| Paragraph93.
Bestandteile einer Sache, die voneinander nicht getrennt werden können, ohne
daß der eine oder der andere zerstört oder in seinem Wesen verändert wird
(wesentliche Bestandteile), können nicht Gegenstand besonderer Rechte
sein. |
Paragraph 198.
Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs. Geht der Anspruch
auf ein Unterlassen, so beginnt die Verjährung mit der Zuwiderhandlung. |
Paragraph 291.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an
zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später
fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des §
288 Abs. 1 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung. |
Paragraph 358.
Hat sich der eine Teil den Rücktritt für den Fall vorbehalten, daß der andere
Teil seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, und bestreitet dieser die Zulässigkeit
des erklärten Rücktritts, weil er erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu
beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen
besteht. |
Paragraph 494.
Bei einem Kaufe nach Probe oder nach Muster sind die Eigenschaften der Probe
oder des Musters als zugesichert anzusehen. |
Paragraph690.
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für
diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden
pflegt. |
Paragraph 797.
Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur
Leistung verpflichtet. Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der
Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt
ist. |
Paragraph 893.
Die Vorschriften des § 892 finden entsprechende Anwendung, wenn an
denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses
Rechtes eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in
Ansehung dieses Rechtes ein nicht unter die Vorschriften des § 892 fallendes
Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht
enthält. |
Paragraph 998.
Ist ein landwirtschaftliches Grundstück herauszugeben, so hat der Eigentümer
die Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den
Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu
trennenden Früchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer
ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Früchte nicht
übersteigen. |
Paragraph98.
Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt:
1. bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet
ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik,
die zu dem Betriebe bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften;
2. bei einem Landgute das zum Wirtschaftsbetriebe bestimmte Gerät und Vieh,
die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft
bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse
voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem Gute gewonnene
Dünger. |
Paragraph 192.
Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der
fünfzehnte, unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden. |
Paragraph 292.
(1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt
sich von dem Eintritte der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf
Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder einer aus einem anderen
Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche
für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer von dem Eintritte
der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten, soweit nicht aus dem
Schuldverhältnis oder dem Verzuge des Schuldners sich zugunsten des Gläubigers
ein anderes ergibt.
(2) Das gleiche gilt von dem Anspruche des Gläubigers auf Herausgabe oder
Vergütung von Nutzungen und von dem Anspruche des Schuldners auf Ersatz von
Verwendungen. |
Paragraph 392.
Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem
Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen,
wenn der Schuldner seine Forderung nach der Beschlagnahme erworben hat oder wenn
seine Forderung erst nach der Beschlagnahme und später als die in Beschlag
genommene Forderung fällig geworden ist. |
Paragraph 492.
Übernimmt der Verkäufer die Gewährleistung wegen eines nicht zu den
Hauptmängeln gehörenden Fehlers oder sichert er eine Eigenschaft des Tieres zu,
so finden die Vorschriften der §§ 487 bis 491 und, wenn eine Gewährfrist
vereinbart wird, auch die Vorschriften der §§ 483 bis 485 entsprechende
Anwendung. Die im § 490 bestimmte Verjährung beginnt, wenn eine Gewährfrist
nicht vereinbart wird, mit der Ablieferung des Tieres. |
Paragraph690.
Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für
diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden
pflegt. |
Paragraph 791.
Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der
Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten. |
Paragraph 891.
(1) Ist im Grundbuche für jemand ein Recht eingetragen, so wird vermutet, daß
ihm das Recht zustehe.
(2) Ist im Grundbuch ein eingetragenes Recht gelöscht, so wird vermutet, daß
das Recht nicht bestehe. |
Paragraph 992.
Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den
Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den
Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. |
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