| Paragraph81.
(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form.
(2) Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der Stifter zum Widerrufe
berechtigt. Ist die Genehmigung bei der zuständigen Behörde nachgesucht, so kann
der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum
Widerrufe nicht berechtigt, wenn der Stifter das Gesuch bei der zuständigen
Behörde eingereicht oder im Falle der notariellen Beurkundung des
Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Einreichung
betraut hat. |
Paragraph 191.
Ist ein Zeitraum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt, daß er
nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht, so wird der Monat zu dreißig, das
Jahr zu dreihundertfünfundsechzig Tagen gerechnet. |
Paragraph 268.
(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner
gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die
Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstande zu verlieren, berechtigt, den
Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu,
wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung
erfolgen.
(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn
über. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Gläubigers geltend gemacht
werden. |
Paragraph 311.
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges
Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder
mit einem Nießbrauche zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung. |
Paragraph 442.
Bestreitet der Verkäufer den vom Käufer geltend gemachten Mangel im Rechte,
so hat der Käufer den Mangel zu beweisen. |
Paragraph662.
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm
von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu
besorgen. |
Paragraph 790.
Der Anweisende kann die Anweisung dem Angewiesenen gegenüber widerrufen,
solange nicht der Angewiesene sie dem Anweisungsempfänger gegenüber angenommen
oder die Leistung bewirkt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Anweisende durch
den Widerruf einer ihm gegen den Anweisungsempfänger obliegenden Verpflichtung
zuwiderhandelt. |
Paragraph 834.
Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das
Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier
einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. Die Verantwortlichkeit
tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung
dieser Sorgfalt entstanden sein würde. |
Paragraph 991.
(1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitze von einem mittelbaren Besitzer
ab, so finden die Vorschriften des § 990 in Ansehung der Nutzungen nur
Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer
vorliegen oder diesem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist.
(2) War der Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes in gutem Glauben, so hat er
gleichwohl von dem Erwerb an den im § 989 bezeichneten Schaden dem Eigentümer
gegenüber insoweit zu vertreten, als er dem mittelbaren Besitzer verantwortlich
ist. |
Paragraph92.
(1) Verbrauchbare Sachen im Sinne des Gesetzes sind bewegliche Sachen, deren
bestimmungsmäßiger Gebrauch in dem Verbrauch oder in der Veräußerung besteht.
(2) Als verbrauchbar gelten auch bewegliche Sachen, die zu einem Warenlager
oder zu einem sonstigen Sachinbegriffe gehören, dessen bestimmungsmäßiger
Gebrauch in der Veräußerung der einzelnen Sachen besteht. |
Paragraph 178.
Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe
berechtigt, es sei denn, daß er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem
Abschlusse des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter
gegenüber erklärt werden. |
Paragraph 278.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der
Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in
gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276
Abs. 2 findet keine Anwendung. |
Paragraph 378.
Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der
Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise
befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet
hätte. |
Paragraph 478.
(1) Hat der Käufer den Mangel dem Verkäufer angezeigt oder die Anzeige an ihn
abgesendet, bevor der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung verjährt war, so
kann er auch nach der Vollendung der Verjährung die Zahlung des Kaufpreises
insoweit verweigern, als er auf Grund der Wandelung oder der Minderung dazu
berechtigt sein würde. Das gleiche gilt, wenn der Käufer vor der Vollendung der
Verjährung das selbständige Beweisverfahren nach der Zivilprozeßordnung
beantragt oder in einem zwischen ihm und einem späteren Erwerber der Sache wegen
des Mangels anhängigen Rechtsstreite dem Verkäufer den Streit verkündet hat.
(2) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so bedarf es der
Anzeige oder einer ihr nach Absatz 1 gleichstehenden Handlung nicht. |
Paragraph674.
Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er
zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von
dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muß. |
Paragraph 777.
(1) Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit
verbürgt, so wird er nach dem Ablaufe der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der
Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772
betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich
nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, daß er ihn in Anspruch
nehme. Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach
dem Ablaufe der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich
diese Anzeige macht.
(2) Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des
Bürgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf den Umfang, den die
Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des
Absatzes 1 Satz 2 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablaufe
der bestimmten Zeit hat. |
Paragraph 877.
Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts
eines Rechtes an einem Grundstück Anwendung. |
Paragraph 977.
Wer infolge der Vorschriften der §§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust
erleidet, kann in den Fällen der §§ 973, 974 von dem Finder, in den Fällen des §
976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung
Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung fordern. Der Anspruch erlischt mit dem Ablaufe von drei Jahren nach
dem Übergange des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht die
gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt. |
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