| Paragraph35.
Sonderrechte eines Mitglieds können nicht ohne dessen Zustimmung durch
Beschluß der Mitgliederversammlung beeinträchtigt werden. |
Paragraph 181.
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des
Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein
Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, daß das Rechtsgeschäft
ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. |
Paragraph 245.
Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur
Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlaufe befindet, so ist die Zahlung so zu
leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre. |
Paragraph 318.
(1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch
Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.
(2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder
arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner
ist der andere Teil. Die Anfechtung muß unverzüglich erfolgen, nachdem der
Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat. Sie ist
ausgeschlossen, wenn dreißig Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung
getroffen worden ist. |
Paragraph 469.
Sind von mehreren verkauften Sachen nur einzelne mangelhaft, so kann nur in
Ansehung dieser Wandelung verlangt werden, auch wenn ein Gesamtpreis für alle
Sachen festgesetzt ist. Sind jedoch die Sachen als zusammengehörend verkauft, so
kann jeder Teil verlangen, daß die Wandelung auf alle Sachen erstreckt wird,
wenn die mangelhaften Sachen nicht ohne Nachteil für ihn von den übrigen
getrennt werden können. |
Paragraph648.
(1) Der Unternehmer eines Bauwerkes oder eines einzelnen Teiles eines
Bauwerkes kann für seine Forderungen aus dem Vertrage die Einräumung einer
Sicherungshypothek an dem Baugrundstücke des Bestellers verlangen. Ist das Werk
noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen
der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der
Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.
(2) Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau
oder der Ausbesserung eines Schiffs die Einräumung einer Schiffshypothek an dem
Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen; Absatz 1 Satz 2 gilt
sinngemäß. § 647 findet keine Anwendung. |
Paragraph 780.
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise
versprochen wird, daß das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen
soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist,
schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. |
Paragraph 861.
(1) Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht dem Besitzer entzogen, so kann
dieser die Wiedereinräumung des Besitzes von demjenigen verlangen, welcher ihm
gegenüber fehlerhaft besitzt.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem
gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und
in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist. |
Paragraph 981.
(1) Sind seit dem Ablaufe der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten
Frist drei Jahre verstrichen, so fällt der Versteigerungserlös, wenn nicht ein
Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, bei Reichsbehörden und
Reichsanstalten an den Reichsfiskus, bei Landesbehörden und Landesanstalten an
den Fiskus des Bundesstaats, bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die
Gemeinde, bei Verkehrsanstalten, die von einer Privatperson betrieben werden, an
diese.
(2) Ist die Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntmachung erfolgt, so
beginnt die dreijährige Frist erst, nachdem die Empfangsberechtigten in einer
öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert
worden sind. Das gleiche gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist.
(3) Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen. |
Paragraph84.
Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters genehmigt, so gilt sie für
die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tode entstanden. |
Paragraph 126.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von
dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell
beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrage muß die Unterzeichnung der Parteien auf derselben
Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden,
aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte
Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung
ersetzt. |
Paragraph 225.
Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert
werden. Erleichterung der Verjährung, insbesondere Abkürzung der
Verjährungsfrist, ist zulässig. |
Paragraph 326.
(1) Ist bei einem gegenseitigen Vertrage der eine Teil mit der ihm
obliegenden Leistung im Verzuge, so kann ihm der andere Teil zur Bewirkung der
Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme
der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe der Frist ist
er berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem
Vertrage zurückzutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt ist; der
Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. Wird die Leistung bis zum Ablaufe der
Frist teilweise nicht bewirkt, so findet die Vorschrift des § 325 Abs. 1 Satz 2
entsprechende Anwendung.
(2) Hat die Erfüllung des Vertrags infolge des Verzugs für den anderen Teil
kein Interesse, so stehen ihm die im Absatz 1 bezeichneten Rechte zu, ohne daß
es der Bestimmung einer Frist bedarf. |
Paragraph 426.
(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnisse zueinander zu gleichen Anteilen
verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem
Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der
Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen
Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen
die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteile des
Gläubigers geltend gemacht werden. |
Paragraph625.
Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablaufe der Dienstzeit von dem
Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf
unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich
widerspricht. |
Paragraph 725.
(1) Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des
Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt, so kann er die
Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern der
Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.
(2) Solange die Gesellschaft besteht, kann der Gläubiger die sich aus dem
Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters, mit Ausnahme des
Anspruchs auf einen Gewinnanteil, nicht geltend machen. |
Paragraph 824.
(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die
geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für
dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus
entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht
kennt, aber kennen muß.
(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist,
wird dieser nicht zum Schadensersatze verpflichtet, wenn er oder der Empfänger
der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat. |
Paragraph 925a.
Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die
nach § 313 Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder
gleichzeitig errichtet wird. |
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