| Paragraph23.
Einem Vereine, der seinen Sitz nicht in einem Bundesstaate hat, kann in
Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch
Beschluß des Bundesrats verliehen werden. |
Paragraph 101.
Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechtes bis zu
einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren
ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:
1. die im § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er
sie als Früchte eines Rechtes zu beziehen hat, insoweit, als sie während der
Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden;
2. andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig
werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des
Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen
regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer
seiner Berechtigung entsprechender Teil. |
Paragraph 201.
Die Verjährung der in den §§ 196, 197 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem der nach den §§ 198 bis 200 maßgebende Zeitpunkt
eintritt. Kann die Leistung erst nach dem Ablauf einer über diesen Zeitpunkt
hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die Verjährung mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem die Frist abläuft. |
Paragraph 364.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die
geschuldete Leistung an Erfüllungs Statt annimmt.
(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem
gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, daß er
die Verbindlichkeit an Erfüllungs Statt übernimmt. |
Paragraph 401.
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken
oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie
bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des
Konkurses verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend
machen. |
Paragraph601.
(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen
Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.
(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt
sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher
ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat,
wegzunehmen. |
Paragraph 701.
(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den
Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung
von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast
eingebracht hat.
(2) Als eingebracht gelten
1. Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen
ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten
angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der
Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt
oder dessen Leuten in Obhut genommen sind;
2. Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit,
in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen
Leuten in Obhut genommen sind.
Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des
Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen
als dazu bestellt anzusehen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder
die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die
der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder
durch höhere Gewalt verursacht wird.
(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in
einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere. |
Paragraph 885.
(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen
Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder
dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen
Verfügung ist nicht erforderlich, daß eine Gefährdung des zu sichernden
Anspruchs glaubhaft gemacht wird.
(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden
Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug
genommen werden. |
Paragraph 900.
(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne
daß er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung
dreißig Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im
Eigenbesitze gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise
berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der
Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung
im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein
ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum
Besitze des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz
geltenden Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechtes ist die
Eintragung maßgebend. |
Paragraph1.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der
Geburt. |
Paragraph 113.
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder
in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte
unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst-
oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus
einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind
Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt
werden.
(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn
sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das
Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat die
Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.
(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als
allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art. |
Paragraph 212a.
Die Unterbrechung durch Anbringung des Güteantrags dauert bis zur Erledigung
des Güteverfahrens und, wenn an dieses Verfahren sich ein Streitverfahren
unmittelbar anschließt, nach Maßgabe der §§ 211, 212 fort. Gerät das
Güteverfahren dadurch, daß es nicht betrieben wird, in Stillstand, so finden die
Vorschriften des § 211 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Wird der Güteantrag
zurückgenommen, so gilt die Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt.
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Paragraph 313.
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem
Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung.
Ein ohne Beobachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen
Inhalte nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch
erfolgen. |
Paragraph 413.
Die Vorschriften über die Übertragung von Forderungen finden auf die
Übertragung anderer Rechte entsprechende Anwendung, soweit nicht das Gesetz ein
anderes vorschreibt. |
Paragraph612.
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die
Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer
Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung
als vereinbart anzusehen.
(3) Bei einem Arbeitsverhältnis darf für gleiche oder für gleichwertige
Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung
vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Die
Vereinbarung einer geringeren Vergütung wird nicht dadurch gerechtfertigt, daß
wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers besondere Schutzvorschriften gelten. §
611a Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. |
Paragraph 712.
(1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene
Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluß oder, falls
nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch
Mehrheitsbeschluß der übrigen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(2) Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung kündigen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die für den Auftrag geltenden Vorschriften
des § 671 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. |
Paragraph 811.
(1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen,
an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung
an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung
verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil
die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet. |
Paragraph 912.
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes
über die Grenze gebaut, ohne daß ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, daß er vor oder
sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der
Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend. |
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