Buergerliches Gesetzbuch BGB Paragraph 0108 bis BGB Paragraph 0010

BGB - Teil1

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Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 155.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 156.
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Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung » § 158.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung » § 159.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung » § 160.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung » § 161.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung » § 162.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung » § 163.
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Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 169.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 170.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 171.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 172.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 173.
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Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 177.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 178.
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Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 180.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 181.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 182.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 183.
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Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 238.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 239.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 240.

 

Paragraph43.

(1) Dem Vereine kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch einen gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet.

(2) Einem Vereine, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt.

(3) (aufgehoben)

(4) Einem Vereine, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.



Paragraph 153.

Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, daß der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, daß ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.



Paragraph 227.

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.



Paragraph 314.

Verpflichtet sich jemand zur Veräußerung oder Belastung einer Sache, so erstreckt sich die Verpflichtung im Zweifel auch auf das Zubehör der Sache.



Paragraph 489.

Ist über den Anspruch auf Wandelung ein Rechtsstreit anhängig, so ist auf Antrag der einen oder der anderen Partei die öffentliche Versteigerung des Tieres und die Hinterlegung des Erlöses durch einstweilige Verfügung anzuordnen, sobald die Besichtigung des Tieres nicht mehr erforderlich ist.



Paragraph627.

(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die im § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, daß sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.



Paragraph 752.

Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.



Paragraph 857.

Der Besitz geht auf den Erben über.



Paragraph 951.

(1) Wer infolge der Vorschriften der §§ 946 bis 950 einen Rechtsverlust erleidet, kann von demjenigen, zu dessen Gunsten die Rechtsänderung eintritt, Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Die Wiederherstellung des früheren Zustandes kann nicht verlangt werden.

(2) Die Vorschriften über die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen unerlaubter Handlungen sowie die Vorschriften über den Ersatz von Verwendungen und über das Recht zur Wegnahme einer Einrichtung bleiben unberührt. In den Fällen der §§ 946, 947 ist die Wegnahme nach den für das Wegnahmerecht des Besitzers gegenüber dem Eigentümer geltenden Vorschriften auch dann zulässig, wenn die Verbindung nicht von dem Besitzer der Hauptsache bewirkt worden ist.



Paragraph59.

(1) Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

1. die Satzung in Urschrift und Abschrift;

2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstandes.

(3) Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten.



Paragraph 133.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.



Paragraph 233.

Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem hinterlegten Gelde oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf Rückerstattung.



Paragraph 334.

Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem Dritten zu.



Paragraph 434.

Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden können.



Paragraph635.

Beruht der Mangel des Werkes auf einem Umstande, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Besteller statt der Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.



Paragraph 733.

(1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluß derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine Schuld noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung Erforderliche zurückzubehalten.

(2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten. Für Einlagen, die nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der Einbringung gehabt haben. Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in der Überlassung der Benutzung eines Gegenstandes bestanden haben, kann nicht Ersatz verlangt werden.

(3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen.



Paragraph 832.

(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.



Paragraph 932.

(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, daß er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

 
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