| Paragraph48.
(1) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Zu Liquidatoren können auch
andere Personen bestellt werden; für die Bestellung sind die für die Bestellung
des Vorstandes geltenden Vorschriften maßgebend.
(2) Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstandes, soweit
sich nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt.
(3) Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so ist für ihre Beschlüsse
Übereinstimmung aller erforderlich, sofern nicht ein anderes bestimmt
ist. |
Paragraph 112.
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte
unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt.
Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden. |
Paragraph 225.
Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert
werden. Erleichterung der Verjährung, insbesondere Abkürzung der
Verjährungsfrist, ist zulässig. |
Paragraph 373.
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten
verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfange der hinterlegten
Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen. |
Paragraph 454.
Hat der Verkäufer den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis gestundet, so steht
ihm das im § 325 Abs. 2 und im § 326 bestimmte Rücktrittsrecht nicht zu. |
Paragraph625.
Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablaufe der Dienstzeit von dem
Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf
unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich
widerspricht. |
Paragraph 711.
Steht nach dem Gesellschaftsvertrage die Führung der Geschäfte allen oder
mehreren Gesellschaftern in der Art zu, daß jeder allein zu handeln berechtigt
ist, so kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen.
Im Falle des Widerspruchs muß das Geschäft unterbleiben. |
Paragraph 857.
Der Besitz geht auf den Erben über. |
Paragraph 911.
Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück
hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet
keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauche
dient. |
Paragraph23.
Einem Vereine, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat, kann in
Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch
Beschluß des Bundesrats verliehen werden. |
Paragraph 139.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft
nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, daß es auch ohne den nichtigen Teil
vorgenommen sein würde. |
Paragraph 239.
(1) Ein Bürge ist tauglich, wenn er ein der Höhe der zu leistenden Sicherheit
angemessenes Vermögen besitzt und seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inlande
hat.
(2) Die Bürgschaftserklärung muß den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage
enthalten. |
Paragraph 340.
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, daß er seine
Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt
der Erfüllung verlangen. Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, daß er die Strafe
verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung
zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen.
Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. |
Paragraph 440.
(1) Erfüllt der Verkäufer die ihm nach den §§ 433 bis 437, 439 obliegenden
Verpflichtungen nicht, so bestimmen sich die Rechte des Käufers nach den
Vorschriften der §§ 320 bis 327.
(2) Ist eine bewegliche Sache verkauft und dem Käufer zum Zwecke der
Eigentumsübertragung übergeben worden, so kann der Käufer wegen des Rechtes
eines Dritten, das zum Besitze der Sache berechtigt, Schadensersatz wegen
Nichterfüllung nur verlangen, wenn er die Sache dem Dritten mit Rücksicht auf
dessen Recht herausgegeben hat oder sie dem Verkäufer zurückgewährt oder wenn
die Sache untergegangen ist.
(3) Der Herausgabe der Sache an den Dritten steht es gleich, wenn der Dritte
den Käufer oder dieser den Dritten beerbt oder wenn der Käufer das Recht des
Dritten anderweit erwirbt oder den Dritten abfindet.
(4) Steht dem Käufer ein Anspruch auf Herausgabe gegen einen anderen zu, so
genügt anstelle der Rückgewähr die Abtretung des Anspruchs. |
Paragraph642.
(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers
erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen
der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung
verlangen.
(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des
Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen,
was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch
anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann. |
Paragraph 739.
Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen
Schulden und der Einlagen nicht aus, so hat der Ausscheidende den übrigen
Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnisse seines Anteils am
Verlust aufzukommen. |
Paragraph 838.
Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstücke
verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk
vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den
durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher
Weise verantwortlich wie der Besitzer. |
Paragraph 937.
(1) Wer eine bewegliche Sache zehn Jahre im Eigenbesitze hat, erwirbt das
Eigentum (Ersitzung),
(2) Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bei dem Erwerbe des
Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist oder wenn er später erfährt, daß ihm
das Eigentum nicht zusteht. |
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