| Paragraph76.
(1) Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. Das gleiche
gilt von Bestimmungen, welche die Beschlußfassung der Liquidatoren abweichend
von der Vorschrift des § 48 Abs. 3 regeln.
(2) Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Änderungen durch die
Liquidatoren zu erfolgen. Der Anmeldung der durch Beschluß der
Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des
Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung über die Beschlußfassung der
Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts
wegen. |
Paragraph 187.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines
Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der
Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende
Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das
gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des
Lebensalters. |
Paragraph 266.
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt. |
Paragraph 393.
Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
ist die Aufrechnung nicht zulässig. |
Paragraph 418.
(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten
Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine
Schiffshypothek, so tritt das gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die
Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine
Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur
Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Konkurses verbundenes Vorzugsrecht
kann nicht im Konkurs über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht
werden. |
Paragraph660.
(1) Haben mehrere zu dem Erfolge mitgewirkt, für den die Belohnung ausgesetzt
ist, so hat der Auslobende die Belohnung unter Berücksichtigung des Anteils
eines jeden an dem Erfolge nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen. Die
Verteilung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; sie erfolgt in
einem solchen Falle durch Urteil.
(2) Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der Beteiligten nicht als
verbindlich anerkannt, so ist der Auslobende berechtigt, die Erfüllung zu
verweigern, bis die Beteiligten den Streit über ihre Berechtigung unter sich
ausgetragen haben; jeder von ihnen kann verlangen, daß die Belohnung für alle
hinterlegt wird.
(3) Die Vorschrift des § 659 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. |
Paragraph 786.
Der Anspruch des Anweisungsempfängers gegen den Angewiesenen aus der Annahme
verjährt in drei Jahren. |
Paragraph 862.
(1) Wird der Besitzer durch verbotene Eigenmacht im Besitze gestört, so kann
er von dem Störer die Beseitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen
zu besorgen, so kann der Besitzer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Besitzer dem Störer oder dessen
Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft besitzt und der Besitz in dem letzten Jahre
vor der Störung erlangt worden ist. |
Paragraph 987.
(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach
dem Eintritte der Rechtshängigkeit zieht.
(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit Nutzungen
nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so
ist er dem Eigentümer zum Ersatze verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur
Last fällt. |
Paragraph89.
(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes entsprechende
Anwendung.
(2) Das gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des
öffentlichen Rechtes der Konkurs zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs.
2. |
Paragraph 172.
(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber
steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt
hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt,
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem
Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird. |
Paragraph 272.
Bezahlt der Schuldner eine unverzinsliche Schuld von der Fälligkeit, so ist
er zu einem Abzuge wegen der Zwischenzinsen nicht berechtigt. |
Paragraph 372.
Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der
Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger
hinterlegen, wenn der Gläubiger im Verzuge der Annahme ist. Das gleiche gilt
wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden
Grunde oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewißheit über
die Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit
erfüllen kann. |
Paragraph 473.
Sind neben dem in Geld festgesetzten Kaufpreise Leistungen bedungen, die
nicht vertretbare Sachen zum Gegenstande haben, so sind diese Leistungen in den
Fällen der §§ 471, 472 nach dem Werte zur Zeit des Verkaufs in Geld zu
veranschlagen. Die Herabsetzung der Gegenleistung des Käufers erfolgt an dem in
Geld festgesetzten Preise; ist dieser geringer als der abzusetzende Betrag, so
hat der Verkäufer den überschießenden Betrag dem Käufer zu vergüten. |
Paragraph667.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur
Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt,
herauszugeben. |
Paragraph 771.
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der
Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht
hat (Einrede der Vorausklage). |
Paragraph 871.
Steht der mittelbare Besitzer zu einem Dritten in einem Verhältnisse der in §
868 bezeichneten Art, so ist auch der Dritte mittelbarer Besitzer. |
Paragraph 971.
(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen.
Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu eintausend Deutsche Mark
fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom
Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der
Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht
verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht. |
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