| Paragraph40.
Die Vorschriften des § 27 Abs. 1, 3, des § 28 Abs. 1 und der §§ 32, 33, 38
finden insoweit keine Anwendung, als die Satzung ein anderes bestimmt. |
Paragraph 118.
Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung
abgegeben wird, der Mangel derErnstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist
nichtig. |
Paragraph 276.
(1) Der Schuldner hat, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, Vorsatz und
Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt außer acht läßt. Die Vorschriften der §§ 827, 828 finden
Anwendung.
(2) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im voraus erlassen
werden. |
Paragraph 345.
Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine
Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht
die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht. |
Paragraph 459.
(1) Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, daß sie zu der Zeit,
zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht mit Fehlern behaftet ist,
die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem
Vertrage vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Eine unerhebliche
Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.
(2) Der Verkäufer haftet auch dafür, daß die Sache zur Zeit des Überganges
der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat. |
Paragraph672.
Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der
Beauftragte, wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist, die Besorgung des
übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter
des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als
fortbestehend. |
Paragraph 717.
Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnisse
gegeneinander zustehen, sind nicht übertragbar. Ausgenommen sind die einem
Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche, soweit deren
Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann, sowie die
Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei
der Auseinandersetzung zukommt. |
Paragraph 841.
Ist ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen anderen zur
Geschäftsführung für einen Dritten zu bestellen oder eine solche
Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften
bei ihr mitzuwirken hat, wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem anderen für
den von diesem verursachten Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse
zueinander der andere allein verpflichtet. |
Paragraph 918.
(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die
bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine
willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.
(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teiles des Grundstücks der veräußerte
oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege
abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teiles, über welchen die
Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines
Teiles steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden
Grundstücken gleich. |
Paragraph29.
Soweit die erforderlichen Mitglieder des Vorstandes fehlen, sind sie in
dringenden Fällen für die Zeit bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines
Beteiligten von dem Amtsgericht zu bestellen, das für den Bezirk, in dem der
Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. |
Paragraph 130.
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird,
wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkte wirksam, in
welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder
gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluß, wenn der
Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung
einer Behörde gegenüber abzugeben ist. |
Paragraph 230.
(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr
erforderlich ist.
(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung
erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in
Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgerichte zu
beantragen, in dessen Bezirke die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist
unverzüglich dem Gerichte vorzuführen.
(4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der
weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu
erfolgen. |
Paragraph 331.
(1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen,
welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung
im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers.
(2) Stirbt der Versprechensempfänger vor der Geburt des Dritten, so kann das
Versprechen, an den Dritten zu leisten, nur dann noch aufgehoben oder geändert
werden, wenn die Befugnis dazu vorbehalten worden ist. |
Paragraph 431.
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als
Gesamtschuldner. |
Paragraph631.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des
versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung
einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender
Erfolg sein. |
Paragraph 730.
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des
Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt.
(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche
Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des
Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck
der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem
Gesellschaftsvertrage zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch,
wenn nicht aus den Vertrage sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der
Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen
Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. |
Paragraph 829.
Wer in einem der in den §§ 823 bis 826 bezeichneten Fälle für einen von ihm
verursachten Schaden auf Grund der §§ 827, 828 nicht verantwortlich ist, hat
gleichwohl, sofern der Ersatz des Schadens nicht von einem aufsichtspflichtigen
Dritten erlangt werden kann, den Schaden insoweit zu ersetzen, als die
Billigkeit nach den Umständen, insbesondere nach den Verhältnissen der
Beteiligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm nicht die Mittel entzogen
werden, deren er zum angemessenen Unterhalte sowie zur Erfüllung seiner
gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. |
Paragraph 929a.
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im
Schiffsregister eingetragen ist, oder an einem Anteil an einem solchen Schiff
ist die Übergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentümer und der Erwerber einig
sind, daß das Eigentum sofort übergehen soll.
(2) Jeder Teil kann verlangen, daß ihm auf seine Kosten eine öffentlich
beglaubigte Urkunde über die Veräußerung erteilt wird. |
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