| Paragraph37.
(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung
bestimmte Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung der zehnte Teil der
Mitglieder die Berufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt.
(2) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die
Mitglieder, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung
ermächtigen; es kann Anordnungen über die Führung des Vorsitzes in der
Versammlung treffen. Zuständig ist das Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem
der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die Ermächtigung muß
bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden. |
Paragraph 122.
(1) Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119,
120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen
gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu
ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, daß er auf die
Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses
hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund
der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit
nicht kannte (kennen mußte). |
Paragraph 291.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an
zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später
fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des §
288 Abs. 1 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. |
Paragraph 358.
Hat sich der eine Teil den Rücktritt für den Fall vorbehalten, daß der andere
Teil seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, und bestreitet dieser die Zulässigkeit
des erklärten Rücktritts, weil er erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu
beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen
besteht. |
Paragraph 494.
Bei einem Kaufe nach Probe oder nach Muster sind die Eigenschaften der Probe
oder des Musters als zugesichert anzusehen. |
Paragraph690.
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für
diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden
pflegt. |
Paragraph 721.
(1) Ein Gesellschafter kann den Rechnungsabschluß und die Verteilung des
Gewinns und Verlustes erst nach der Auflösung der Gesellschaft verlangen.
(2) Ist die Gesellschaft von längerer Dauer, so hat der Rechnungsabschluß und
die Gewinnverteilung im Zweifel am Schlusse jedes Geschäftsjahres zu
erfolgen. |
Paragraph 866.
Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnisse
zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des
den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt. |
Paragraph 922.
Sind die Nachbarn zur Benutzung einer der im § 921 bezeichneten Einrichtungen
gemeinschaftlich berechtigt, so kann jeder sie zu dem Zwecke, der sich aus ihrer
Beschaffenheit ergibt, insoweit benutzen, als nicht die Mitbenutzung des anderen
beeinträchtigt wird. Die Unterhaltungskosten sind von den Nachbarn zu gleichen
Teilen zu tragen. Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestande der Einrichtung
ein Interesse hat, darf sie nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder geändert
werden. Im übrigen bestimmt sich das Rechtsverhältnis zwischen den Nachbarn nach
den Vorschriften über die Gemeinschaft. |
Paragraph32.
(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand
oder einem anderen Vereinsorgane zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in
einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist
erforderlich, daß der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der
Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluß gültig, wenn alle
Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschlüsse schriftlich erklären. |
Paragraph 127a.
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die
Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung
errichtetes Protokoll ersetzt. |
Paragraph 227.
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden. |
Paragraph 328.
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung
bedungen werden, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu
fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen,
insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht
erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen
Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis
vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben
oder zu ändern. |
Paragraph 428.
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, daß jeder die
ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu
bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem
Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der
Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat. |
Paragraph628.
(1) Wird nach dem Beginne der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund
des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen
bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er,
ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlaßt zu sein,
oder veranlaßt er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des
anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu,
als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein
Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im voraus entrichtet,
so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 347 oder, wenn die Kündigung
wegen eines Umstandes erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles
veranlaßt, so ist dieser zum Ersatze des durch die Aufhebung des
Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet. |
Paragraph 727.
(1) Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst,
sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrage sich ein anderes ergibt.
(2) Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den
übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und, wenn mit dem
Aufschube Gefahr verbunden ist, die seinem Erblasser durch den
Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen, bis die übrigen
Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können. Die
übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der
ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet. Die Gesellschaft gilt insoweit als
fortbestehend. |
Paragraph 826.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen
vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatze des Schadens
verpflichtet. |
Paragraph 927.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann, wenn das Grundstück seit dreißig
Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit
seinem Rechte ausgeschlossen werden. Die Besitzzeit wird in gleicher Weise
berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Ist der
Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren nur zulässig,
wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die
der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit dreißig Jahren nicht erfolgt ist.
(2) Derjenige, welcher das Ausschlußurteil erwirkt hat, erlangt das Eigentum
dadurch, daß er sich als Eigentümer in das Grundbuch eintragen läßt.
(3) Ist vor der Erlassung des Ausschlußurteils ein Dritter als Eigentümer
oder wegen des Eigentums eines Dritten ein Widerspruch gegen die Nichtigkeit des
Grundbuchs eingetragen worden, so wirkt das Urteil nicht gegen den
Dritten. |
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