| Paragraph55.
(1) Die Eintragung eines Vereins der im § 21 bezeichneten Art in das
Vereinsregister hat bei dem Amtsgerichte zu geschehen, in dessen Bezirke der
Verein seinen Sitz hat.
(2) Die Landesjustizverwaltungen können Vereinssachen einem Amtsgericht für
die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen. |
Paragraph 166.
(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel
oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflußt
werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in
Betracht.
(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht
(Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers
gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst
kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von
Umständen, die der Vollmachtgeber kennen mußte, sofern das Kennenmüssen der
Kenntnis gleichsteht. |
Paragraph 281.
(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes, welcher die Leistung
unmöglich macht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen
Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz empfangenen oder
Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Hat der Gläubiger Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung, so
mindert sich, wenn er von dem im Absatz 1 bestimmten Rechte Gebrauch macht, die
ihm zu leistende Entschädigung um den Wert des erlangten Ersatzes oder
Ersatzanspruchs. |
Paragraph 315.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so
ist im Zweifel anzunehmen, daß die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen
ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teile.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die
getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der
Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die
Bestimmung durch Urteil getroffen; das gleiche gilt, wenn die Bestimmung
verzögert wird. |
Paragraph 424.
Der Verzug des Gläubigers gegenüber einem Gesamtschuldner wirkt auch für die
übrigen Schuldner. |
Paragraph677.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm
gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das
Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder
mutmaßlichen Willen es erfordert. |
Paragraph 765.
(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem
Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten
einzustehen.
(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte
Verbindlichkeit übernommen werden. |
Paragraph 892.
(1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein
Recht an einem solchen Rechte durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des
Grundbuchs als richtig, es sei denn, daß ein Widerspruch gegen die Richtigkeit
eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte
in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer
bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur
wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
(2) Ist zu dem Erwerbe des Rechtes die Eintragung erforderlich, so ist für
die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung
oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die
Zeit der Einigung maßgebend. |
Paragraph 965.
(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder
dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu
machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr
Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die
Ermittlung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der
zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als zehn Deutsche Mark
wert, so bedarf es der Anzeige nicht. |
Paragraph70.
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der
Vertretungsmacht des Vorstandes beschränken oder die Beschlußfassung des
Vorstandes abweichend von der Vorschrift des § 28 Abs. 1 regeln. |
Paragraph 147.
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden.
Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers von Person zu Person gemachten
Antrage.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt
angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter
regelmäßigen Umständen erwarten darf. |
Paragraph 247.
(aufgehoben) |
Paragraph 347.
Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Unterganges oder
einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe
bestimmt sich im Falle des Rücktritts von dem Empfange der Leistung an nach den
Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem Besitzer
von dem Eintritte der Rechtshängigkeit des Eigentumsanspruchs an gelten. Das
gleiche gilt von dem Anspruch auf Herausgabe oder Vergütung von Nutzungen und
von dem Anspruch auf Ersatz von Verwendungen. Eine Geldsumme ist von der Zeit
des Empfanges an zu verzinsen. |
Paragraph 448.
(1) Die Kosten der Übergabe der verkauften Sache, insbesondere die Kosten des
Messens und Wägens, fallen dem Verkäufer, die Kosten der Abnahme und der
Versendung der Sache nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte fallen dem
Käufer zur Last.
(2) Ist ein Recht verkauft, so fallen die Kosten der Begründung oder
Übertragung des Rechtes dem Verkäufer zur Last. |
Paragraph650.
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne daß der
Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und
ergibt sich, daß das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des
Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den
Vertrag aus diesem Grunde kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch
zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der
Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen. |
Paragraph 746.
Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen
Gegenstandes geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die
Sondernachfolger. |
Paragraph 846.
Hat in den Fällen der §§ 844, 845 bei der Entstehung des Schadens, den der
Dritte erleidet, ein Verschulden des Verletzten mitgewirkt, so finden auf den
Anspruch des Dritten die Vorschriften des § 254 Anwendung. |
Paragraph 945.
Mit dem Erwerbe des Eigentums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache vor
dem Erwerbe des Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter, es sei denn, daß der
Eigenbesitzer bei dem Erwerbe des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht
in gutem Glauben ist oder ihr Bestehen später erfährt. Die Ersitzungsfrist muß
auch in Ansehung des Rechtes des Dritten verstrichen sein; die Vorschriften der
§§ 939 bis 944 finden entsprechende Anwendung. |
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