| Paragraph67.
(1) Jede Änderung des Vorstandes ist von dem Vorstand zur Eintragung
anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung
beizufügen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von
Amts wegen. |
Paragraph 101.
Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechtes bis zu
einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren
ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:
1. die im § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er
sie als Früchte eines Rechtes zu beziehen hat, insoweit, als sie während der
Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden;
2. andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig
werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des
Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen
regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer
seiner Berechtigung entsprechender Teil. |
Paragraph 225.
Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert
werden. Erleichterung der Verjährung, insbesondere Abkürzung der
Verjährungsfrist, ist zulässig. |
Paragraph 381.
Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der
Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt. |
Paragraph 454.
Hat der Verkäufer den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis gestundet, so steht
ihm das im § 325 Abs. 2 und im § 326 bestimmte Rücktrittsrecht nicht zu. |
Paragraph625.
Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablaufe der Dienstzeit von dem
Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf
unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich
widerspricht. |
Paragraph 701.
(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den
Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung
von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast
eingebracht hat.
(2) Als eingebracht gelten
1. Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen
ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten
angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der
Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt
oder dessen Leuten in Obhut genommen sind;
2. Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit,
in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen
Leuten in Obhut genommen sind.
Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des
Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen
als dazu bestellt anzusehen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder
die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die
der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder
durch höhere Gewalt verursacht wird.
(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in
einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere. |
Paragraph 882.
Wird ein Grundstück mit einem Rechte belastet, für welches nach den für die
Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften dem Berechtigten im Falle des
Erlöschens durch den Zuschlag der Wert aus dem Erlöse zu ersetzen ist, so kann
der Höchstbetrag des Ersatzes bestimmt werden. Die Bestimmung bedarf der
Eintragung in das Grundbuch. |
Paragraph 900.
(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne
daß er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung
dreißig Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im
Eigenbesitze gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise
berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der
Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung
im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein
ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum
Besitze des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz
geltenden Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechtes ist die
Eintragung maßgebend. |
Paragraph1.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der
Geburt. |
Paragraph 161.
(1) Hat jemand unter einer aufschiebenden Bedingung über einen Gegenstand
verfügt, so ist jede weitere Verfügung, die er während der Schwebezeit über den
Gegenstand trifft, im Falle des Eintritts der Bedingung insoweit unwirksam, als
sie die von der Bedingung abhängige Wirkung vereiteln oder beeinträchtigen
würde. Einer solchen Verfügung steht eine Verfügung gleich, die während der
Schwebezeit im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder
durch den Konkursverwalter erfolgt.
(2) Dasselbe gilt bei einer auflösenden Bedingung von den Verfügungen
desjenigen, dessen Recht mit dem Eintritte der Bedingung endigt.
(3) Die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechte von einem
Nichtberechtigten herleiten, finden entsprechende Anwendung. |
Paragraph 261.
(1) Die eidesstattliche Versicherung ist, sofern sie nicht vor dem
Vollstreckungsgericht abzugeben ist, vor dem Amtsgericht des Ortes abzugeben, an
welchem die Verpflichtung zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung des
Verzeichnisses zu erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder
seinen Aufenthalt im Inlande, so kann er die Versicherung vor dem Amtsgericht
des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts abgeben.
(2) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der
eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(3) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu
tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt. |
Paragraph 362.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den
Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die
Vorschriften des § 185 Anwendung. |
Paragraph 462.
Wegen eines Mangels, den der Verkäufer nach den Vorschriften der §§ 459, 460
zu vertreten hat, kann der Käufer Rückgängigmachung des Kaufes (Wandelung) oder
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen. |
Paragraph655.
Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Dienstvertrags oder
für die Vermittelung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher
Mäklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil
auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes
ist die Herabsetzung ausgeschlossen. |
Paragraph 761.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird,
ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung
des Versprechens erforderlich. |
Paragraph 860.
Zur Ausübung der dem Besitzer nach § 859 zustehenden Rechte ist auch
derjenige befugt, welcher die tatsächliche Gewalt nach § 855 für den Besitzer
ausübt. |
Paragraph 960.
(1) Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in der Freiheit befinden.
Wilde Tiere in Tiergärten und Fische in Teichen oder anderen geschlossenen
Privatgewässern sind nicht herrenlos.
(2) Erlangt ein gefangenes wildes Tier die Freiheit wieder, so wird es
herrenlos, wenn nicht der Eigentümer das Tier unverzüglich verfolgt oder wenn er
die Verfolgung aufgibt.
(3) Ein gezähmtes Tier wird herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den
ihm bestimmten Ort zurückzukehren. |
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