| Paragraph98.
Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt:
1. bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet
ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik,
die zu dem Betriebe bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften;
2. bei einem Landgute das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte Gerät und Vieh,
die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft
bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse
voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem Gute gewonnene
Dünger. |
Paragraph 172.
(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber
steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt
hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt,
(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem
Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird. |
Paragraph 294.
Die Leistung muß dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich
angeboten werden. |
Paragraph 373.
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten
verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfange der hinterlegten
Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen. |
Paragraph 466.
Behauptet der Käufer dem Verkäufer gegenüber einen Mangel der Sache, so kann
der Verkäufer ihn unter dem Erbieten zur Wandelung und unter Bestimmung einer
angemessenen Frist zur Erklärung darüber auffordern, ob er Wandelung verlange.
Die Wandelung kann in diesem Falle nur bis zum Ablaufe der Frist verlangt
werden. |
Paragraph693.
Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen, die er den
Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Hinterleger zum Ersatze
verpflichtet. |
Paragraph 771.
Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der
Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht
hat (Einrede der Vorausklage). |
Paragraph 895.
Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des
nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen
sein Recht eintragen zu lassen. |
Paragraph 971.
(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen.
Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu eintausend Deutsche Mark
fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom
Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der
Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht
verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht. |
Paragraph76.
(1) Die Liquidatoren sind in das Vereinsregister einzutragen. Das gleiche
gilt von Bestimmungen, welche die Beschlußfassung der Liquidatoren abweichend
von der Vorschrift des § 48 Abs. 3 regeln.
(2) Die Anmeldung hat durch den Vorstand, bei späteren Änderungen durch die
Liquidatoren zu erfolgen. Der Anmeldung der durch Beschluß der
Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des
Beschlusses, der Anmeldung einer Bestimmung über die Beschlußfassung der
Liquidatoren eine Abschrift der die Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.
(3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts
wegen. |
Paragraph 198.
Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Geht der Anspruch
auf ein Unterlassen, so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung. |
Paragraph 298.
Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten
verpflichtet, so kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er zwar die angebotene
Leistung anzunehmen bereit ist, die verlangte Gegenleistung aber nicht
anbietet. |
Paragraph 398.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf
diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschlusse des Vertrags tritt der
neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. |
Paragraph 498.
(1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften
Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben.
(2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine
Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grunde eingetretene
Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den
Gegenstand wesentlich verändert, so ist er für den daraus entstehenden Schaden
verantwortlich. Ist der Gegenstand ohne Verschulden des Wiederverkäufers
verschlechtert oder ist er nur unwesentlich verändert, so kann der Wiederkäufer
Minderung des Kaufpreises nicht verlangen. |
Paragraph698.
Verwendet der Verwahrer hinterlegtes Geld für sich, so ist er verpflichtet,
es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen. |
Paragraph 797.
Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur
Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der
Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt
ist. |
Paragraph 897.
Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen
Erklärungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern
nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden
Rechtsverhältnisse sich ein anderes ergibt. |
Paragraph 998.
Ist ein landwirtschaftliches Grundstück herauszugeben, so hat der Eigentümer
die Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu
trennenden Früchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Früchte nicht
übersteigen. |
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