| Paragraph42.
(1) Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des
Konkurses.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des
Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.
Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen
ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden
Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner. |
Paragraph 152.
Wird ein Vertrag notariell beurkundet, ohne daß beide Teile gleichzeitig
anwesend sind, so kommt der Vertrag mit der nach § 128 erfolgten Beurkundung der
Annahme zustande, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 151
Satz 2 findet Anwendung. |
Paragraph 272.
Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld von der Fälligkeit, so ist
er zu einem Abzuge wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt. |
Paragraph 400.
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht
unterworfen ist. |
Paragraph 487.
(1) Der Käufer kann nur Wandelung, nicht Minderung verlangen.
(2) Die Wandelung kann auch in den Fällen der §§ 351 bis 353, insbesondere
wenn das Tier geschlachtet ist, verlangt werden; anstelle der Rückgewähr hat der
Käufer den Wert des Tieres zu vergüten. Das gleiche gilt in anderen Fällen, in
denen der Käufer infolge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, insbesondere
einer Verfügung über das Tier, außerstande ist, das Tier zurückzugewähren.
(3) Ist vor der Vollziehung der Wandelung eine unwesentliche Verschlechterung
des Tieres infolge eines von dem Käufer zu vertretenden Umstandes eingetreten,
so hat der Käufer die Wertminderung zu vergüten.
(4) Nutzungen hat der Käufer nur insoweit zu ersetzen, als er sie gezogen
hat. |
Paragraph667.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur
Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt,
herauszugeben. |
Paragraph 752.
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der
gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich
sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der
Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile
unter die Teilhaber geschieht durch das Los. |
Paragraph 856.
(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, daß der Besitzer die tatsächliche
Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.
(2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung
der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt. |
Paragraph 951.
(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust
erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt,
Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren
Zustandes kann nicht verlangt werden.
(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen
unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen
und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den
Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des
Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig,
wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden
ist. |
Paragraph58.
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
1. über den Eintritt und den Austritt der Mitglieder;
2. darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind;
3. über die Bildung des Vorstandes;
4. über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen
ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse. |
Paragraph 133.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu
erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu
haften. |
Paragraph 233.
Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem
hinterlegten Gelde oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder
die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle
bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf
Rückerstattung. |
Paragraph 333.
Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden
gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben. |
Paragraph 434.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von
Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden
können. |
Paragraph634.
(1) Zur Beseitigung eines Mangels der im § 633 bezeichneten Art kann der
Besteller dem Unternehmer eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen,
daß er die Beseitigung des Mangels nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Zeigt
sich schon vor der Ablieferung des Werkes ein Mangel, so kann der Besteller die
Frist sofort bestimmen; die Frist muß so bemessen werden, daß sie nicht vor der
für die Ablieferung bestimmten Frist abläuft. Nach dem Ablaufe der Frist kann
der Besteller Rückgängigmachung des Vertrags (Wandelung) oder Herabsetzung der
Vergütung (Minderung) verlangen, wenn nicht der Mangel rechtzeitig beseitigt
worden ist; der Anspruch auf Beseitigung des Mangels ist ausgeschlossen.
(2) Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Beseitigung des
Mangels unmöglich ist oder von dem Unternehmer verweigert wird oder wenn die
sofortige Geltendmachung des Anspruchs auf Wandelung oder auf Minderung durch
ein besonderes Interesse des Bestellers gerechtfertigt wird.
(3) Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die
Tauglichkeit des Werkes nur unerheblich mindert.
(4) Auf die Wandelung und die Minderung enden die für den Kauf geltenden
Vorschriften der §§ 465 bis 467, 469 bis 475 entsprechende Anwendung. |
Paragraph 732.
Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen
hat, sind ihm zurückzugeben. Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder
verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen. |
Paragraph 832.
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet
ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen
Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet,
den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt
nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei
gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der
Aufsicht durch Vertrag übernimmt. |
Paragraph 932.
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann
Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, daß er zu
der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht
in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann,
wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
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