| Paragraph87.
(1) Ist die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder gefährdet
sie das Gemeinwohl, so kann die zuständige Behörde der Stiftung eine andere
Zweckbestimmung geben oder sie aufheben.
(2) Bei der Umwandlung des Zweckes ist die Absicht des Stifters tunlichst zu
berücksichtigen, insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß die Erträge des
Stiftungsvermögens dem Personenkreise, dem sie zustatten kommen sollten, im
Sinne des Stifters tunlichst erhalten bleiben. Die Behörde kann die Verfassung
der Stiftung ändern, soweit die Umwandlung des Zweckes es erfordert.
(3) Vor der Umwandlung des Zweckes und der Änderung der Verfassung soll der
Vorstand der Stiftung gehört werden. |
Paragraph 130.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird,
wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkte wirksam, in
welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder
gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluß, wenn der
Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung
einer Behörde gegenüber abzugeben ist. |
Paragraph 218.
(1) Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in dreißig Jahren,
auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. Das gleiche gilt von
dem Anspruch aus einem vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren
Urkunde sowie von einem Anspruche, welcher durch die im Konkurs erfolgte
Feststellung vollstreckbar geworden ist.
(2) Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig
fällig werdende Leistungen bezieht, bewendet es bei der kürzeren
Verjährungsfrist. |
Paragraph 328.
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung
bedungen werden, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu
fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen,
insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht
erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen
Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis
vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben
oder zu ändern. |
Paragraph 443.
Eine Vereinbarung, durch welche die nach den §§ 433 bis 437, 439 bis 442
wegen eines Mangels im Rechte dem Verkäufer obliegende Verpflichtung zur
Gewährleistung erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Verkäufer
den Mangel arglistig verschweigt. |
Paragraph617.
(1) Ist bei einem dauernden Dienstverhältnisse, welches die Erwerbstätigkeit
des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, der
Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der
Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und
ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die
Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, zu gewähren, sofern nicht die
Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt worden ist. Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch
Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden. Die Kosten
können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet
werden. Wird das Dienstverhältnis wegen der Erkrankung von dem
Dienstberechtigten nach § 626 gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte
Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht.
(2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn für die
Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine
Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist. |
Paragraph 729.
Wird die Gesellschaft in anderer Weise als durch Kündigung aufgelöst, so gilt
die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur
Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der
Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muß. |
Paragraph 847.
(1) Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle
der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Ein gleicher Anspruch steht einer Frauensperson zu, gegen die ein
Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit begangen oder die durch
Hinterlist, durch Drohung oder unter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses
zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt wird. |
Paragraph 929.
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich,
daß der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind,
daß das Eigentum übergeben soll. Ist der Erwerber im Besitze der Sache, so
genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums. |
Paragraph39.
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Durch Satzung kann bestimmt werden, daß der Austritt nur am Schlusse
eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig
ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen. |
Paragraph 184.
(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wird auf den Zeitpunkt der
Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der
Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden
getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung
oder durch den Konkursverwalter erfolgt sind. |
Paragraph 284.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem
Eintritte der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der
Mahnung steht die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines
Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der
Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet.
Das gleiche gilt, wenn der Leistung eine Kündigung vorauszugehen hat und die
Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, daß sie sich von der Kündigung
ab nach dem Kalender berechnen läßt. |
Paragraph 385.
Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den
Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten
Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum
laufenden Preise bewirken. |
Paragraph 484.
Zeigt sich ein Hauptmangel innerhalb der Gewährfrist, so wird vermutet, daß
der Mangel schon zu der Zeit vorhanden gewesen sei, zu welcher die Gefahr auf
den Käufer übergegangen ist. |
Paragraph682.
Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen
unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung verantwortlich. |
Paragraph 784.
(1) Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfänger
gegenüber zur Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen
entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem
Inhalte der Anweisung oder dem Inhalte der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen
unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger zustehen.
(2) Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung.
Ist der Vermerk auf die Anweisung vor der Aushändigung an den
Anweisungsempfänger gesetzt worden, so wird die Annahme diesem gegenüber erst
mit der Aushändigung wirksam. |
Paragraph 883.
(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechtes
an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Rechte oder auf
Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechtes kann eine Vormerkung
in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch
zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.
(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das
Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den
Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die
Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch
den Konkursverwalter erfolgt.
(3) Der Rang des Rechtes, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist,
bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung. |
Paragraph 984.
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, daß der Eigentümer nicht
mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz
genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem
Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war. |
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