffsbauwerke. |
Paragraph 449.
(1) Der Käufer eines Grundstücks hat die Kosten der Auflassung und der
Eintragung, der Käufer eines Rechtes an einem Grundstücke hat die Kosten der zur
Begründung oder Übertragung des Rechtes nötigen Eintragung in das Grundbuch, mit
Einschluß der Kosten der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen, zu
tragen. Dem Käufer fällen in beiden Fällen auch die Kosten der Beurkundung des
Kaufes zur Last.
(2) Der Käufer eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks hat die
Kosten der Eintragung des Eigentumsübergangs, der Käufer eines Rechts an einem
eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk hat die Kosten einer zur Begründung
oder Übertragung nötigen Eintragung in das Schiffsregister oder das
Schiffsbauregister mit Einschluß der Kosten der zur Eintragung erforderlichen
Erklärungen zu tragen. |
Paragraph617.
(1) Ist bei einem dauernden Dienstverhältnisse, welches die Erwerbstätigkeit
des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, der
Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der
Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und
ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die
Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, zu gewähren, sofern nicht die
Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt worden ist. Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch
Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden. Die Kosten
können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet
werden. Wird das Dienstverhältnis wegen der Erkrankung von dem
Dienstberechtigten nach § 626 gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte
Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht.
(2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn für die
Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine
Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist. |
Paragraph 727.
(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst,
sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein anderes ergibt.
(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den
übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem
Aufschube Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den
Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen
Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die
übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der
ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als
fortbestehend. |
Paragraph 843.
(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die
Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine
Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer
Geldrente Schadensersatz zu leisten.
(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher
Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat,
bestimmt sich nach den Umständen.
(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem
Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. |
Paragraph 927.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit dreißig
Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit
seinem Rechte ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise
berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der
Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig,
wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die
der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit dreißig Jahren nicht erfolgt ist.
(2) Derjenige, welcher das Ausschlußurteil erwirkt hat, erlangt das Eigentum
dadurch, daß er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen läßt.
(3) Ist vor der Erlassung des Ausschlußurteils ein Dritter als Eigentümer
oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Nichtigkeit des
Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt das Urteil nicht gegen den
Dritten. |
Paragraph37.
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung
bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der
Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die
Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung
ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der
Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem
der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muß
bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden. |
Paragraph 187.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines
Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der
Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende
Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das
gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des
Lebensalters. |
Paragraph 287.
Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Er
ist auch für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit der
Leistung verantwortlich, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeitiger
Leistung eingetreten sein würde. |
Paragraph 387.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstande nach
gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des
anderen Teiles aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die
ihm obliegende Leistung bewirken kann. |
Paragraph 487.
(1) Der Käufer kann nur Wandelung, nicht Minderung verlangen.
(2) Die Wandelung kann auch in den Fällen der §§ 351 bis 353, insbesondere
wenn das Tier geschlachtet ist, verlangt werden; anstelle der Rückgewähr hat der
Käufer den Wert des Tieres zu vergüten. Das gleiche gilt in anderen Fällen, in
denen der Käufer infolge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, insbesondere
einer Verfügung über das Tier, außerstande ist, das Tier zurückzugewähren.
(3) Ist vor der Vollziehung der Wandelung eine unwesentliche Verschlechterung
des Tieres infolge eines von dem Käufer zu vertretenden Umstandes eingetreten,
so hat der Käufer die Wertminderung zu vergüten.
(4) Nutzungen hat der Käufer nur insoweit zu ersetzen, als er sie gezogen
hat. |
Paragraph685.
(1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die
Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.
(2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen
Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß die Absicht fehlt, von dem
Empfänger Ersatz zu verlangen. |
Paragraph 786.
Der Anspruch des Anweisungsempfängers gegen den Angewiesenen aus der Annahme
verjährt in drei Jahren. |
Paragraph 886.
Steht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung
betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die
Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem
Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen. |
Paragraph 987.
(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach
dem Eintritte der Rechtshängigkeit zieht.
(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit Nutzungen
nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so
ist er dem Eigentümer zum Ersatze verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur
Last fällt. |
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