| Paragraph23.
Einem Vereine, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat, kann in
Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch
Beschluß des Bundesrats verliehen werden. |
Paragraph 119.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtume
war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die
Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage
und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche
Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen
werden. |
Paragraph 201.
Die Verjährung der in den §§ 196, 197 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem der nach den §§ 198 bis 200 maßgebende Zeitpunkt
eintritt. Kann die Leistung erst nach dem Ablauf einer über diesen Zeitpunkt
hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die Verjährung mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem die Frist abläuft. |
Paragraph 364.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die
geschuldete Leistung an Erfüllungs Statt annimmt.
(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem
gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß er
die Verbindlichkeit an Erfüllungs Statt übernimmt. |
Paragraph 401.
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken
oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie
bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des
Konkurses verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend
machen. |
Paragraph601.
(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen
Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.
(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt
sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher
ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat,
wegzunehmen. |
Paragraph 718.
(1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für
die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der
Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).
(2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem
Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung,
Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden
Gegenstandes erworben wird. |
Paragraph 878.
Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene
Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, daß der Berechtigte in der Verfügung
beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag
auf Eintragung bei dem Grundbuchamte gestellt worden ist. |
Paragraph 919.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines
Nachbargrundstücks verlangen, daß dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und,
wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur
Wiederherstellung mitwirkt.
(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den
Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die
Ortsüblichkeit.
(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu
tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisse
sich ein anderes ergibt. |
Paragraph29.
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in
dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines
Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der
Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. |
Paragraph 113.
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder
in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte
unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst-
oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus
einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind
Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt
werden.
(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn
sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das
Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat die
Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.
(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als
allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art. |
Paragraph 212a.
Die Unterbrechung durch Anbringung des Güteantrags dauert bis zur Erledigung
des Güteverfahrens und, wenn an dieses Verfahren sich ein Streitverfahren
unmittelbar anschließt, nach Maßgabe der §§ 211, 212 fort. Gerät das
Güteverfahren dadurch, daß es nicht betrieben wird, in Stillstand, so finden die
Vorschriften des § 211 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Wird der Güteantrag
zurückgenommen, so gilt die Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt.
|
Paragraph 313.
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem
Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung.
Ein ohne Beobachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen
Inhalte nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch
erfolgen. |
Paragraph 413.
Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die
Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein
anderes vorschreibt. |
Paragraph612.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die
Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer
Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung
als vereinbart anzusehen.
(3) Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche oder für gleichwertige
Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung
vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Die
Vereinbarung einer geringeren Vergütung wird nicht dadurch gerechtfertigt, daß
wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers besondere Schutzvorschriften gelten. §
611a Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. |
Paragraph 712.
(1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene
Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluß oder, falls
nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch
Mehrheitsbeschluß der übrigen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(2) Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung kündigen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die für den Auftrag geltenden Vorschriften
des § 671 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. |
Paragraph 811.
(1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen,
an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung
an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung
verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil
die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet. |
Paragraph 912.
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes
über die Grenze gebaut, ohne daß ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, daß er vor oder
sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der
Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend. |
| |