| Paragraph1.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der
Geburt. |
Paragraph 175.
Nach dem Erlöschen der Vollmacht hat der Bevollmächtigte die
Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückzugeben; ein Zurückbehaltungsrecht
steht ihm nicht zu. |
Paragraph 257.
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen
bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit
eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit
noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien,
Sicherheit leisten. |
Paragraph 370.
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu
empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer
solchen Ermächtigung entgegenstehen. |
Paragraph 465.
Die Wandelung oder die Minderung ist vollzogen, wenn sich der Verkäufer auf
Verlangen des Käufers mit ihr einverstanden erklärt. |
Paragraph651k.
(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden erstattet
werden
1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge
Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters ausfallen, und
2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit
oder Konkurses des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.
Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen
1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine Haftung für die von
ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge jeweils
für das erste Jahr nach dem 31. Oktober 1994 auf siebzig, für das zweite Jahr
auf einhundert, für das dritte Jahr auf einhundertfünfzig und für die
darauffolgende Zeit auf zweihundert Millionen Deutsche Mark begrenzen.
Übersteigen die in einem Jahr von einem Versicherer oder einem Kreditinstitut
insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten
Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem
Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der
Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den
Versicherer oder das Kreditinstitut zu verschaffen und durch Übergabe einer von
diesem Unternehmen ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen.
(4) Der Reiseveranstalter darf Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis
außer einer Anzahlung bis zur Höhe von zehn vom Hundert des Reisepreises,
höchstens jedoch fünfhundert Deutsche Mark vor der Beendigung der Reise nur
fordern oder annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben
hat.
(5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine
Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reiseveranstalter seiner
Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in
Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; Absatz 4 gilt mit der Maßgabe,
daß dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muß.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn
1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen
Tätigkeit Reisen veranstaltet,
2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung
einschließt und der Reisepreis einhundertfünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt
3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts
ist. |
Paragraph 775.
(1) Hat sich der Bürge im Auftrage des Hauptschuldners verbürgt oder stehen
ihm nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag wegen der
Übernahme der Bürgschaft die Rechte eines Beauftragten gegen den Hauptschuldner
zu, so kann er von diesem Befreiung von der Bürgschaft verlangen:
1. wenn sich die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners wesentlich
verschlechtert haben;
2. wenn die Rechtsverfolgung gegen den Hauptschuldner infolge einer nach der
Übernahme der Bürgschaft eingetretenen Änderung des Wohnsitzes, der gewerblichen
Niederlassung oder des Aufenthaltsorts des Hauptschuldners wesentlich erschwert
ist;
3. wenn der Hauptschuldner mit der Erfüllung seiner Verbindlichkeit im Verzug
ist;
4. wenn der Gläubiger gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil auf
Erfüllung erwirkt hat.
(2) Ist die Hauptverbindlichkeit noch nicht fällig, so kann der
Hauptschuldner dem Bürgen, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten. |
Paragraph 800.
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann
derjenige, welcher das Ausschlußurteil erwirkt hat, von dem Aussteller,
unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die
Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für
kraftlos erklärten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und
vorzuschießen. |
Paragraph 975.
Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die
zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. Läßt die
zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der
Sache. Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung
des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben. |
Paragraph79.
(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine bei dem
Amtsgericht eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet. Von den
Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf
Verlangen zu beglaubigen. Werden die Schriftstücke nach § 55a Abs. 5 aufbewahrt,
so kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe gefordert werden. Die Abschrift
ist auf Verlangen zu beglaubigen. Eine Einsicht in das Original ist nur
gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darin dargelegt wird.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung
der Daten aus dem maschinell geführten Vereinsregister durch Abruf ermöglicht,
ist zulässig, sofern sichergestellt ist, daß
1. der Abruf von Daten die nach Absatz 1 zulässige Einsicht nicht
überschreitet und
2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung
kontrolliert werden kann.
(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens nach Absatz 2 bedarf der
Genehmigung durch die von der Landesregierung bestimmten Stelle. Die Genehmigung
darf erteilt werden
1. öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten ausschließlich zur
Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfolgt,
2. nicht öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten zur Wahrnehmung
eines berechtigten beruflichen oder gewerblichen Interesses des Empfängers
erfolgt und kein Grund zu der Annahme besteht, daß die Daten zu anderen als zu
den vom Empfänger dargelegten Zwecken abgerufen werden.
(4) Die Genehmigung setzt ferner voraus, daß
1. diese Form der Datenübermittlung wegen der Vielzahl der Übermittlungen
oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
2. auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen
Datenverarbeitung eingehalten werden und
3. auf seiten der speichernden Stelle die technischen Möglichkeiten der
Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung ihres
Geschäftsbetriebs nicht zu erwarten ist.
(5) Die Genehmigung kann auch für den Abruf der Daten aus mehreren oder allen
in einem Land maschinell geführten Vereinsregistern erteilt werden.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach den
Absätzen 2 bis 4 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die Anlage
mißbräuchlich benutzt worden ist.
(7) Anstelle der Genehmigung kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder
eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.
(8) Soweit in dem automatisierten Verfahren personenbezogene Daten
übermittelt werden, darf der Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu
dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
Bei der Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ist der Empfänger darauf
hinzuweisen.
(9) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt § 38 des
Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die
Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen.
(10) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Gebühren für die Einrichtung und die Nutzung
eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 2 zu bestimmen. Die
Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit der Einrichtung und Nutzung des
Verfahrens verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; hierbei kann
daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den
Begünstigten angemessen berücksichtigt werden. |
Paragraph 101.
Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechtes bis zu
einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren
ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:
1. die im § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er
sie als Früchte eines Rechtes zu beziehen hat, insoweit, als sie während der
Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden;
2. andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig
werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des
Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen
regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer
seiner Berechtigung entsprechender Teil. |
Paragraph 201.
Die Verjährung der in den §§ 196, 197 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem der nach den §§ 198 bis 200 maßgebende Zeitpunkt
eintritt. Kann die Leistung erst nach dem Ablauf einer über diesen Zeitpunkt
hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die Verjährung mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem die Frist abläuft. |
Paragraph 301.
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des
Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten. |
Paragraph 401.
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken
oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie
bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des
Konkurses verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend
machen. |
Paragraph601.
(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen
Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.
(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt
sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher
ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat,
wegzunehmen. |
Paragraph 701.
(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den
Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung
von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast
eingebracht hat.
(2) Als eingebracht gelten
1. Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen
ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten
angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der
Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt
oder dessen Leuten in Obhut genommen sind;
2. Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit,
in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen
Leuten in Obhut genommen sind.
Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des
Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen
als dazu bestellt anzusehen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder
die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die
der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder
durch höhere Gewalt verursacht wird.
(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in
einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere. |
Paragraph 800.
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann
derjenige, welcher das Ausschlußurteil erwirkt hat, von dem Aussteller,
unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die
Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für
kraftlos erklärten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und
vorzuschießen. |
Paragraph 900.
(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne
daß er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung
dreißig Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im
Eigenbesitze gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise
berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der
Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung
im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein
ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum
Besitze des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz
geltenden Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechtes ist die
Eintragung maßgebend. |
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