| Paragraph81.
(1) Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden bedarf der schriftlichen Form.
(2) Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der Stifter zum Widerrufe
berechtigt. Ist die Genehmigung bei der zuständigen Behörde nachgesucht, so kann
der Widerruf nur dieser gegenüber erklärt werden. Der Erbe des Stifters ist zum
Widerrufe nicht berechtigt, wenn der Stifter das Gesuch bei der zuständigen
Behörde eingereicht oder im Falle der notariellen Beurkundung des
Stiftungsgeschäfts den Notar bei oder nach der Beurkundung mit der Einreichung
betraut hat. |
Paragraph 124.
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur
binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt,
in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der
Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der
Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 203 Abs. 2 und
der §§ 206, 207 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der
Willenserklärung dreißig Jahre verstrichen sind. |
Paragraph 268.
(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner
gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die
Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstande zu verlieren, berechtigt, den
Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu,
wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung
erfolgen.
(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn
über. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Gläubigers geltend gemacht
werden. |
Paragraph 311.
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges
Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen oder
mit einem Nießbrauche zu belasten, bedarf der notariellen Beurkundung. |
Paragraph 442.
Bestreitet der Verkäufer den vom Käufer geltend gemachten Mangel im Rechte,
so hat der Käufer den Mangel zu beweisen. |
Paragraph662.
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm
von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu
besorgen. |
Paragraph 723.
(1) Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann
jeder Gesellschafter sie jederzeit kündigen. Ist eine Zeitdauer bestimmt, so ist
die Kündigung vor dem Ablaufe der Zeit zulässig, wenn ein wichtiger Grund
vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer
Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche
Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die
Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. Unter der gleichen
Voraussetzung ist, wenn eine Kündigungsfrist bestimmt ist, die Kündigung ohne
Einhaltung der Frist zulässig.
(2) Die Kündigung darf nicht zur Unzeit geschehen, es sei denn, daß ein
wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt ein Gesellschafter
ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er den übrigen Gesellschaftern den daraus
entstehenden Schaden zu ersetzen.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Kündigungsrecht ausgeschlossen oder
diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig. |
Paragraph 860.
Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch
derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer
ausübt. |
Paragraph 924.
Die Ansprüche, die sich aus den §§ 907 bis 909, 915, dem § 917 Abs. 1, dem §
918 Abs. 2, den §§ 919, 920 und dem § 923 Abs. 2 ergeben, unterliegen nicht der
Verjährung. |
Paragraph34.
Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlußfassung die Vornahme
eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines
Rechtsstreits zwischen ihm und dem Vereine betrifft. |
Paragraph 178.
Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerrufe
berechtigt, es sei denn, daß er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem
Abschlusse des Vertrags gekannt hat. Der Widerruf kann auch dem Vertreter
gegenüber erklärt werden. |
Paragraph 278.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der
Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in
gleichem Umfange zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276
Abs. 2 findet keine Anwendung. |
Paragraph 378.
Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, so wird der
Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise
befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet
hätte. |
Paragraph 478.
(1) Hat der Käufer den Mangel dem Verkäufer angezeigt oder die Anzeige an ihn
abgesendet, bevor der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung verjährt war, so
kann er auch nach der Vollendung der Verjährung die Zahlung des Kaufpreises
insoweit verweigern, als er auf Grund der Wandelung oder der Minderung dazu
berechtigt sein würde. Das gleiche gilt, wenn der Käufer vor der Vollendung der
Verjährung das selbständige Beweisverfahren nach der Zivilprozeßordnung
beantragt oder in einem zwischen ihm und einem späteren Erwerber der Sache wegen
des Mangels anhängigen Rechtsstreite dem Verkäufer den Streit verkündet hat.
(2) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so bedarf es der
Anzeige oder einer ihr nach Absatz 1 gleichstehenden Handlung nicht. |
Paragraph674.
Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er
zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von
dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muß. |
Paragraph 777.
(1) Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit
verbürgt, so wird er nach dem Ablaufe der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der
Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772
betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich
nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, daß er ihn in Anspruch
nehme. Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach
dem Ablaufe der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich
diese Anzeige macht.
(2) Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des
Bürgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf den Umfang, den die
Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des
Absatzes 1 Satz 2 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablaufe
der bestimmten Zeit hat. |
Paragraph 877.
Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts
eines Rechtes an einem Grundstück Anwendung. |
Paragraph 977.
Wer infolge der Vorschriften der §§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust
erleidet, kann in den Fällen der §§ 973, 974 von dem Finder, in den Fällen des §
976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung
Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten
Bereicherung fordern. Der Anspruch erlischt mit dem Ablaufe von drei Jahren nach
dem Übergange des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht die
gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt. |
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