| Paragraph63.
(1) Die Eintragung darf, sofern nicht die Verwaltungsbehörde dem Amtsgericht
mitteilt, daß Einspruch nicht erhoben werde, erst erfolgen, wenn seit der
Mitteilung der Anmeldung an die Verwaltungsbehörde sechs Wochen verstrichen sind
und Einspruch nicht erhoben ist oder wenn der erhobene Einspruch seine
Wirksamkeit verloren hat.
(2) Der Einspruch wird unwirksam, wenn die nach den Bestimmungen des
Vereinsgesetzes zuständige Behörde nicht binnen eines Monats nach
Einspruchserhebung ein Verbot des Vereins ausgesprochen hat oder wenn das
rechtzeitig ausgesprochene Verbot zurückgenommen oder unanfechtbar aufgehoben
worden ist. |
Paragraph 179.
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht
seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teile nach dessen Wahl zur
Erfüllung oder zum Schadensersatze verpflichtet, wenn der Vertretene die
Genehmigung des Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist
er nur zum Ersatze desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teile
dadurch erleidet, daß er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über
den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des
Vertrags hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der
Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte. Der Vertreter haftet auch dann nicht,
wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, daß er mit
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat. |
Paragraph 230.
(1) Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen, als zur Abwendung der Gefahr
erforderlich ist.
(2) Im Falle der Wegnahme von Sachen ist, sofern nicht Zwangsvollstreckung
erwirkt wird, der dingliche Arrest zu beantragen.
(3) Im Falle der Festnahme des Verpflichteten ist, sofern er nicht wieder in
Freiheit gesetzt wird, der persönliche Sicherheitsarrest bei dem Amtsgerichte zu
beantragen, in dessen Bezirke die Festnahme erfolgt ist; der Verpflichtete ist
unverzüglich dem Gerichte vorzuführen.
(4) Wird der Arrestantrag verzögert oder abgelehnt, so hat die Rückgabe der
weggenommenen Sachen und die Freilassung des Festgenommenen unverzüglich zu
erfolgen. |
Paragraph 301.
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des
Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten. |
Paragraph 418.
(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung bestellten
Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung eine Hypothek oder eine
Schiffshypothek, so tritt das gleiche ein, wie wenn der Gläubiger auf die
Hypothek oder die Schiffshypothek verzichtet. Diese Vorschriften finden keine
Anwendung, wenn der Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur
Zeit der Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Konkurses verbundenes Vorzugsrecht
kann nicht im Konkurs über das Vermögen des Übernehmers geltend gemacht
werden. |
Paragraph631.
(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des
versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet.
(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung
einer Sache als ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender
Erfolg sein. |
Paragraph 778.
Wer einen anderen beauftragt, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung einem
Dritten Kredit zu geben, haftet dem Beauftragten für die aus der Kreditgewährung
entstehende Verbindlichkeit des Dritten als Bürge. |
Paragraph 800.
Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann
derjenige, welcher das Ausschlußurteil erwirkt hat, von dem Aussteller,
unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die
Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für
kraftlos erklärten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und
vorzuschießen. |
Paragraph 978.
(1) Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer
öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehre dienenden
Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die
Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern.
Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung.
(2) Ist die Sache nicht weniger als einhundert Deutsche Mark wert, so kann
der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der
Finderlohn besteht in der Hälfte des Betrages, der sich bei Anwendung des § 971
Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben würde. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder
Bediensteter der Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die
Ablieferungspflicht verletzt. Die für die Ansprüche des Besitzers gegen den
Eigentümer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des § 1001 findet auf den
Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung. Besteht ein Anspruch auf Finderlohn,
so hat die Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache
an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen.
(3) Fällt der Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den nach § 981 Abs.
1 Berechtigten, so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis
3 gegen diesen. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner
Entstehung gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten. |
Paragraph82.
Wird die Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet, das in dem
Stiftungsgeschäfte zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Rechte,
zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der Genehmigung auf
die Stiftung über, sofern nicht aus dem Stiftungsgeschäfte sich ein anderer
Wille des Stifters ergibt. |
Paragraph 157.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die
Verkehrssitte es erfordern. |
Paragraph 257.
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen
bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit
eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit
noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien,
Sicherheit leisten. |
Paragraph 358.
Hat sich der eine Teil den Rücktritt für den Fall vorbehalten, daß der andere
Teil seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, und bestreitet dieser die Zulässigkeit
des erklärten Rücktritts, weil er erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu
beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen
besteht. |
Paragraph 458.
(1) Die Wirksamkeit eines den Vorschriften der §§ 456, 457 zuwider erfolgten
Kaufes und der Übertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung
der bei dem Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab.
Fordert der Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so
finden die Vorschriften des § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf
vorgenommen, so hat der frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs sowie
für einen Mindererlös aufzukommen. |
Paragraph651k.
(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, daß dem Reisenden erstattet
werden
1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge
Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses des Reiseveranstalters ausfallen, und
2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit
oder Konkurses des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.
Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen
1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder
2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
(2) Der Versicherer oder das Kreditinstitut kann seine Haftung für die von
ihm in einem Jahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge jeweils
für das erste Jahr nach dem 31. Oktober 1994 auf siebzig, für das zweite Jahr
auf einhundert, für das dritte Jahr auf einhundertfünfzig und für die
darauffolgende Zeit auf zweihundert Millionen Deutsche Mark begrenzen.
Übersteigen die in einem Jahr von einem Versicherer oder einem Kreditinstitut
insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge die in Satz 1 genannten
Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Erstattungsansprüche in dem
Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der
Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den
Versicherer oder das Kreditinstitut zu verschaffen und durch Übergabe einer von
diesem Unternehmen ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen.
(4) Der Reiseveranstalter darf Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis
außer einer Anzahlung bis zur Höhe von zehn vom Hundert des Reisepreises,
höchstens jedoch fünfhundert Deutsche Mark vor der Beendigung der Reise nur
fordern oder annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben
hat.
(5) Hat im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Reiseveranstalter seine
Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Reiseveranstalter seiner
Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn er dem Reisenden Sicherheit in
Übereinstimmung mit den Vorschriften des anderen Staates leistet und diese den
Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; Absatz 4 gilt mit der Maßgabe,
daß dem Reisenden die Sicherheitsleistung nachgewiesen werden muß.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn
1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen
Tätigkeit Reisen veranstaltet,
2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung
einschließt und der Reisepreis einhundertfünfzig Deutsche Mark nicht übersteigt
3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts
ist. |
Paragraph 757.
Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand
einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Rechte oder wegen
eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher
Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten. |
Paragraph 856.
(1) Der Besitz wird dadurch beendigt, daß der Besitzer die tatsächliche
Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert.
(2) Durch eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung
der Gewalt wird der Besitz nicht beendigt. |
Paragraph 956.
(1) Gestattet der Eigentümer einem anderen, sich Erzeugnisse oder sonstige
Bestandteile der Sache anzueignen, so erwirbt dieser das Eigentum an ihnen, wenn
der Besitz der Sache ihm überlassen ist, mit der Trennung, anderenfalls mit der
Besitzergreifung. Ist der Eigentümer zu der Gestattung verpflichtet, so kann er
sie nicht widerrufen, solange sich der andere in dem ihm überlassenen Besitze
der Sache befindet.
(2) Das gleiche gilt, wenn die Gestattung nicht von dem Eigentümer, sondern
von einem anderen ausgeht, dem Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile einer
Sache nach der Trennung gehören. |
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