| Paragraph96.
Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstücke verbunden sind, gelten als
Bestandteile des Grundstücks. |
Paragraph 169.
Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder
eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht
zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das
Erlöschen kennt oder kennen muß. |
Paragraph 243.
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache
von mittlerer Art und Güte zu leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits
Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese
Sache. |
Paragraph 400.
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht
unterworfen ist. |
Paragraph 479.
Der Anspruch auf Schadensersatz kann nach der Vollendung der Verjährung nur
aufgerechnet werden, wenn der Käufer vorher eine der im § 478 bezeichneten
Handlungen vorgenommen hat. Diese Beschränkung tritt nicht ein, wenn der
Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. |
Paragraph646.
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt
in den Fällen der §§ 638, 641, 644, 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung
des Werkes. |
Paragraph 769.
Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als
Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich
übernehmen. |
Paragraph 899.
(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des
Grundbuchs eingetragen werden.
(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf
Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des
Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht
erforderlich, daß eine Gefährdung des Rechtes des Widersprechenden glaubhaft
gemacht wird. |
Paragraph 969.
Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den
sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit. |
Paragraph74.
(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in
das Vereinsregister einzutragen. Im Falle der Eröffnung des Konkurses
unterbleibt die Eintragung.
(2) Wird der Verein durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch den
Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der
Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren
Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
(3) Wird dem Verein auf Grund des § 43 die Rechtsfähigkeit entzogen, so
erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde. |
Paragraph 195.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt dreißig Jahre. |
Paragraph 295.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt
hat, daß er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der
Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der
Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebote der Leistung steht
die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung
vorzunehmen. |
Paragraph 395.
Gegen eine Forderung des Reichs oder eines Bundesstaates sowie gegen eine
Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbandes ist die
Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat,
aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist. |
Paragraph 495.
(1) Bei einem Kaufe auf Probe oder auf Besicht steht die Billigung des
gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im Zweifel unter
der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen.
(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des
Gegenstandes zu gestatten. |
Paragraph694.
Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem
Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, daß er die
gefahrdrohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch
kennen muß oder daß er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige
gekannt hat. |
Paragraph 794.
(1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch
dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verlorengegangen oder wenn
sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist.
(2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne
Einfluß, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gestorben oder
geschäftsunfähig geworden ist. |
Paragraph 894.
Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechtes an dem Grundstück,
eines Rechtes an einem solchen Rechte oder einer Verfügungsbeschränkung der in §
892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklange, so
kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die
Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt
ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen,
dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird. |
Paragraph 995.
Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die
Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. Für
die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die
Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den
Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind. |
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