| Paragraph72.
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm
vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder
einzureichen. |
Paragraph 117.
(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist,
mit dessen Einverständnisse nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.
(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so
finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften
Anwendung. |
Paragraph 275.
(1) Der Schuldner wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit die
Leistung infolge eines nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden
Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird.
(2) Einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden
Unmöglichkeit steht das nachträglich eintretende Unvermögen des Schuldners zur
Leistung gleich. |
Paragraph 301.
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des
Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten. |
Paragraph 458.
(1) Die Wirksamkeit eines den Vorschriften der §§ 456, 457 zuwider erfolgten
Kaufes und der Übertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung
der bei dem Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab.
Fordert der Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so
finden die Vorschriften des § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf
vorgenommen, so hat der frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs sowie
für einen Mindererlös aufzukommen. |
Paragraph671.
(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem
Beauftragten jederzeit gekündigt werden.
(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, daß der Auftraggeber für
die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, daß
ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne
solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch
darin berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat. |
Paragraph 715.
Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt, die anderen
Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten, so kann die Vertretungsmacht nur
nach Maßgabe des § 712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur
Geschäftsführung erteilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden. |
Paragraph 877.
Die Vorschriften der §§ 873, 874, 876 finden auch auf Änderungen des Inhalts
eines Rechtes an einem Grundstück Anwendung. |
Paragraph 916.
Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem
Nachbargrundstücke beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die
Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung. |
Paragraph27.
(1) Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluß der
Mitgliederversammlung.
(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf
die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf
den Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt;
ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur
ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag
geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. |
Paragraph 167.
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden
soll.
(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft
bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. |
Paragraph 267.
(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter
die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner
widerspricht. |
Paragraph 368.
Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches
Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches
Interesse, daß die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die
Erteilung in dieser Form verlangen. |
Paragraph 468.
Sichert der Verkäufer eines Grundstücks dem Käufer eine bestimmte Größe des
Grundstücks zu, so haftet er für die Größe wie für eine zugesicherte
Eigenschaft. Der Käufer kann jedoch wegen Mangels der zugesicherten Größe
Wandelung nur verlangen, wenn der Mangel so erheblich ist, daß die Erfüllung des
Vertrags für den Käufer kein Interesse hat. |
Paragraph662.
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm
von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu
besorgen. |
Paragraph 767.
(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der
Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die
Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert
wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der
Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.
(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu
ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung. |
Paragraph 866.
Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnisse
zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des
den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt. |
Paragraph 966.
(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich
versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige
zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache. |
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