| Paragraph27.
(1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der
Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf
die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf
den Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt;
ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag
geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. |
Paragraph 132.
(1) Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch
Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung
erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
(2) Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem
gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit
beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann
die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung einer Ladung geltenden
Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist
im ersteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke der Erklärende seinen
Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt
hat, im letzteren Falle das Amtsgericht, in dessen Bezirke die Person, welcher
zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen
Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte. |
Paragraph 201.
Die Verjährung der in den §§ 196, 197 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem der nach den §§ 198 bis 200 maßgebende Zeitpunkt
eintritt. Kann die Leistung erst nach dem Ablauf einer über diesen Zeitpunkt
hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die Verjährung mit dem
Schlusse des Jahres, in welchem die Frist abläuft. |
Paragraph 328.
(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung
bedungen werden, daß der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu
fordern.
(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen,
insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht
erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen
Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis
vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben
oder zu ändern. |
Paragraph 473.
Sind neben dem in Geld festgesetzten Kaufpreise Leistungen bedungen, die
nicht vertretbare Sachen zum Gegenstande haben, so sind diese Leistungen in den
Fällen der §§ 471, 472 nach dem Werte zur Zeit des Verkaufs in Geld zu
veranschlagen. Die Herabsetzung der Gegenleistung des Käufers erfolgt an dem in
Geld festgesetzten Preise; ist dieser geringer als der abzusetzende Betrag, so
hat der Verkäufer den überschießenden Betrag dem Käufer zu vergüten. |
Paragraph601.
(1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen
Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.
(2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt
sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher
ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat,
wegzunehmen. |
Paragraph 732.
Gegenstände, die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen
hat, sind ihm zurückzugeben. Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder
verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen. |
Paragraph 870.
Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, daß
diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird. |
Paragraph 931.
Ist ein Dritter im Besitze der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt
werden, daß der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache
abtritt. |
Paragraph42.
(1) Der Verein verliert die Rechtsfähigkeit durch die Eröffnung des
Konkurses.
(2) Der Vorstand hat im Falle der Überschuldung die Eröffnung des
Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.
Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen
ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstehenden
Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner. |
Paragraph 117.
(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist,
mit dessen Einverständnisse nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so
finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften
Anwendung. |
Paragraph 216.
(1) Die Unterbrechung durch Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als
nicht erfolgt, wenn die Vollstreckungsmaßregel auf Antrag des Berechtigten oder
wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(2) Die Unterbrechung durch Stellung des Antrags auf Zwangsvollstreckung gilt
als nicht erfolgt, wenn dem Antrage nicht stattgegeben oder der Antrag vor der
Vornahme der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte
Vollstreckungsmaßregel nach Absatz 1, aufgehoben wird. |
Paragraph 317.
(1) Ist die Bestimmung der Leistung einem Dritten überlassen, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß sie nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Soll die Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen, so ist im Zweifel
Übereinstimmung aller erforderlich; soll eine Summe bestimmt werden, so ist,
wenn verschiedene Summen bestimmt werden, im Zweifel die Durchschnittssumme
maßgebend. |
Paragraph 417.
(1) Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, welche
sich aus dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen
Schuldner ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner zustehende Forderung kann er
nicht aufrechnen.
(2) Aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse
zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner kann der Übernehmer dem
Gläubiger gegenüber Einwendungen nicht herleiten. |
Paragraph615.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann
der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die
vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er
muß sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des
Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung
seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt. |
Paragraph 716.
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung
ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich
unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und
sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens
anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht
der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme
unredlicher Geschäftsführung besteht. |
Paragraph 815.
Die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten
Erfolges ist ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolges von Anfang an
unmöglich war und der Leistende dies gewußt hat oder wenn der Leistende den
Eintritt des Erfolges wider Treu und Glauben verhindert hat. |
Paragraph 917.
(1) Fehlt einem Grundstücke die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige
Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn
verlangen, daß sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke
zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs
und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichen Falles durch Urteil
bestimmt.
(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine
Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§
913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung. |
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