| Paragraph80.
Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung ist außer dem Stiftungsgeschäfte
die Genehmigung des Bundesstaats erforderlich, in dessen Gebiete die Stiftung
ihren Sitz haben soll. Soll die Stiftung ihren Sitz nicht in einem Bundesstaate
haben, so ist die Genehmigung des Bundesrats erforderlich. Als Sitz der Stiftung
gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung
geführt wird. |
Paragraph 130.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird,
wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkte wirksam, in
welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder
gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluß, wenn der
Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung
einer Behörde gegenüber abzugeben ist. |
Paragraph 218.
(1) Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in dreißig Jahren,
auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. Das gleiche gilt von
dem Anspruch aus einem vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren
Urkunde sowie von einem Anspruche, welcher durch die im Konkurs erfolgte
Feststellung vollstreckbar geworden ist.
(2) Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig
fällig werdende Leistungen bezieht, bewendet es bei der kürzeren
Verjährungsfrist. |
Paragraph 397.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch
Vertrag die Schuld erläßt.
(2) Das gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner
anerkennt, daß das Schuldverhältnis nicht bestehe. |
Paragraph 443.
Eine Vereinbarung, durch welche die nach den §§ 433 bis 437, 439 bis 442
wegen eines Mangels im Rechte dem Verkäufer obliegende Verpflichtung zur
Gewährleistung erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Verkäufer
den Mangel arglistig verschweigt. |
Paragraph617.
(1) Ist bei einem dauernden Dienstverhältnisse, welches die Erwerbstätigkeit
des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, der
Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der
Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und
ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die
Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, zu gewähren, sofern nicht die
Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt worden ist. Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch
Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden. Die Kosten
können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet
werden. Wird das Dienstverhältnis wegen der Erkrankung von dem
Dienstberechtigten nach § 626 gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte
Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht.
(2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn für die
Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine
Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist. |
Paragraph 729.
Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung aufgelöst, so gilt
die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur
Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der
Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muß. |
Paragraph 863.
Gegenüber den in den §§ 861, 862 bestimmten Ansprüchen kann ein Recht zum
Besitz oder zur Vornahme der störenden Handlung nur zur Begründung der
Behauptung geltend gemacht werden, daß die Entziehung oder die Störung des
Besitzes nicht verbotene Eigenmacht sei. |
Paragraph 929.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich,
daß der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind,
daß das Eigentum übergeben soll. Ist der Erwerber im Besitze der Sache, so
genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums. |
Paragraph39.
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß der Austritt nur am Schlusse
eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig
ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen. |
Paragraph 176.
(1) Der Vollmachtgeber kann die Vollmachtsurkunde durch eine öffentliche
Bekanntmachung für kraftlos erklären; die Kraftloserklärung muß nach den für die
öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden Vorschriften der
Zivilprozeßordnung veröffentlicht werden. Mit dem Ablauf eines Monats nach der
letzten Einrückung in die öffentlichen Blätter wird die Kraftloserklärung
wirksam.
(2) Zuständig für die Bewilligung der Veröffentlichung ist sowohl das
Amtsgericht, in dessen Bezirke der Vollmachtgeber seinen allgemeinen
Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, welches für die Klage auf Rückgabe der
Urkunde, abgesehen von dem Werte des Streitgegenstandes, zuständig sein würde.
(3) Die Kraftloserklärung ist unwirksam, wenn der Vollmachtgeber die
Vollmacht nicht widerrufen kann. |
Paragraph 276.
(1) Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, Vorsatz und
Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Die Vorschriften der §§ 827, 828 finden
Anwendung.
(2) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im voraus erlassen
werden. |
Paragraph 377.
(1) Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Wird über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet, so kann
während des Konkurses das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner
ausgeübt werden. |
Paragraph 476a.
Ist an Stelle des Rechts des Käufers auf Wandlung oder Minderung ein Recht
auf Nachbesserung vereinbart, so hat der zur Nachbesserung verpflichtete
Verkäufer auch die zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Dies
gilt nicht, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach
der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche
Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen
entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache. |
Paragraph672.
Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der
Beauftragte, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die Besorgung des
übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter
des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als
fortbestehend. |
Paragraph 776.
Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für
sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht
oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als
er aus dem aufgegebenen Rechte nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies
gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der
Bürgschaft entstanden ist. |
Paragraph 875.
(1) Zur Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstück ist, soweit nicht das
Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, daß er das Recht
aufgebe, und die Löschung des Rechtes im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung
ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie
erfolgt.
(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden,
wenn er sie dem Grundbuchamte gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen
Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende
Löschungsbewilligung ausgehändigt hat. |
Paragraph 976.
(1) Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum
Erwerbe des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des
Fundorts über.
(2) Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des
Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde auf Grund der Vorschriften der
§§ 973, 974 das Eigentum erworben, so geht es auf die Gemeinde des Fundorts
über, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von der zuständigen Behörde
bestimmten Frist die Herausgabe verlangt. |
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