| Paragraph32.
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand
oder einem anderen Vereinsorgane zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in
einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist
erforderlich, daß der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der
Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn alle
Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlüsse schriftlich erklären. |
Paragraph 185.
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft,
ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn
der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt
wird und dieser für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den
beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrerer miteinander
nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere
Verfügung wirksam. |
Paragraph 294.
Die Leistung muß dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich
angeboten werden. |
Paragraph 373.
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten
verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfange der hinterlegten
Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen. |
Paragraph 466.
Behauptet der Käufer dem Verkäufer gegenüber einen Mangel der Sache, so kann
der Verkäufer ihn unter dem Erbieten zur Wandelung und unter Bestimmung einer
angemessenen Frist zur Erklärung darüber auffordern, ob er Wandelung verlange.
Die Wandelung kann in diesem Falle nur bis zum Ablaufe der Frist verlangt
werden. |
Paragraph693.
Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den
Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatze
verpflichtet. |
Paragraph 784.
(1) Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfänger
gegenüber zur Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen
entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem
Inhalte der Anweisung oder dem Inhalte der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen
unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger zustehen.
(2) Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung.
Ist der Vermerk auf die Anweisung vor der Aushändigung an den
Anweisungsempfänger gesetzt worden, so wird die Annahme diesem gegenüber erst
mit der Aushändigung wirksam. |
Paragraph 830.
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung
einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das
gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer von mehreren Beteiligten den
Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich. |
Paragraph 984.
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, daß der Eigentümer nicht
mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz
genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem
Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war. |
Paragraph88.
Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung
bestimmten Personen. Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende
Anwendung. |
Paragraph 122.
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119,
120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen
gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu
ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, daß er auf die
Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses
hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund
der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit
nicht kannte (kennen mußte). |
Paragraph 221.
Gelangt eine Sache, in Ansehung deren ein dinglicher Anspruch besteht, durch
Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes
des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger
zustatten. |
Paragraph 322.
(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil Klage auf die ihm
geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teile
zustehenden Rechtes, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu
verweigern, nur die Wirkung, daß der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu
verurteilen ist.
(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im
Verzuge der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2
Anwendung. |
Paragraph 422.
(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen
Schuldner. Das gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs Statt, der
Hinterlegung und der Aufrechnung.
(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den
übrigen Schuldnern aufgerechnet werden. |
Paragraph621.
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622
ist, ist die Kündigung zulässig.
1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf
des folgenden Tages;
2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag
einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am fünfzehnten
eines Monats für den Schluß des Kalendermonats;
4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten
bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den
Schluß eines Kalendervierteljahres;
5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei
einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in
Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei
Wochen einzuhalten. |
Paragraph 721.
(1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluß und die Verteilung des
Gewinns und Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen.
(2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluß und
die Gewinnverteilung im Zweifel am Schlusse jedes Geschäftsjahres zu
erfolgen. |
Paragraph 820.
(1) War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem
Inhalte des Rechtsgeschäfts als ungewiß angesehen wurde, so ist der Empfänger,
falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der
Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfanges rechtshängig geworden wäre. Das
gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach dem
Inhalte des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der
Rechtsgrund wegfällt.
(2) Zinsen hat der Empfänger erst von dem Zeitpunkt an zu entrichten, in
welchem er erfährt, daß der Erfolg nicht eingetreten oder daß der Rechtsgrund
weggefallen ist; zur Herausgabe von Nutzungen ist er insoweit nicht
verpflichtet, als er zu dieser Zeit nicht mehr bereichert ist. |
Paragraph 922.
Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der im § 921 bezeichneten Einrichtungen
gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer
Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen
beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen
Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestande der Einrichtung
ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert
werden. Im übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach
den Vorschriften über die Gemeinschaft. |
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