| Paragraph22.
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer reichsgesetzlicher Vorschriften
Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem
Bundesstaate zu, in dessen Gebiete der Verein seinen Sitz hat. |
Paragraph 101.
Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechtes bis zu
einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren
ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:
1. die im § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er
sie als Früchte eines Rechtes zu beziehen hat, insoweit, als sie während der
Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden;
2. andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig
werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des
Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen
regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer
seiner Berechtigung entsprechender Teil. |
Paragraph 252.
Der zu ersetzende Schaden umfaßt auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen
gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge oder nach den
besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und
Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. |
Paragraph 322.
(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil Klage auf die ihm
geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teile
zustehenden Rechtes, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu
verweigern, nur die Wirkung, daß der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu
verurteilen ist.
(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im
Verzuge der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2
Anwendung. |
Paragraph 401.
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken
oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie
bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des
Konkurses verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend
machen. |
Paragraph651e.
(1) Wird die Reise wegen eines Mangels der in § 651c bezeichneten Art
erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe
gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem
Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom
Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu
leisten. Der Bestimmung eines Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich
ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalter den
Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für die bereits
erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen
eine nach § 471 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit
diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrages für den Reisenden kein
Interesse haben.
(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des
Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die
Rückbeförderung umfaßte, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen
dem Reiseveranstalter zur Last. |
Paragraph 701.
(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den
Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung
von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast
eingebracht hat.
(2) Als eingebracht gelten
1. Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen
ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten
angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der
Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt
oder dessen Leuten in Obhut genommen sind;
2. Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit,
in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen
Leuten in Obhut genommen sind.
Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des
Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen
als dazu bestellt anzusehen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder
die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die
der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder
durch höhere Gewalt verursacht wird.
(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in
einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere. |
Paragraph 887.
Ist der Gläubiger, dessen Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist,
unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Rechte
ausgeschlossen werden, wenn die im § 1170 für die Ausschließung eines
Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Mit der Erlassung des
Ausschlußurteils erlischt die Wirkung der Vormerkung. |
Paragraph 900.
(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne
daß er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung
dreißig Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im
Eigenbesitze gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise
berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der
Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung
im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein
ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum
Besitze des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz
geltenden Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechtes ist die
Eintragung maßgebend. |
Paragraph1.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der
Geburt. |
Paragraph 112.
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines
Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte
unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt.
Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden. |
Paragraph 212.
(1) Die Unterbrechung durch Klagerhebung gilt als nicht erfolgt, wenn die
Klage zurückgenommen oder durch ein nicht in der Sache selbst entscheidendes
Urteil rechtskräftig abgewiesen wird.
(2) Erhebt der Berechtigte binnen sechs Monaten von neuem Klage, so gilt die
Verjährung als durch die Erhebung der ersten Klage unterbrochen. Auf diese Frist
finden die Vorschriften der §§ 203, 206, 207 entsprechende Anwendung. |
Paragraph 312.
(1) Ein Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das
gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem
Nachlaß eines noch lebenden Dritten.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf einen Vertrag, der unter
künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil
eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen
Beurkundung. |
Paragraph 412.
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften
der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung. |
Paragraph611b.
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des
Betriebs nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben, es sei denn, daß ein
Fall des § 611a Abs. 1 Satz 2 vorliegt. |
Paragraph 711.
Steht nach dem Gesellschaftsvertrage die Führung der Geschäfte allen oder
mehreren Gesellschaftern in der Art zu, daß jeder allein zu handeln berechtigt
ist, so kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen.
Im Falle des Widerspruchs muß das Geschäft unterbleiben. |
Paragraph 810.
Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitze befindliche
Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen,
wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen
ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die
Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und
einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen
Vermittler gepflogen worden sind. |
Paragraph 911.
Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück
hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet
keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauche
dient. |
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