| Paragraph88.
Mit dem Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die in der Verfassung
bestimmten Personen. Die Vorschriften der §§ 46 bis 53 finden entsprechende
Anwendung. |
Paragraph 115.
(aufgehoben) |
Paragraph 266.
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt. |
Paragraph 393.
Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung
ist die Aufrechnung nicht zulässig. |
Paragraph 401.
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken
oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie
bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des
Konkurses verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend
machen. |
Paragraph660.
(1) Haben mehrere zu dem Erfolge mitgewirkt, für den die Belohnung ausgesetzt
ist, so hat der Auslobende die Belohnung unter Berücksichtigung des Anteils
eines jeden an dem Erfolge nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen. Die
Verteilung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; sie erfolgt in
einem solchen Falle durch Urteil.
(2) Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der Beteiligten nicht als
verbindlich anerkannt, so ist der Auslobende berechtigt, die Erfüllung zu
verweigern, bis die Beteiligten den Streit über ihre Berechtigung unter sich
ausgetragen haben; jeder von ihnen kann verlangen, daß die Belohnung für alle
hinterlegt wird.
(3) Die Vorschrift des § 659 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. |
Paragraph 714.
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage die Befugnis zur
Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen
Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten. |
Paragraph 852.
(1) Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen
Schadens verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte
von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne
Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an.
(2) Schweben zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten
Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz, so ist die Verjährung
gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert.
(3) Hat der Ersatzpflichtige durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des
Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach der Vollendung der Verjährung zur
Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung verpflichtet. |
Paragraph 915.
(1) Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, daß der Rentenpflichtige
ihm gegen Übertragung des Eigentums an dem überbauten Teile des Grundstücks den
Wert ersetzt, den dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat. Macht
er von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte und
Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften über den Kauf.
(2) Für die Zeit bis zur Übertragung des Eigentums ist die Rente
fortzuentrichten. |
Paragraph26.
(1) Der Verein muß einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren
Personen bestehen.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat
die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht
kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden. |
Paragraph 185.
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft,
ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn
der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt
wird und dieser für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den
beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrerer miteinander
nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere
Verfügung wirksam. |
Paragraph 285.
Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines
Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. |
Paragraph 385.
Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Schuldner den
Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten
Handelsmäkler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum
laufenden Preise bewirken. |
Paragraph 485.
Der Käufer verliert die ihm wegen des Mangels zustehenden Rechte, wenn er
nicht spätestens zwei Tage nach dem Ablaufe der Gewährfrist oder, falls das Tier
vor dem Ablaufe der Frist getötet worden oder sonst verendet ist, nach dem Tode
des Tieres den Mangel dem Verkäufer anzeigt oder die Anzeige an ihn absendet
oder wegen des Mangels Klage gegen den Verkäufer erhebt oder diesem den Streit
verkündet oder das selbständige Beweisverfahren nach der Zivilprozeßordnung
beantragt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn der Verkäufer den Mangel
arglistig verschwiegen hat. |
Paragraph682.
Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen
unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung verantwortlich. |
Paragraph 784.
(1) Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfänger
gegenüber zur Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen
entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem
Inhalte der Anweisung oder dem Inhalte der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen
unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger zustehen.
(2) Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung.
Ist der Vermerk auf die Anweisung vor der Aushändigung an den
Anweisungsempfänger gesetzt worden, so wird die Annahme diesem gegenüber erst
mit der Aushändigung wirksam. |
Paragraph 884.
Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe
des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen. |
Paragraph 985.
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache
verlangen. |
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