| Paragraph51.
Das Vermögen darf den Anfallberechtigten nicht vor dem Ablauf eines Jahres
nach der Bekanntmachung der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der
Rechtsfähigkeit ausgeantwortet werden. |
Paragraph 187.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines
Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der
Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende
Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das
gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des
Lebensalters. |
Paragraph 230.
(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr
erforderlich ist.
(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung
erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in
Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgerichte zu
beantragen, in dessen Bezirke die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist
unverzüglich dem Gerichte vorzuführen.
(4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der
weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu
erfolgen. |
Paragraph 393.
Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
ist die Aufrechnung nicht zulässig. |
Paragraph 418.
(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten
Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine
Schiffshypothek, so tritt das gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die
Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine
Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur
Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Konkurses verbundenes Vorzugsrecht
kann nicht im Konkurs über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht
werden. |
Paragraph631.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des
versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung
einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender
Erfolg sein. |
Paragraph 786.
Der Anspruch des Anweisungsempfängers gegen den Angewiesenen aus der Annahme
verjährt in drei Jahren. |
Paragraph 828.
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden,
den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist
für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er
bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der
Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Das gleiche gilt von einem
Taubstummen. |
Paragraph 987.
(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach
dem Eintritte der Rechtshängigkeit zieht.
(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit Nutzungen
nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so
ist er dem Eigentümer zum Ersatze verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur
Last fällt. |
Paragraph89.
(1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes entsprechende
Anwendung.
(2) Das gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des
öffentlichen Rechtes der Konkurs zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Abs.
2. |
Paragraph 143.
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.
(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrage der andere Teil, im Falle des §
123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht
erworben hat.
(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber
vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das gleiche gilt bei
einem Rechtsgeschäfte, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber
vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber
vorgenommen worden ist.
(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner
jeder, der aufgrund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil
erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde
gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die
Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das
Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist. |
Paragraph 243.
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache
von mittlerer Art und Güte zu leisten.
(2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits
Erforderliche getan, so beschränkt sich das Schuldverhältnis auf diese
Sache. |
Paragraph 343.
(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag
des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei
der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des
Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der
Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
(2) Das gleiche gilt auch außer den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine
Strafe für den Fall verspricht, daß er eine Handlung vornimmt oder unterläßt.
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Paragraph 444.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer über die den verkauften Gegenstand
betreffenden rechtlichen Verhältnisse, insbesondere im Falle des Verkaufs eines
Grundstücks über die Grenzen, Gerechtsame und Lasten, die nötige Auskunft zu
erteilen und ihm die zum Beweise des Rechtes dienenden Urkunden, soweit sie sich
in seinem Besitze befinden, auszuliefern. Erstreckt sich der Inhalt einer
solchen Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, so ist der Verkäufer nur zur
Erteilung eines öffentlich beglaubigten Auszugs verpflichtet. |
Paragraph646.
Ist nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen, so tritt
in den Fällen der §§ 638, 641, 644, 645 an die Stelle der Abnahme die Vollendung
des Werkes. |
Paragraph 742.
Im Zweifel ist anzunehmen, daß den Teilhabern gleiche Anteile
zustehen. |
Paragraph 842.
Die Verpflichtung zum Schadensersatze wegen einer gegen die Person
gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die
Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt. |
Paragraph 941.
Die Ersitzung wird unterbrochen, wenn der Eigentumsanspruch gegen den
Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer
gerichtlich geltend gemacht wird, der sein Recht zum Besitze von dem
Eigenbesitzer ableitet; die Unterbrechung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen
ein, welcher sie herbeiführt. Die für die Verjährung geltenden Vorschriften der
§§ 209 bis 212, 216, 219, 220 finden entsprechende Anwendung. |
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