| Paragraph36.
Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen
sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. |
Paragraph 153.
Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, daß der
Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, daß
ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist. |
Paragraph 297.
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots
oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit
außerstande ist, die Leistung zu bewirken. |
Paragraph 314.
Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so
erstreckt sich die Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der
Sache. |
Paragraph 489.
Ist über den Anspruch auf Wandelung ein Rechtsstreit anhängig, so ist auf
Antrag der einen oder der anderen Partei die öffentliche Versteigerung des
Tieres und die Hinterlegung des Erlöses durch einstweilige Verfügung anzuordnen,
sobald die Besichtigung des Tieres nicht mehr erforderlich ist. |
Paragraph696.
Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist,
jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit
bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt. |
Paragraph 752.
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der
gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich
sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der
Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile
unter die Teilhaber geschieht durch das Los. |
Paragraph 861.
(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann
dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm
gegenüber fehlerhaft besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem
gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und
in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist. |
Paragraph 951.
(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust
erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt,
Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer
ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren
Zustandes kann nicht verlangt werden.
(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen
unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen
und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den
Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des
Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig,
wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden
ist. |
Paragraph59.
(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind beizufügen:
1. die Satzung in Urschrift und Abschrift;
2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes.
(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und
die Angabe des Tages der Errichtung enthalten. |
Paragraph 127.
Die Vorschriften des § 126 gelten im Zweifel auch für die durch
Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form. Zur Wahrung der Form genügt jedoch,
soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, telegraphische Übermittlung und
bei einem Vertrage Briefwechsel; wird eine solche Form gewählt, so kann
nachträglich eine dem § 126 entsprechende Beurkundung verlangt werden. |
Paragraph 226.
Die Ausübung eines Rechtes ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann,
einem anderen Schaden zuzufügen. |
Paragraph 326.
(1) Ist bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil mit der ihm
obliegenden Leistung im Verzuge, so kann ihm der andere Teil zur Bewirkung der
Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme
der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist ist
er berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem
Vertrage zurückzutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt ist; der
Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. Wird die Leistung bis zum Ablaufe der
Frist teilweise nicht bewirkt, so findet die Vorschrift des § 325 Abs. 1 Satz 2
entsprechende Anwendung.
(2) Hat die Erfüllung des Vertrags infolge des Verzugs für den anderen Teil
kein Interesse, so stehen ihm die im Absatz 1 bezeichneten Rechte zu, ohne daß
es der Bestimmung einer Frist bedarf. |
Paragraph 427.
Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren
Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner. |
Paragraph626.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne
Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf
Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die
Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis
zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden
kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist
beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die
Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muß dem anderen
Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich
mitteilen. |
Paragraph 725.
(1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des
Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die
Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der
Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.
(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem
Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des
Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen. |
Paragraph 825.
Wer eine Frauensperson durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Mißbrauch
eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung
bestimmt, ist ihr zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
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Paragraph 925a.
Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die
nach § 313 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder
gleichzeitig errichtet wird. |
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