| Paragraph71.
(1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in
das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstande zur Eintragung
anzumelden. Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltende Beschluß in Urschrift
und Abschrift beizufügen.
(2) Die Vorschriften der §§ 60 bis 64 und des § 66 Abs. 2 finden
entsprechende Anwendung. |
Paragraph 101.
Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechtes bis zu
einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren
ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:
1. die im § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er
sie als Früchte eines Rechtes zu beziehen hat, insoweit, als sie während der
Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden;
2. andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig
werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des
Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen
regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer
seiner Berechtigung entsprechender Teil. |
Paragraph 276.
(1) Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, Vorsatz und
Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Die Vorschriften der §§ 827, 828 finden
Anwendung.
(2) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im voraus erlassen
werden. |
Paragraph 345.
Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine
Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht
die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht. |
Paragraph 459.
(1) Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, daß sie zu der Zeit,
zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist,
die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem
Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche
Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
(2) Der Verkäufer haftet auch dafür, daß die Sache zur Zeit des Überganges
der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat. |
Paragraph672.
Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der
Beauftragte, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die Besorgung des
übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter
des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als
fortbestehend. |
Paragraph 701.
(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den
Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung
von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast
eingebracht hat.
(2) Als eingebracht gelten
1. Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen
ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten
angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der
Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt
oder dessen Leuten in Obhut genommen sind;
2. Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit,
in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen
Leuten in Obhut genommen sind.
Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des
Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen
als dazu bestellt anzusehen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder
die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die
der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder
durch höhere Gewalt verursacht wird.
(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in
einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere. |
Paragraph 884.
Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe
des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen. |
Paragraph 900.
(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne
daß er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung
dreißig Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im
Eigenbesitze gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise
berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der
Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung
im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein
ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum
Besitze des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz
geltenden Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechtes ist die
Eintragung maßgebend. |
Paragraph1.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der
Geburt. |
Paragraph 166.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel
oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflußt
werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in
Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht
(Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers
gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst
kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von
Umständen, die der Vollmachtgeber kennen mußte, sofern das Kennenmüssen der
Kenntnis gleichsteht. |
Paragraph 266.
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt. |
Paragraph 366.
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu
gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht
zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er
bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige
Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger
geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner
lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem
Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt. |
Paragraph 467.
Auf die Wandelung finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden
Vorschriften der §§ 346 bis 348, 350 bis 354, 356 entsprechende Anwendung; im
Falle des § 352 ist jedoch die Wandelung nicht ausgeschlossen, wenn der Mangel
sich erst bei der Umgestaltung der Sache gezeigt hat. Der Verkäufer hat dem
Käufer auch die Vertragskosten zu ersetzen. |
Paragraph660.
(1) Haben mehrere zu dem Erfolge mitgewirkt, für den die Belohnung ausgesetzt
ist, so hat der Auslobende die Belohnung unter Berücksichtigung des Anteils
eines jeden an dem Erfolge nach billigem Ermessen unter sie zu verteilen. Die
Verteilung ist nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; sie erfolgt in
einem solchen Falle durch Urteil.
(2) Wird die Verteilung des Auslobenden von einem der Beteiligten nicht als
verbindlich anerkannt, so ist der Auslobende berechtigt, die Erfüllung zu
verweigern, bis die Beteiligten den Streit über ihre Berechtigung unter sich
ausgetragen haben; jeder von ihnen kann verlangen, daß die Belohnung für alle
hinterlegt wird.
(3) Die Vorschrift des § 659 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung. |
Paragraph 765.
(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem
Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten
einzustehen.
(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte
Verbindlichkeit übernommen werden. |
Paragraph 865.
Die Vorschriften der §§ 858 bis 864 gelten auch zugunsten desjenigen, welcher
nur einen Teil einer Sache, insbesondere abgesonderte Wohnräume oder andere
Räume, besitzt. |
Paragraph 965.
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder
dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu
machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr
Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die
Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der
zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Deutsche Mark
wert, so bedarf es der Anzeige nicht. |
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