| Paragraph72.
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm
vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder
einzureichen. |
Paragraph 140.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen
Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, daß dessen Geltung
bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde. |
Paragraph 227.
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.
(2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden. |
Paragraph 301.
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des
Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten. |
Paragraph 489.
Ist über den Anspruch auf Wandelung ein Rechtsstreit anhängig, so ist auf
Antrag der einen oder der anderen Partei die öffentliche Versteigerung des
Tieres und die Hinterlegung des Erlöses durch einstweilige Verfügung anzuordnen,
sobald die Besichtigung des Tieres nicht mehr erforderlich ist. |
Paragraph627.
(1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622
ist, ist die Kündigung auch ohne die im § 626 bezeichnete Voraussetzung
zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden
Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten
hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
(2) Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, daß sich der
Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, daß ein
wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen
Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen. |
Paragraph 740.
(1) Der Ausgeschiedene nimmt an dem Gewinn und dem Verluste teil, welcher
sich aus den zur Zeit seines Ausscheidens schwebenden Geschäften ergibt. Die
übrigen Gesellschafter sind berechtigt, diese Geschäfte so zu beendigen, wie es
ihnen am vorteilhaftesten erscheint.
(2) Der Ausgeschiedene kann am Schlusse jedes Geschäftsjahrs Rechenschaft
über die inzwischen beendigten Geschäfte, Auszahlung des ihm gebührenden Betrags
und Auskunft über den Stand der noch schwebenden Geschäfte verlangen. |
Paragraph 880.
(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.
(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des
vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch
erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung.
Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist
außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem
Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist
unwiderruflich.
(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Rechte eines Dritten belastet, so
finden die Vorschriften des § 876 entsprechende Anwendung.
(4) Der dem vortretenden Rechte eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren,
daß das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.
(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden
Rechte haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt. |
Paragraph 939.
Die Ersitzung kann nicht beginnen und, falls sie begonnen hat, nicht
fortgesetzt werden, solange die Verjährung des Eigentumsanspruchs gehemmt ist
oder ihrer Vollendung die Vorschriften der §§ 206, 207 entgegenstehen. |
Paragraph49.
(1) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die
Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger
zu befriedigen und den Überschuß den Anfallberechtigten auszuantworten. Zur
Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte
eingehen. Die Einziehung der Forderungen sowie die Umsetzung des übrigen
Vermögens in Geld darf unterbleiben, soweit diese Maßregeln nicht zur
Befriedigung der Gläubiger oder zur Verteilung des Überschusses unter die
Anfallberechtigten erforderlich sind.
(2) Der Verein gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend,
soweit der Zweck der Liquidation es erfordert. |
Paragraph 168.
Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich nach dem ihrer Erteilung zugrunde
liegenden Rechtsverhältnisse. Die Vollmacht ist auch bei dem Fortbestehen des
Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes
ergibt. Auf die Erklärung des Widerrufs findet die Vorschrift des § 167 Abs. 1
entsprechende Anwendung. |
Paragraph 268.
(1) Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner
gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die
Zwangsvollstreckung ein Recht an dem Gegenstande zu verlieren, berechtigt, den
Gläubiger zu befriedigen. Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu,
wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2) Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung
erfolgen.
(3) Soweit der Dritte den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung auf ihn
über. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des Gläubigers geltend gemacht
werden. |
Paragraph 368.
Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches
Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches
Interesse, daß die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die
Erteilung in dieser Form verlangen. |
Paragraph 469.
Sind von mehreren verkauften Sachen nur einzelne mangelhaft, so kann nur in
Ansehung dieser Wandelung verlangt werden, auch wenn ein Gesamtpreis für alle
Sachen festgesetzt ist. Sind jedoch die Sachen als zusammengehörend verkauft, so
kann jeder Teil verlangen, daß die Wandelung auf alle Sachen erstreckt wird,
wenn die mangelhaften Sachen nicht ohne Nachteil für ihn von den übrigen
getrennt werden können. |
Paragraph662.
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm
von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu
besorgen. |
Paragraph 767.
(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der
Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die
Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert
wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der
Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.
(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu
ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung. |
Paragraph 867.
Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines anderen
befindliches Grundstück gelangt, so hat ihm der Besitzer des Grundstücks die
Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die Sache inzwischen
in Besitz genommen worden ist. Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des
durch die Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen. Er
kann, wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung
verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird; die Verweigerung ist unzulässig,
wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist. |
Paragraph 967.
Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde
verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde
abzuliefern. |
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