| Paragraph43.
(1) Dem Vereine kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er durch einen
gesetzwidrigen Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch gesetzwidriges
Verhalten des Vorstandes das Gemeinwohl gefährdet.
(2) Einem Vereine, dessen Zweck nach der Satzung nicht auf einen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, kann die Rechtsfähigkeit
entzogen werden, wenn er einen solchen Zweck verfolgt.
(3) (aufgehoben)
(4) Einem Vereine, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die
Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung
bestimmten Zweck verfolgt. |
Paragraph 140.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen
Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, daß dessen Geltung
bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde. |
Paragraph 227.
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden. |
Paragraph 301.
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des
Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten. |
Paragraph 489.
Ist über den Anspruch auf Wandelung ein Rechtsstreit anhängig, so ist auf
Antrag der einen oder der anderen Partei die öffentliche Versteigerung des
Tieres und die Hinterlegung des Erlöses durch einstweilige Verfügung anzuordnen,
sobald die Besichtigung des Tieres nicht mehr erforderlich ist. |
Paragraph627.
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622
ist, ist die Kündigung auch ohne die im § 626 bezeichnete Voraussetzung
zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden
Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten
hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, daß sich der
Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, daß ein
wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen
Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. |
Paragraph 740.
(1) Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verluste teil, welcher
sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die
übrigen Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beendigen, wie es
ihnen am vorteilhaftesten erscheint.
(2) Der Ausgeschiedene kann am Schlusse jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft
über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags
und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen. |
Paragraph 845.
Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im
Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft
Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder
Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch
Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschriften des § 843 Abs. 2
bis 4 finden entsprechende Anwendung. |
Paragraph 939.
Die Ersitzung kann nicht beginnen und, falls sie begonnen hat, nicht
fortgesetzt werden, solange die Verjährung des Eigentumsanspruchs gehemmt ist
oder ihrer Vollendung die Vorschriften der §§ 206, 207 entgegenstehen. |
Paragraph49.
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die
Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger
zu befriedigen und den Überschuß den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur
Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte
eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen
Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur
Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die
Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend,
soweit der Zweck der Liquidation es erfordert. |
Paragraph 133.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu
erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu
haften. |
Paragraph 233.
Mit der Hinterlegung erwirbt der Berechtigte ein Pfandrecht an dem
hinterlegten Gelde oder an den hinterlegten Wertpapieren und, wenn das Geld oder
die Wertpapiere in das Eigentum des Fiskus oder der als Hinterlegungsstelle
bestimmten Anstalt übergehen, ein Pfandrecht an der Forderung auf
Rückerstattung. |
Paragraph 334.
Einwendungen aus dem Vertrage stehen dem Versprechenden auch gegenüber dem
Dritten zu. |
Paragraph 434.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von
Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden
können. |
Paragraph635.
Beruht der Mangel des Werkes auf einem Umstande, den der Unternehmer zu
vertreten hat, so kann der Besteller statt der Wandelung oder der Minderung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. |
Paragraph 733.
(1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen
Schulden mit Einschluß derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern
gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem
Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine Schuld
noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung
Erforderliche zurückzubehalten.
(2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden
Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten. Für Einlagen, die
nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der
Einbringung gehabt haben. Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in
der Überlassung der Benutzung eines Gegenstandes bestanden haben, kann nicht
Ersatz verlangt werden.
(3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das
Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen. |
Paragraph 832.
(1) Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet
ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen
Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet,
den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt
nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei
gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der
Aufsicht durch Vertrag übernimmt. |
Paragraph 932.
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann
Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, daß er zu
der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht
in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann,
wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
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