| Paragraph30.
Durch die Satzung kann bestimmt werden, daß neben dem Vorstande für gewisse
Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines
solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der
ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. |
Paragraph 146.
Der Antrag erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er
nicht diesem gegenüber nach den §§ 147 bis 149 rechtzeitig angenommen
wird. |
Paragraph 253.
Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in
Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. |
Paragraph 389.
Die Aufrechnung bewirkt, daß die Forderungen, soweit sie sich decken, als in
dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander
gegenübergetreten sind. |
Paragraph 434.
Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer den verkauften Gegenstand frei von
Rechten zu verschaffen, die von Dritten gegen den Käufer geltend gemacht werden
können. |
Paragraph651f.
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise
beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der
Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene
Entschädigung in Geld verlangen. |
Paragraph 746.
Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen
Gegenstandes geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die
Sondernachfolger. |
Paragraph 874.
Bei der Eintragung eines Rechtes, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann
zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechtes auf die Eintragungsbewilligung
Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. |
Paragraph 945.
Mit dem Erwerbe des Eigentums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache vor
dem Erwerbe des Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter, es sei denn, daß der
Eigenbesitzer bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht
in gutem Glauben ist oder ihr Bestehen später erfährt. Die Ersitzungsfrist muß
auch in Ansehung des Rechtes des Dritten verstrichen sein; die Vorschriften der
§§ 939 bis 944 finden entsprechende Anwendung. |
Paragraph54.
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die
Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäfte, das im Namen eines solchen
Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde
persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. |
Paragraph 121.
(1) Die Anfechtung muß in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern
(unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem
Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte
Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung
unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der
Willenserklärung dreißig Jahre verstrichen sind. |
Paragraph 220.
(1) Ist der Anspruch vor einem Schiedsgericht oder einem besonderen Gerichte,
vor einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend zu machen, so
finden die Vorschriften der §§ 209 bis 213, 215, 216, 218, 219 entsprechende
Anwendung.
(2) Sind in dem Schiedsvertrage die Schiedsrichter nicht ernannt oder ist die
Ernennung eines Schiedsrichters aus einem anderen Grunde erforderlich oder kann
das Schiedsgericht erst nach der Erfüllung einer sonstigen Voraussetzung
angerufen werden, so wird die Verjährung schon dadurch unterbrochen, daß der
Berechtigte das zur Erledigung der Sache seinerseits Erforderliche
vornimmt. |
Paragraph 320.
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrage verpflichtet ist, kann die ihm
obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn,
daß er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen,
so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen
Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine
Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die
Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den
Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des
rückständigen Teiles, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. |
Paragraph 421.
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, daß jeder die ganze Leistung zu
bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern
berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem
Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teile fordern. Bis zur
Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet. |
Paragraph619.
Die dem Dienstberechtigten nach den §§ 617, 618 obliegenden Verpflichtungen
können nicht im voraus durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden. |
Paragraph 719.
(1) Ein Gesellschafter kann nicht über seinen Anteil an dem
Gesellschaftsvermögen und an den einzelnen dazu gehörenden Gegenständen
verfügen; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
(2) Gegen eine Forderung, die zum Gesellschaftsvermögen gehört, kann der
Schuldner nicht eine ihm gegen einen einzelnen Gesellschafter zustehende
Forderung aufrechnen. |
Paragraph 819.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang
oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der
Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu
dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein
gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfange der
Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet. |
Paragraph 920.
(1) Läßt sich im Falle einer Grenzverwirrung die richtige Grenze nicht
ermitteln, so ist für die Abgrenzung der Besitzstand maßgebend. Kann der
Besitzstand nicht festgestellt werden, so ist jedem der Grundstücke ein gleich
großes Stück der streitigen Fläche zuzuteilen.
(2) Soweit eine diesen Vorschriften entsprechende Bestimmung der Grenze zu
einem Ergebnisse führt, das mit den ermittelten Umständen, insbesondere mit der
feststehenden Größe der Grundstücke, nicht übereinstimmt, ist die Grenze so zu
ziehen, wie es unter Berücksichtigung dieser Umstände der Billigkeit
entspricht. |
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