| Paragraph79.
(1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Vereine bei dem
Amtsgericht eingereichten Schriftstücke ist jedem gestattet. Von den
Eintragungen kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf
Verlangen zu beglaubigen. Werden die Schriftstücke nach § 55a Abs. 5 aufbewahrt,
so kann eine Abschrift nur von der Wiedergabe gefordert werden. Die Abschrift
ist auf Verlangen zu beglaubigen. Eine Einsicht in das Original ist nur
gestattet, wenn ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darin dargelegt wird.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung
der Daten aus dem maschinell geführten Vereinsregister durch Abruf ermöglicht,
ist zulässig, sofern sichergestellt ist, daß
1. der Abruf von Daten die nach Absatz 1 zulässige Einsicht nicht
überschreitet und
2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung
kontrolliert werden kann.
(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens nach Absatz 2 bedarf der
Genehmigung durch die von der Landesregierung bestimmten Stelle. Die Genehmigung
darf erteilt werden
1. öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten ausschließlich zur
Erfüllung der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben erfolgt,
2. nicht öffentlichen Stellen, soweit der Abruf von Daten zur Wahrnehmung
eines berechtigten beruflichen oder gewerblichen Interesses des Empfängers
erfolgt und kein Grund zu der Annahme besteht, daß die Daten zu anderen als zu
den vom Empfänger dargelegten Zwecken abgerufen werden.
(4) Die Genehmigung setzt ferner voraus, daß
1. diese Form der Datenübermittlung wegen der Vielzahl der Übermittlungen
oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist,
2. auf seiten des Empfängers die Grundsätze einer ordnungsgemäßen
Datenverarbeitung eingehalten werden und
3. auf seiten der speichernden Stelle die technischen Möglichkeiten der
Einrichtung und Abwicklung des Verfahrens gegeben sind und eine Störung ihres
Geschäftsbetriebs nicht zu erwarten ist.
(5) Die Genehmigung kann auch für den Abruf der Daten aus mehreren oder allen
in einem Land maschinell geführten Vereinsregistern erteilt werden.
(6) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach den
Absätzen 2 bis 4 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn die Anlage
mißbräuchlich benutzt worden ist.
(7) Anstelle der Genehmigung kann ein öffentlich-rechtlicher Vertrag oder
eine Verwaltungsvereinbarung geschlossen werden.
(8) Soweit in dem automatisierten Verfahren personenbezogene Daten
übermittelt werden, darf der Empfänger diese nur für den Zweck verwenden, zu
dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind.
Bei der Genehmigung nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 ist der Empfänger darauf
hinzuweisen.
(9) Ist der Empfänger eine nicht öffentliche Stelle, gilt § 38 des
Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, daß die Aufsichtsbehörde die
Ausführung der Vorschriften über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung dieser Vorschriften vorliegen.
(10) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates Gebühren für die Einrichtung und die Nutzung
eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 2 zu bestimmen. Die
Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit der Einrichtung und Nutzung des
Verfahrens verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; hierbei kann
daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den
Begünstigten angemessen berücksichtigt werden. |