| Paragraph67.
(1) Jede Änderung des Vorstandes ist von dem Vorstand zur Eintragung
anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung
beizufügen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von
Amts wegen. |
Paragraph 112.
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte
unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt.
Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden. |
Paragraph 225.
Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert
werden. Erleichterung der Verjährung, insbesondere Abkürzung der
Verjährungsfrist, ist zulässig. |
Paragraph 381.
Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der
Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt. |
Paragraph 454.
Hat der Verkäufer den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis gestundet, so steht
ihm das im § 325 Abs. 2 und im § 326 bestimmte Rücktrittsrecht nicht zu. |
Paragraph625.
Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablaufe der Dienstzeit von dem
Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf
unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich
widerspricht. |
Paragraph 711.
Steht nach dem Gesellschaftsvertrage die Führung der Geschäfte allen oder
mehreren Gesellschaftern in der Art zu, daß jeder allein zu handeln berechtigt
ist, so kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen.
Im Falle des Widerspruchs muß das Geschäft unterbleiben. |
Paragraph 879.
(1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück
belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des
Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die
Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines
früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe
desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.
(2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die
nach § 873 zum Erwerbe des Rechtes erforderliche Einigung erst nach der
Eintragung zustande gekommen ist.
(3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung
in das Grundbuch. |
Paragraph 911.
Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück
hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet
keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauche
dient. |
Paragraph23.
Einem Vereine, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat, kann in
Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch
Beschluß des Bundesrats verliehen werden. |
Paragraph 161.
(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand
verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den
Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als
sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen
würde. Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der
Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder
durch den Konkursverwalter erfolgt.
(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen
desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritte der Bedingung endigt.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. |
Paragraph 261.
(1) Die eidesstattliche Versicherung ist, sofern sie nicht vor dem
Vollstreckungsgericht abzugeben ist, vor dem Amtsgericht des Ortes abzugeben, an
welchem die Verpflichtung zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung des
Verzeichnisses zu erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder
seinen Aufenthalt im Inlande, so kann er die Versicherung vor dem Amtsgericht
des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts abgeben.
(2) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der
eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(3) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu
tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt. |
Paragraph 362.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den
Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die
Vorschriften des § 185 Anwendung. |
Paragraph 462.
Wegen eines Mangels, den der Verkäufer nach den Vorschriften der §§ 459, 460
zu vertreten hat, kann der Käufer Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung) oder
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. |
Paragraph655.
Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Dienstvertrags oder
für die Vermittelung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher
Mäklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil
auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes
ist die Herabsetzung ausgeschlossen. |
Paragraph 761.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird,
ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung
des Versprechens erforderlich. |
Paragraph 860.
Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch
derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer
ausübt. |
Paragraph 960.
(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden.
Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen
Privatgewässern sind nicht herrenlos.
(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es
herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er
die Verfolgung aufgibt.
(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den
ihm bestimmten Ort zurückzukehren. |
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