| Paragraph29.
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in
dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines
Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der
Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. |
Paragraph 142.
(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von
Anfang an nichtig anzusehen.
(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen mußte, wird, wenn die
Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des
Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen. |
Paragraph 201.
Die Verjährung der in den §§ 196, 197 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem der nach den §§ 198 bis 200 maßgebende Zeitpunkt
eintritt. Kann die Leistung erst nach dem Ablauf einer über diesen Zeitpunkt
hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die Verjährung mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem die Frist abläuft. |
Paragraph 347.
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder
einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe
bestimmt sich im Falle des Rücktritts von dem Empfange der Leistung an nach den
Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer
von dem Eintritte der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten. Das
gleiche gilt von dem Anspruch auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und
von dem Anspruch auf Ersatz von Verwendungen. Eine Geldsumme ist von der Zeit
des Empfanges an zu verzinsen. |
Paragraph 431.
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als
Gesamtschuldner. |
Paragraph601.
(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen
Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.
(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt
sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher
ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat,
wegzunehmen. |
Paragraph 742.
Im Zweifel ist anzunehmen, daß den Teilhabern gleiche Anteile
zustehen. |
Paragraph 876.
Ist ein Recht an einem Grundstücke mit dem Rechte eines Dritten belastet, so
ist zur Aufhebung des belasteten Rechtes die Zustimmung des Dritten
erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines
anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Rechte eines
Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, daß
dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem
Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie
erfolgt; sie ist unwiderruflich. |
Paragraph 940.
(1) Die Ersitzung wird durch den Verlust des Eigenbesitzes unterbrochen.
(2) Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der Eigenbesitzer den
Eigenbesitz ohne seinen Willen verloren und ihn binnen Jahresfrist oder mittels
einer innerhalb dieser Frist erhobenen Klage wiedererlangt hat. |
Paragraph50.
(1) Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist
durch die Liquidatoren öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind
die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Die Bekanntmachung
erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt, in
Ermangelung eines solchen durch dasjenige Blatt, welches für Bekanntmachungen
des Amtsgerichts bestimmt ist, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hatte.
Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablaufe des zweiten Tages nach der Einrückung
oder der ersten Einrückung als bewirkt.
(2) Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung
aufzufordern. |
Paragraph 119.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtume
war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die
Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage
und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche
Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen
werden. |
Paragraph 218.
(1) Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in dreißig Jahren,
auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. Das gleiche gilt von
dem Anspruch aus einem vollstreckbaren Vergleich oder einer vollstreckbaren
Urkunde sowie von einem Anspruche, welcher durch die im Konkurs erfolgte
Feststellung vollstreckbar geworden ist.
(2) Soweit sich die Feststellung auf regelmäßig wiederkehrende, erst künftig
fällig werdende Leistungen bezieht, bewendet es bei der kürzeren
Verjährungsfrist. |
Paragraph 319.
(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die
getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie
offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das
gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder
wenn er sie verzögert.
(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der
Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will
oder wenn er sie verzögert. |
Paragraph 419.
(1) Übernimmt jemand durch Vertrag das Vermögen eines anderen, so können
dessen Gläubiger, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des bisherigen
Schuldners, von dem Abschlusse des Vertrags an ihre zu dieser Zeit bestehenden
Ansprüche auch gegen den Übernehmer geltend machen.
(2) Die Haftung des Übernehmers beschränkt sich auf den Bestand des
übernommenen Vermögens und die ihm aus dem Vertrage zustehenden Ansprüche.
Beruft sich der Übernehmer auf die Beschränkung seiner Haftung, so finden die
für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 entsprechende
Anwendung.
(3) Die Haftung des Übernehmers kann nicht durch Vereinbarung zwischen ihm
und dem bisherigen Schuldner ausgeschlossen oder beschränkt werden. |
Paragraph617.
(1) Ist bei einem dauernden Dienstverhältnisse, welches die Erwerbstätigkeit
des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nimmt, der
Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der
Dienstberechtigte ihm im Falle der Erkrankung die erforderliche Verpflegung und
ärztliche Behandlung bis zur Dauer von sechs Wochen, jedoch nicht über die
Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus, zu gewähren, sofern nicht die
Erkrankung von dem Verpflichteten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt worden ist. Die Verpflegung und ärztliche Behandlung kann durch
Aufnahme des Verpflichteten in eine Krankenanstalt gewährt werden. Die Kosten
können auf die für die Zeit der Erkrankung geschuldete Vergütung angerechnet
werden. Wird das Dienstverhältnis wegen der Erkrankung von dem
Dienstberechtigten nach § 626 gekündigt, so bleibt die dadurch herbeigeführte
Beendigung des Dienstverhältnisses außer Betracht.
(2) Die Verpflichtung des Dienstberechtigten tritt nicht ein, wenn für die
Verpflegung und ärztliche Behandlung durch eine Versicherung oder durch eine
Einrichtung der öffentlichen Krankenpflege Vorsorge getroffen ist. |
Paragraph 718.
(1) Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für
die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der
Gesellschafter (Gesellschaftsvermögen).
(2) Zu dem Gesellschaftsvermögen gehört auch, was auf Grund eines zu dem
Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung,
Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Gesellschaftsvermögen gehörenden
Gegenstandes erworben wird. |
Paragraph 817.
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, daß der Empfänger durch die
Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat,
so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist
ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last
fällt, es sei denn, daß die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit
bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht
zurückgefordert werden. |
Paragraph 918.
(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die
bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine
willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.
(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teiles des Grundstücks der veräußerte
oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege
abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teiles, über welchen die
Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines
Teiles steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden
Grundstücken gleich. |
| |