| Paragraph82.
Wird die Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem
Stiftungsgeschäfte zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte,
zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Genehmigung auf
die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäfte sich ein anderer
Wille des Stifters ergibt. |
Paragraph 197.
In vier Jahren verjähren die Ansprüche auf Rückstände von Zinsen, mit
Einschluß der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke allmählicher Tilgung des
Kapitals zu entrichtenden Beträge, die Ansprüche auf Rückstände von Miet- und
Pachtzinsen, soweit sie nicht unter die Vorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 6
fallen, und die Ansprüche auf Rückstände von Renten, Auszugsleistungen,
Besoldungen, Wartegeldern, Ruhegehalten, Unterhaltsbeiträgen und allen anderen
regelmäßig wiederkehrenden Leistungen. |
Paragraph 218.
(1) Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in dreißig Jahren,
auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. Das gleiche gilt von
dem Anspruch aus einem vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren
Urkunde sowie von einem Anspruche, welcher durch die im Konkurs erfolgte
Feststellung vollstreckbar geworden ist.
(2) Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig
fällig werdende Leistungen bezieht, bewendet es bei der kürzeren
Verjährungsfrist. |
Paragraph 380.
Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum
Nachweise der Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung
anerkennende Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist, kann der
Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben
Voraussetzungen verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt
sein würde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre. |
Paragraph 449.
(1) Der Käufer eines Grundstücks hat die Kosten der Auflassung und der
Eintragung, der Käufer eines Rechtes an einem Grundstücke hat die Kosten der zur
Begründung oder Übertragung des Rechtes nötigen Eintragung in das Grundbuch, mit
Einschluß der Kosten der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen, zu
tragen. Dem Käufer fällen in beiden Fällen auch die Kosten der Beurkundung des
Kaufes zur Last.
(2) Der Käufer eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks hat die
Kosten der Eintragung des Eigentumsübergangs, der Käufer eines Rechts an einem
eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk hat die Kosten einer zur Begründung
oder Übertragung nötigen Eintragung in das Schiffsregister oder das
Schiffsbauregister mit Einschluß der Kosten der zur Eintragung erforderlichen
Erklärungen zu tragen. |
Paragraph617.
(1) Ist bei einem dauernden Dienstverhältnisse, welches die Erwerbstätigkeit
des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, der
Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der
Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und
ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die
Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, zu gewähren, sofern nicht die
Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt worden ist. Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch
Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden. Die Kosten
können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet
werden. Wird das Dienstverhältnis wegen der Erkrankung von dem
Dienstberechtigten nach § 626 gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte
Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht.
(2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn für die
Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine
Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist. |
Paragraph 796.
Der Aussteller kann dem Inhaber der Schuldverschreibung nur solche
Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Ausstellung betreffen
oder sich aus der Urkunde ergeben oder dem Aussteller unmittelbar gegen den
Inhaber zustehen. |
Paragraph 835.
(aufgehoben) |
Paragraph 997.
(1) Hat der Besitzer mit der Sache eine andere Sache als wesentlichen
Bestandteil verbunden, so kann er sie abtrennen und sich aneignen. Die
Vorschriften des § 258 finden Anwendung.
(2) Das Recht zur Abtrennung ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer nach § 994
Abs. 1 Satz 2 für die Verwendung Ersatz nicht verlangen kann oder die Abtrennung
für ihn keinen Nutzen hat oder ihm mindestens der Wert ersetzt wird, den der
Bestandteil nach der Abtrennung für ihn haben würde. |
Paragraph97.
(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu
sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu
ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen.
Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehre nicht als Zubehör angesehen
wird.
(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck
einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende
Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft
nicht auf. |
Paragraph 179.
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht
seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teile nach dessen Wahl zur
Erfüllung oder zum Schadensersatze verpflichtet, wenn der Vertretene die
Genehmigung des Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist
er nur zum Ersatze desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teile
dadurch erleidet, daß er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über
den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des
Vertrags hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der
Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte. Der Vertreter haftet auch dann nicht,
wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, daß er mit
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat. |
Paragraph 279.
Ist der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt, so hat der
Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung möglich ist, sein Unvermögen zur
Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt.
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Paragraph 379.
(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann
der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.
(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist
der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht
gezogene Nutzungen zu leisten.
(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die
Hinterlegung als nicht erfolgt. |
Paragraph 479.
Der Anspruch auf Schadensersatz kann nach der Vollendung der Verjährung nur
aufgerechnet werden, wenn der Käufer vorher eine der im § 478 bezeichneten
Handlungen vorgenommen hat. Diese Beschränkung tritt nicht ein, wenn der
Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. |
Paragraph675.
Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung
zum Gegenstande hat, finden die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis
674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2
entsprechende Anwendung. |
Paragraph 778.
Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem
Dritten Kredit zu geben, haftet dem Beauftragten für die aus der Kreditgewährung
entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge. |
Paragraph 878.
Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene
Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, daß der Berechtigte in der Verfügung
beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag
auf Eintragung bei dem Grundbuchamte gestellt worden ist. |
Paragraph 978.
(1) Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer
öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehre dienenden
Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die
Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern.
Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung.
(2) Ist die Sache nicht weniger als einhundert Deutsche Mark wert, so kann
der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der
Finderlohn besteht in der Hälfte des Betrages, der sich bei Anwendung des § 971
Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben würde. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder
Bediensteter der Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die
Ablieferungspflicht verletzt. Die für die Ansprüche des Besitzers gegen den
Eigentümer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des § 1001 findet auf den
Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung. Besteht ein Anspruch auf Finderlohn,
so hat die Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache
an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen.
(3) Fällt der Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den nach § 981 Abs.
1 Berechtigten, so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis
3 gegen diesen. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner
Entstehung gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten. |
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