| Paragraph74.
(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in
das Vereinsregister einzutragen. Im Falle der Eröffnung des Konkurses
unterbleibt die Eintragung.
(2) Wird der Verein durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch den
Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der
Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren
Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
(3) Wird dem Verein auf Grund des § 43 die Rechtsfähigkeit entzogen, so
erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde. |
Paragraph 133.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu
erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu
haften. |
Paragraph 279.
Ist der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt, so hat der
Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung möglich ist, sein Unvermögen zur
Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt.
|
Paragraph 362.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den
Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die
Vorschriften des § 185 Anwendung. |
Paragraph 428.
Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, daß jeder die
ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu
bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem
Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der
Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat. |
Paragraph675.
Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung
zum Gegenstande hat, finden die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis
674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2
entsprechende Anwendung. |
Paragraph 733.
(1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen
Schulden mit Einschluß derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern
gegenüber unter den Gesellschaftern geteilt sind oder für welche einem
Gesellschafter die übrigen Gesellschafter als Schuldner haften. Ist eine Schuld
noch nicht fällig oder ist sie streitig, so ist das zur Berichtigung
Erforderliche zurückzubehalten.
(2) Aus dem nach der Berichtigung der Schulden übrig bleibenden
Gesellschaftsvermögen sind die Einlagen zurückzuerstatten. Für Einlagen, die
nicht in Geld bestanden haben, ist der Wert zu ersetzen, den sie zur Zeit der
Einbringung gehabt haben. Für Einlagen, die in der Leistung von Diensten oder in
der Überlassung der Benutzung eines Gegenstandes bestanden haben, kann nicht
Ersatz verlangt werden.
(3) Zur Berichtigung der Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen ist das
Gesellschaftsvermögen, soweit erforderlich, in Geld umzusetzen. |
Paragraph 886.
Steht demjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung
betroffen wird, eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung des durch die
Vormerkung gesicherten Anspruchs dauernd ausgeschlossen wird, so kann er von dem
Gläubiger die Beseitigung der Vormerkung verlangen. |
Paragraph 932.
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann
Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, daß er zu
der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht
in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann,
wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, daß die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
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Paragraph42.
(1) Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des
Konkurses.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des
Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.
Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen
ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden
Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner. |
Paragraph 169.
Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder
eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht
zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das
Erlöschen kennt oder kennen muß. |
Paragraph 269.
(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen,
insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die
Leistung an dem Orte zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der
Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetriebe des Schuldners entstanden, so
tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte
hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, daß der Schuldner die Kosten der Versendung
übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, daß der Ort, nach welchem die Versendung
zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll. |
Paragraph 370.
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu
empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer
solchen Ermächtigung entgegenstehen. |
Paragraph 470.
Die Wandelung wegen eines Mangels der Hauptsache erstreckt sich auch auf die
Nebensache. Ist die Nebensache mangelhaft, so kann nur in Ansehung dieser
Wandelung verlangt werden. |
Paragraph664.
(1) Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem
Dritten übertragen. Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der
Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden
eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht
übertragbar. |
Paragraph 769.
Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als
Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich
übernehmen. |
Paragraph 868.
Besitzt jemand eine Sache als Nießbraucher, Pfandgläubiger, Pächter, Mieter,
Verwahrer oder in einem ähnlichen Verhältnisse, vermöge dessen er einem anderen
gegenüber auf Zeit zum Besitze berechtigt oder verpflichtet ist, so ist auch der
andere Besitzer (mittelbarer Besitz). |
Paragraph 968.
Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. |
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