| Paragraph75.
Die Eröffnung des Konkurses ist von Amts wegen einzutragen. Das gleiche gilt
von der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses. |
Paragraph 183.
Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des
Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde
liegenden Rechtsverhältnisse sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl
dem einen als dem anderen Teile gegenüber erklärt werden. |
Paragraph 212.
(1) Die Unterbrechung durch Klagerhebung gilt als nicht erfolgt, wenn die
Klage zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes
Urteil rechtskräftig abgewiesen wird.
(2) Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage, so gilt die
Verjährung als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen. Auf diese Frist
finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung. |
Paragraph 338.
Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines Umstandes, den er
zu vertreten hat, unmöglich oder verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des
Vertrags, so ist der Empfänger berechtigt, die Draufgabe zu behalten. Verlangt
der Empfänger Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist die Draufgabe im
Zweifel anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Leistung des
Schadensersatzes zurückzugeben. |
Paragraph 416.
(1) Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem Veräußerer
eine Schuld des Veräußerers, für die eine Hypothek an dem Grundstücke besteht,
so kann der Gläubiger die Schuldübernahme nur genehmigen, wenn der Veräußerer
sie ihm mitteilt. Sind seit dem Empfange der Mitteilung sechs Monate
verstrichen, so gilt die Genehmigung als erteilt, wenn nicht der Gläubiger sie
dem Veräußerer gegenüber vorher verweigert hat; die Vorschrift des § 415 Abs. 2
Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Die Mitteilung des Veräußerers kann erst erfolgen, wenn der Erwerber als
Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Sie muß schriftlich geschehen und den
Hinweis enthalten, daß der Übernehmer an die Stelle des bisherigen Schuldners
tritt, wenn nicht der Gläubiger die Verweigerung innerhalb der sechs Monate
erklärt.
(3) Der Veräußerer hat auf Verlangen des Erwerbers dem Gläubiger die
Schuldübernahme mitzuteilen. Sobald die Erteilung oder Verweigerung der
Genehmigung feststeht, hat der Veräußerer den Erwerber zu benachrichtigen.
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Paragraph611b.
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des
Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, daß ein
Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt. |
Paragraph 782.
Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer
Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in
den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich. |
Paragraph 829.
Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm
verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat
gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen
Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die
Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der
Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen
werden, deren er zum angemessenen Unterhalte sowie zur Erfüllung seiner
gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. |
Paragraph 982.
Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei
Reichsbehörden und Reichsanstalten nach den von dem Bundesrat, in den übrigen
Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften.
|
Paragraph86.
Die Vorschriften des § 26, des § 27 Abs. 3 und der §§ 28 bis 31, 42 finden
auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 27 Abs. 3 und des
§ 28 Abs. 1 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere
daraus, daß die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt
wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften des § 28 Abs. 2 und des § 29 finden
auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird,
keine Anwendung. |
Paragraph 171.
(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch
öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, daß er einen anderen bevollmächtigt
habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten
gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben
Weise wie sie erfolgt ist, widerrufen wird. |
Paragraph 271.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu
entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner
sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Gläubiger
die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher
bewirken kann. |
Paragraph 371.
Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der
Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der
Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das
öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, daß die Schuld erloschen
sei. |
Paragraph 472.
(1) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnisse herabzusetzen, in
welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Sache in mangelfreiem Zustande zu dem
wirklichen Werte gestanden haben würde.
(2) Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für einen Gesamtpreis die
Minderung nur wegen einzelner Sachen statt, so ist bei der Herabsetzung des
Preises der Gesamtwert aller Sachen zugrunde zu legen. |
Paragraph666.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen
Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu
erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. |
Paragraph 770.
(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem
Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende
Rechtsgeschäft anzufechten.
(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch
Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen
kann. |
Paragraph 870.
Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, daß
diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird. |
Paragraph 970.
Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum
Zwecke der Ermittelung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den
Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem
Empfangsberechtigten Ersatz verlangen. |
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