Buergerliches Gesetzbuch BGB Paragraph 0041 bis BGB Paragraph 0062

BGB - Teil1

natuerliche personen  juristische personen  allgemeiner teil  vertrag  genehmigung  vereine  willenserklärung  geschäftsfähigkeit  vollmacht  einwilligung  gläubiger verzug

vollstreckung  begründung  vertragsstrafe vertragsverhandlung  abschnitt1 abschnitt2 abschitt3 abschnitt4 abschnitt5 erstes buch zweites buch drittes buch allgemeine vorschriften

Sponsors:
Kredit online Kredite online Beamtendarlehen - Beamtenkredit

Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 1.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 2.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 3.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 4.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 5.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 6.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 7.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 8.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 9.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 10.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 11.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 12.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 13.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 14.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 15.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 16.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 17.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 18.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 19.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 20.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 20.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 21.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 22.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 23.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 24.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 25.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 26.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 27.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 28.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 29.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 30.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 31.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 32.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 33.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 34.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 35.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 36.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 37.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 38.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 39.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 40.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 41.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 42.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 43.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 44.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 45.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 46.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 47.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 48.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 49.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 50.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 51.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 52.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 53.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 54.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 55.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 55a.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 56.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 57.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 58.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 59.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 60.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 61.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 62.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 63.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 64.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 65.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 66.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 67.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 68.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 69.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 70.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 71.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 72.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 73.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 74.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 75.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 76.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 77.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 78.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 79.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;II. Stiftungen » § 80.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;II. Stiftungen » § 81.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;II. Stiftungen » § 82.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;II. Stiftungen » § 83.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;II. Stiftungen » § 84.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;II. Stiftungen » § 85.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;II. Stiftungen » § 86.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;II. Stiftungen » § 87.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;II. Stiftungen » § 88.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 89.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 90.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 90a.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 91.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 92.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 93.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 94.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 95.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 96.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 97.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 98.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 99.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 100.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 101.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 102.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 103.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Erster Titel. Geschäftsfähigkeit » § 104.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Erster Titel. Geschäftsfähigkeit » § 105.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Erster Titel. Geschäftsfähigkeit » § 106.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Erster Titel. Geschäftsfähigkeit » § 107.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Erster Titel. Geschäftsfähigkeit » § 108.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Erster Titel. Geschäftsfähigkeit » § 109.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Erster Titel. Geschäftsfähigkeit » § 110.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Erster Titel. Geschäftsfähigkeit » § 111.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Erster Titel. Geschäftsfähigkeit » § 112.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Erster Titel. Geschäftsfähigkeit » § 113.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Erster Titel. Geschäftsfähigkeit » § 114.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Erster Titel. Geschäftsfähigkeit » § 115.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 116.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 117.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 118.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 119.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 120.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 121.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 122.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 123.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 124.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 125.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 126.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 127.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 127a.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 128.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 129.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 130.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 131.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 132.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 133.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 134.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 135.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 136.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 137.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 138.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 139.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 140.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 141.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 142.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 143.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 144.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 145.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 146.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 147.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 148.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 149.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 150.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 151.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 152.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 153.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 154.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 155.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 156.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 157.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung » § 158.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung » § 159.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung » § 160.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung » § 161.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung » § 162.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung » § 163.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 164.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 165.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 166.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 167.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 168.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 169.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 170.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 171.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 172.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 173.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 174.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 175.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 176.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 177.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 178.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 179.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 180.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 181.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 182.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 183.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 184.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 185.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 186.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 187.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 188.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 189.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 190.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 191.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 192.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 193.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 194.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 195.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 196.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 197.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 198.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 199.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 200.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 201.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 202.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 203.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 204.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 205.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 206.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 207.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 208.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 209.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 210.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 211.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 212.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 212a.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 213.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 214.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 215.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 216.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 217.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 218.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 219.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 220.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 221.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 222.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 223.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 224.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 225.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 226.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 227.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 228.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 229.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 230.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 231.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 232.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 233.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 234.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 235.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 236.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 237.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 238.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 239.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 240.

 

Paragraph45.

(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.

(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, daß die Anfallberechtigten durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.

(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen anderenfalls an den Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiete der ein seinen Sitz hatte.



Paragraph 127.

Die Vorschriften des § 126 gelten im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form. Zur Wahrung der Form genügt jedoch, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, telegraphische Übermittlung und bei einem Vertrage Briefwechsel; wird eine solche Form gewählt, so kann nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden.



Paragraph 279.

Ist der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt, so hat der Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung möglich ist, sein Unvermögen zur Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt.



Paragraph 335.

Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.



Paragraph 497.

(1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrage das Recht des Wiederkaufs vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber dem Käufer, daß er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf nicht der für den Kaufvertrag bestimmter Form.

(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den Wiederkauf.



Paragraph675.

Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstande hat, finden die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.



Paragraph 725.

(1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.

(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen.



Paragraph 856.

(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, daß der Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.

(2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt.



Paragraph 925a.

Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 313 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.



Paragraph36.

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.



Paragraph 137.

Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.



Paragraph 237.

Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteilen des Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden.



Paragraph 337.

(1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags zurückzugeben.

(2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe zurückzugeben.



Paragraph 438.

Übernimmt der Verkäufer einer Forderung die Haftung für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners, so ist die Haftung im Zweifel nur auf die Zahlungsfähigkeit zur Zeit der Abtretung zu beziehen.



Paragraph639.

(1) Auf die Verjährung der im § 638 bezeichneten Ansprüche des Bestellers finden die für die Verjährung der Ansprüche des Käufers geltenden Vorschriften des § 477 Abs. 2, 3 und der §§ 478, 479 entsprechende Anwendung.

(2) Unterzieht sich der Unternehmer im Einverständnisse mit dem Besteller der Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung des Mangels, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung dem Besteller mitteilt oder ihm gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Beseitigung verweigert.



Paragraph 736.

(1) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter kündigt oder stirbt oder wenn der Konkurs über sein Vermögen eröffnet wird, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person es eintritt, aus der Gesellschaft aus.

(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß.



Paragraph 836.

(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstücke verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich, wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung seines Besitzes eintritt, es sei denn, daß er während seines Besitzes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.

(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer.



Paragraph 935.

(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §. 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert werden.

 
Finanz Lexikon  Kredit Urteile
Kredit Lexikon  Darlehen beantragen
Baufinanzierung
Autokredit online


Sitemap: 1  2  3  4  5  6  7  8  9  10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70