| Paragraph94.
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem
Grund und Boden verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse
des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem
Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des
Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur
Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. |
Paragraph 192.
Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der
fünfzehnte, unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden. |
Paragraph 247.
(aufgehoben) |
Paragraph 379.
(1) Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, so kann
der Schuldner den Gläubiger auf die hinterlegte Sache verweisen.
(2) Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist
der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht
gezogene Nutzungen zu leisten.
(3) Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurück, so gilt die
Hinterlegung als nicht erfolgt. |
Paragraph 490.
(1) Der Anspruch auf Wandelung sowie der Anspruch auf Schadensersatz wegen
eines Hauptmangels, dessen Nichtvorhandensein der Verkäufer zugesichert hat,
verjährt in sechs Wochen von dem Ende der Gewährfrist an. Im übrigen bleiben die
Vorschriften des § 477 unberührt.
(2) An die Stelle der in den §§ 210, 212, 215 bestimmten Fristen tritt eine
Frist von sechs Wochen.
(3) Der Käufer kann auch nach der Verjährung des Anspruchs auf Wandelung die
Zahlung des Kaufpreises verweigern. Die Aufrechnung des Anspruchs auf
Schadensersatz unterliegt nicht der im § 479 bestimmten Beschränkung. |
Paragraph650.
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne daß der
Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und
ergibt sich, daß das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des
Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den
Vertrag aus diesem Grunde kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch
zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der
Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen. |
Paragraph 791.
Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten. |
Paragraph 895.
Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des
nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen
sein Recht eintragen zu lassen. |
Paragraph 992.
Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den
Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den
Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. |
Paragraph93.
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne
daß der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird
(wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte
sein. |
Paragraph 193.
Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung
abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der
letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsorte
staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die
Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag. |
Paragraph 293.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht
annimmt. |
Paragraph 393.
Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
ist die Aufrechnung nicht zulässig. |
Paragraph 493.
Die Vorschriften über die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung
wegen Mängel der Sache finden auf andere Verträge, die auf Veräußerung oder
Belastung einer Sache gegen Entgelt gerichtet sind, entsprechende
Anwendung. |
Paragraph692.
Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern,
wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß der Hinterleger bei Kenntnis der
Sachlage die Änderung billigen würde. Der Verwahrer hat vor der Änderung dem
Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht
mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist. |
Paragraph 792.
(1) Der Anweisungsempfänger kann die Anweisung durch Vertrag mit einem
Dritten auf diesen übertragen, auch wenn sie noch nicht angenommen worden ist.
Die Übertragungserklärung bedarf der schriftlichen Form. Zur Übertragung ist die
Aushändigung der Anweisung an den Dritten erforderlich.
(2) Der Anweisende kann die Übertragung ausschließen. Die Ausschließung ist
dem Angewiesenen gegenüber nur wirksam, wenn sie aus der Anweisung zu entnehmen
ist oder wenn sie von dem Anweisenden dem Angewiesenen mitgeteilt wird, bevor
dieser die Anweisung annimmt oder die Leistung bewirkt.
(3) Nimmt der Angewiesene die Anweisung dem Erwerber gegenüber an, so kann er
aus einem zwischen ihm und dem Anweisungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis
Einwendungen nicht herleiten. Im übrigen finden auf die Übertragung der
Anweisung die für die Abtretung einer Forderung geltenden Vorschriften
entsprechende Anwendung. |
Paragraph 892.
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein
Recht an einem solchen Rechte durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des
Grundbuchs als richtig, es sei denn, daß ein Widerspruch gegen die Richtigkeit
eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte
in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer
bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur
wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerbe des Rechtes die Eintragung erforderlich, so ist für
die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung
oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die
Zeit der Einigung maßgebend. |
Paragraph 993.
(1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor,
so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
herauszugeben; im übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum
Schadensersatze verpflichtet.
(2) Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, finden
auf ihn die Vorschriften des § 101 Anwendung. |
| |