| Paragraph83.
Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das
Nachlaßgericht die Genehmigung einzuholen, sofern sie nicht von dem Erben oder
dem Testamentsvollstrecker nachgesucht wird. |
Paragraph 189.
(1) unter einem halben Jahre wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem
Vierteljahre eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist
von fünfzehn Tagen verstanden.
(2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat
gestellt, so sind die fünfzehn Tage zuletzt zu zählen. |
Paragraph 261.
(1) Die eidesstattliche Versicherung ist, sofern sie nicht vor dem
Vollstreckungsgericht abzugeben ist, vor dem Amtsgericht des Ortes abzugeben, an
welchem die Verpflichtung zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung des
Verzeichnisses zu erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder
seinen Aufenthalt im Inlande, so kann er die Versicherung vor dem Amtsgericht
des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts abgeben.
(2) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der
eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(3) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu
tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt. |
Paragraph 353.
(1) Hat der Berechtigte den empfangenen Gegenstand oder einen erheblichen
Teil des Gegenstandes veräußert oder mit dem Rechte eines Dritten belastet, so
ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn bei demjenigen, welcher den Gegenstand
infolge der Verfügung erlangt hat, die Voraussetzungen des § 351 oder des § 352
eingetreten sind.
(2) Einer Verfügung des Berechtigten steht eine Verfügung gleich, die im Wege
der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
Konkursverwalter erfolgt. |
Paragraph 412.
Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften
der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung. |
Paragraph655.
Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Dienstvertrags oder
für die Vermittelung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher
Mäklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil
auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes
ist die Herabsetzung ausgeschlossen. |
Paragraph 788.
Erteilt der Anweisende die Anweisung zu dem Zwecke, um seinerseits eine
Leistung an den Anweisungsempfänger zu bewirken, so wird die Leistung, auch wenn
der Angewiesene die Anweisung annimmt, erst mit der Leistung des Angewiesenen an
den Anweisungsempfänger bewirkt. |
Paragraph 837.
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechtes ein
Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn an Stelle des Besitzers des
Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit. |
Paragraph 988.
Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung
eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt,
den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur
Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritte der Rechtshängigkeit zieht,
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
verpflichtet. |
Paragraph90a.
Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf
sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit
nichts anderes bestimmt ist. |
Paragraph 179.
(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht
seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teile nach dessen Wahl zur
Erfüllung oder zum Schadensersatze verpflichtet, wenn der Vertretene die
Genehmigung des Vertrags verweigert.
(2) Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht gekannt, so ist
er nur zum Ersatze desjenigen Schadens verpflichtet, welchen der andere Teile
dadurch erleidet, daß er auf die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über
den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere Teil an der Wirksamkeit des
Vertrags hat.
(3) Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Teil den Mangel der
Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte. Der Vertreter haftet auch dann nicht,
wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, es sei denn, daß er mit
Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters gehandelt hat. |
Paragraph 279.
Ist der geschuldete Gegenstand nur der Gattung nach bestimmt, so hat der
Schuldner, solange die Leistung aus der Gattung möglich ist, sein Unvermögen zur
Leistung auch dann zu vertreten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt.
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Paragraph 380.
Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle geltenden Bestimmungen zum
Nachweise der Empfangsberechtigung des Gläubigers eine diese Berechtigung
anerkennende Erklärung des Schuldners erforderlich oder genügend ist, kann der
Gläubiger von dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben
Voraussetzungen verlangen, unter denen er die Leistung zu fordern berechtigt
sein würde, wenn die Hinterlegung nicht erfolgt wäre. |
Paragraph 479.
Der Anspruch auf Schadensersatz kann nach der Vollendung der Verjährung nur
aufgerechnet werden, wenn der Käufer vorher eine der im § 478 bezeichneten
Handlungen vorgenommen hat. Diese Beschränkung tritt nicht ein, wenn der
Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. |
Paragraph676.
Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet
der sich aus einem Vertragsverhältnis oder einer unerlaubten Handlung ergebenden
Verantwortlichkeit, zum Ersatze des aus der Befolgung des Rates oder der
Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet. |
Paragraph 779.
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über
ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird
(Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalte des Vertrags als
feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und
der Streit oder die Ungewißheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein
würde.
(2) Der Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die
Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist. |
Paragraph 878.
Eine von dem Berechtigten in Gemäßheit der §§ 873, 875, 877 abgegebene
Erklärung wird nicht dadurch unwirksam, daß der Berechtigte in der Verfügung
beschränkt wird, nachdem die Erklärung für ihn bindend geworden und der Antrag
auf Eintragung bei dem Grundbuchamte gestellt worden ist. |
Paragraph 979.
(1) Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache
öffentlich versteigern lassen. Die öffentlichen Behörden und die
Verkehrsanstalten des Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden können die
Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen.
(2) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache. |
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