| Paragraph45.
(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit
fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, daß die Anfallberechtigten
durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans
bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine
solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt
zuweisen.
(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das
Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner
Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der
Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen anderenfalls an den
Fiskus des Bundesstaats, in dessen Gebiete der ein seinen Sitz hatte. |
Paragraph 127.
Die Vorschriften des § 126 gelten im Zweifel auch für die durch
Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form. Zur Wahrung der Form genügt jedoch,
soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, telegraphische Übermittlung und
bei einem Vertrage Briefwechsel; wird eine solche Form gewählt, so kann
nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden. |
Paragraph 279.
Ist der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt, so hat der
Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung möglich ist, sein Unvermögen zur
Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt.
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Paragraph 335.
Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der
Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann
fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht. |
Paragraph 497.
(1) Hat sich der Verkäufer in dem Kaufvertrage das Recht des Wiederkaufs
vorbehalten, so kommt der Wiederkauf mit der Erklärung des Verkäufers gegenüber
dem Käufer, daß er das Wiederkaufsrecht ausübe, zustande. Die Erklärung bedarf
nicht der für den Kaufvertrag bestimmter Form.
(2) Der Preis, zu welchem verkauft worden ist, gilt im Zweifel auch für den
Wiederkauf. |
Paragraph675.
Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung
zum Gegenstande hat, finden die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis
674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2
entsprechende Anwendung. |
Paragraph 725.
(1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des
Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die
Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der
Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.
(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem
Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des
Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen. |
Paragraph 856.
(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, daß der Besitzer die tatsächliche
Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.
(2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung
der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt. |
Paragraph 925a.
Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die
nach § 313 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder
gleichzeitig errichtet wird. |
Paragraph36.
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen
sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. |
Paragraph 137.
Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch
Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. Die Wirksamkeit einer
Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese
Vorschrift nicht berührt. |
Paragraph 237.
Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteilen
des Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder
deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können
zurückgewiesen werden. |
Paragraph 337.
(1) Die Draufgabe ist im Zweifel auf die von dem Geber geschuldete Leistung
anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Erfüllung des Vertrags
zurückzugeben.
(2) Wird der Vertrag wieder aufgehoben, so ist die Draufgabe
zurückzugeben. |
Paragraph 438.
Übernimmt der Verkäufer einer Forderung die Haftung für die Zahlungsfähigkeit
des Schuldners, so ist die Haftung im Zweifel nur auf die Zahlungsfähigkeit zur
Zeit der Abtretung zu beziehen. |
Paragraph639.
(1) Auf die Verjährung der im § 638 bezeichneten Ansprüche des Bestellers
finden die für die Verjährung der Ansprüche des Käufers geltenden Vorschriften
des § 477 Abs. 2, 3 und der §§ 478, 479 entsprechende Anwendung.
(2) Unterzieht sich der Unternehmer im Einverständnisse mit dem Besteller der
Prüfung des Vorhandenseins des Mangels oder der Beseitigung des Mangels, so ist
die Verjährung so lange gehemmt, bis der Unternehmer das Ergebnis der Prüfung
dem Besteller mitteilt oder ihm gegenüber den Mangel für beseitigt erklärt oder
die Fortsetzung der Beseitigung verweigert. |
Paragraph 736.
(1) Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter
kündigt oder stirbt oder wenn der Konkurs über sein Vermögen eröffnet wird, die
Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so scheidet
bei dem Eintritt eines solchen Ereignisses der Gesellschafter, in dessen Person
es eintritt, aus der Gesellschaft aus.
(2) Die für Personenhandelsgesellschaften geltenden Regelungen über die
Begrenzung der Nachhaftung gelten sinngemäß. |
Paragraph 836.
(1) Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem
Grundstücke verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes
oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines
Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des
Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhafter
Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ist, verpflichtet, dem Verletzten den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn
der Besitzer zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt beobachtet hat.
(2) Ein früherer Besitzer des Grundstücks ist für den Schaden verantwortlich,
wenn der Einsturz oder die Ablösung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung
seines Besitzes eintritt, es sei denn, daß er während seines Besitzes die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer durch
Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können.
(3) Besitzer im Sinne dieser Vorschriften ist der Eigenbesitzer. |
Paragraph 935.
(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §. 932 bis 934 tritt nicht ein,
wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst
abhanden gekommen war. Das gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer
Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere
sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung veräußert
werden. |
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