| Paragraph47.
Fällt das Vereinsvermögen nicht an den Fiskus, so muß eine Liquidation
stattfinden. |
Paragraph 120.
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person
oder Anstalt unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen
Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene
Willenserklärung. |
Paragraph 229.
Wer zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache wegnimmt, zerstört oder beschädigt
oder wer zum Zwecke der Selbsthilfe einen Verpflichteten, welcher der Flucht
verdächtigt ist, festnimmt oder den Widerstand des Verpflichteten gegen eine
Handlung, die dieser zu dulden verpflichtet ist, beseitigt, handelt nicht
widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und
ohne sofortiges Eingreifen die Gefahr besteht, daß die Verwirklichung des
Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werde. |
Paragraph 326.
(1) Ist bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil mit der ihm
obliegenden Leistung im Verzuge, so kann ihm der andere Teil zur Bewirkung der
Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme
der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist ist
er berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem
Vertrage zurückzutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt ist; der
Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. Wird die Leistung bis zum Ablaufe der
Frist teilweise nicht bewirkt, so findet die Vorschrift des § 325 Abs. 1 Satz 2
entsprechende Anwendung.
(2) Hat die Erfüllung des Vertrags infolge des Verzugs für den anderen Teil
kein Interesse, so stehen ihm die im Absatz 1 bezeichneten Rechte zu, ohne daß
es der Bestimmung einer Frist bedarf. |
Paragraph 453.
Ist als Kaufpreis der Marktpreis bestimmt, so gilt im Zweifel der für den
Erfüllungsort zur Erfüllungszeit maßgebende Marktpreis als vereinbart. |
Paragraph630.
Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete
von dem anderen Teile ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und
dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die
Führung im Dienste zu erstrecken. |
Paragraph 719.
(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem
Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen
verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der
Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende
Forderung aufrechnen. |
Paragraph 848.
Wer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem anderen durch
eine unerlaubte Handlung entzogen hat, ist auch für den zufälligen Untergang,
eine aus einem anderen Grunde eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe
oder eine zufällige Verschlechterung der Sache verantwortlich, es sei denn, daß
der Untergang, die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe oder die
Verschlechterung auch ohne die Entziehung eingetreten sein würde. |
Paragraph 919.
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann von dem Eigentümer eines
Nachbargrundstücks verlangen, daß dieser zur Errichtung fester Grenzzeichen und,
wenn ein Grenzzeichen verrückt oder unkenntlich geworden ist, zur
Wiederherstellung mitwirkt.
(2) Die Art der Abmarkung und das Verfahren bestimmen sich nach den
Landesgesetzen; enthalten diese keine Vorschriften, so entscheidet die
Ortsüblichkeit.
(3) Die Kosten der Abmarkung sind von den Beteiligten zu gleichen Teilen zu
tragen, sofern nicht aus einem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnisse
sich ein anderes ergibt. |
Paragraph30.
Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß neben dem Vorstande für gewisse
Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines
solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der
ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. |
Paragraph 138.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter
Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen
oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für
eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren läßt, die in einem
auffälligen Mißverhältnis zu der Leistung stehen. |
Paragraph 238.
(1) Eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld ist zur
Sicherheitsleistung nur geeignet, wenn sie den Voraussetzungen entspricht, unter
denen am Orte der Sicherheitsleistung Mündelgeld in Hypothekenforderungen,
Grundschulden oder Rentenschulden angelegt werden darf.
(2) Eine Forderung, für die eine Sicherungshypothek besteht, ist zur
Sicherheitsleistung nicht geeignet. |
Paragraph 338.
Wird die von dem Geber geschuldete Leistung infolge eines Umstandes, den er
zu vertreten hat, unmöglich oder verschuldet der Geber die Wiederaufhebung des
Vertrags, so ist der Empfänger berechtigt, die Draufgabe zu behalten. Verlangt
der Empfänger Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so ist die Draufgabe im
Zweifel anzurechnen oder, wenn dies nicht geschehen kann, bei der Leistung des
Schadensersatzes zurückzugeben. |
Paragraph 439.
(1) Der Verkäufer hat einen Mangel im Rechte nicht zu vertreten, wenn der
Käufer den Mangel bei dem Abschlusse des Kaufes kennt.
(2) Eine Hypothek, eine Grundschuld, eine Rentenschuld, eine Schiffshypothek
oder ein Pfandrecht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn der Käufer die
Belastung kennt. Das gleiche gilt von einer Vormerkung zur Sicherung des
Anspruchs auf Bestellung eines dieser Rechte. |
Paragraph640.
(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk
abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme
ausgeschlossen ist.
(2) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel
kennt, so stehen ihm die in den §§ 633, 634 bestimmten Ansprüche nur zu, wenn er
sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält. |
Paragraph 737.
Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter kündigt,
die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann
ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723
Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der
Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das Ausschließungsrecht steht den übrigen
Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung
gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter. |
Paragraph 837.
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechtes ein
Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn an Stelle des Besitzers des
Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit. |
Paragraph 936.
(1) Ist eine veräußerte Sache mit dem Rechte eines Dritten belastet, so
erlischt das Recht mit dem Erwerbe des Eigentums. In dem Falle des § 929 Satz 2
gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer
erlangt hatte. Erfolgt die Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach
§ 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitze des Veräußerers, so erlischt
das Recht des Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den
Besitz der Sache erlangt.
(2) Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach
Absatz 1 maßgebenden Zeit in Ansehung des Rechtes nicht in gutem Glauben ist.
(3) Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt
es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht. |
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