| Paragraph98.
Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt:
1. bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet
ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik,
die zu dem Betriebe bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften;
2. bei einem Landgute das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte Gerät und Vieh,
die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft
bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse
voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem Gute gewonnene
Dünger. |
Paragraph 185.
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft,
ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn
der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt
wird und dieser für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den
beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrerer miteinander
nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere
Verfügung wirksam. |
Paragraph 294.
Die Leistung muß dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich
angeboten werden. |
Paragraph 373.
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten
verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfange der hinterlegten
Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen. |
Paragraph 466.
Behauptet der Käufer dem Verkäufer gegenüber einen Mangel der Sache, so kann
der Verkäufer ihn unter dem Erbieten zur Wandelung und unter Bestimmung einer
angemessenen Frist zur Erklärung darüber auffordern, ob er Wandelung verlange.
Die Wandelung kann in diesem Falle nur bis zum Ablaufe der Frist verlangt
werden. |
Paragraph693.
Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den
Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatze
verpflichtet. |
Paragraph 784.
(1) Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfänger
gegenüber zur Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen
entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem
Inhalte der Anweisung oder dem Inhalte der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen
unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger zustehen.
(2) Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung.
Ist der Vermerk auf die Anweisung vor der Aushändigung an den
Anweisungsempfänger gesetzt worden, so wird die Annahme diesem gegenüber erst
mit der Aushändigung wirksam. |
Paragraph 823.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit,
die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich
verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens
verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz
eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des Gesetzes
ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die
Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein. |
Paragraph 984.
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, daß der Eigentümer nicht
mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz
genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem
Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war. |
Paragraph88.
Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung
bestimmten Personen. Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende
Anwendung. |
Paragraph 198.
Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Geht der Anspruch
auf ein Unterlassen, so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung. |
Paragraph 298.
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten
verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene
Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht
anbietet. |
Paragraph 398.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf
diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschlusse des Vertrags tritt der
neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. |
Paragraph 498.
(1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften
Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben.
(2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine
Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grunde eingetretene
Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den
Gegenstand wesentlich verändert, so ist er für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich. Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers
verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert, so kann der Wiederkäufer
Minderung des Kaufpreises nicht verlangen. |
Paragraph698.
Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet,
es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen. |
Paragraph 797.
Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur
Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der
Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt
ist. |
Paragraph 897.
Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen
Erklärungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern
nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden
Rechtsverhältnisse sich ein anderes ergibt. |
Paragraph 998.
Ist ein landwirtschaftliches Grundstück herauszugeben, so hat der Eigentümer
die Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu
trennenden Früchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Früchte nicht
übersteigen. |
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