Buergerliches Gesetzbuch natuerliche-personen bis natuerliche-personen

BGB - Teil1

natuerliche personen  juristische personen  allgemeiner teil  vertrag  genehmigung  vereine  willenserklärung  geschäftsfähigkeit  vollmacht  einwilligung  gläubiger verzug

vollstreckung  begründung  vertragsstrafe vertragsverhandlung  abschnitt1 abschnitt2 abschitt3 abschnitt4 abschnitt5 erstes buch zweites buch drittes buch allgemeine vorschriften

Sponsors:
Kredit online Kredite online Beamtendarlehen - Beamtenkredit

Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 1.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 2.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 3.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 4.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 5.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 6.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 7.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 8.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 9.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 10.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 11.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 12.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 13.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 14.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 15.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 16.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 17.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 18.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 19.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Erster Titel. Natürliche Personen » § 20.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 20.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 21.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 22.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 23.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 24.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 25.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 26.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 27.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 28.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 29.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 30.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 31.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 32.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 33.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 34.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 35.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 36.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 37.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 38.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 39.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 40.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 41.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 42.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 43.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 44.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 45.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 46.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 47.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 48.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 49.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 50.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 51.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 52.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 53.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 54.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 55.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 55a.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 56.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 57.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 58.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 59.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 60.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 61.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 62.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 63.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 64.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 65.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 66.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 67.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 68.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 69.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 70.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 71.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 72.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 73.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 74.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 75.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 76.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 77.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 78.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;I. Vereine » § 79.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;II. Stiftungen » § 80.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;II. Stiftungen » § 81.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;II. Stiftungen » § 82.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;II. Stiftungen » § 83.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;II. Stiftungen » § 84.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;II. Stiftungen » § 85.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;II. Stiftungen » § 86.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;II. Stiftungen » § 87.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;II. Stiftungen » § 88.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 89.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 90.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 90a.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 91.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 92.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 93.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 94.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 95.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 96.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 97.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 98.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 99.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 100.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 101.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 102.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Erster Abschnitt. Personen ;Zweiter Titel. Juristische Personen ;III. Juristische Personen des öffentlichen Rechtes » § 103.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Erster Titel. Geschäftsfähigkeit » § 104.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Erster Titel. Geschäftsfähigkeit » § 105.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Erster Titel. Geschäftsfähigkeit » § 106.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Erster Titel. Geschäftsfähigkeit » § 107.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Erster Titel. Geschäftsfähigkeit » § 108.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Erster Titel. Geschäftsfähigkeit » § 109.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Erster Titel. Geschäftsfähigkeit » § 110.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Erster Titel. Geschäftsfähigkeit » § 111.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Erster Titel. Geschäftsfähigkeit » § 112.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Erster Titel. Geschäftsfähigkeit » § 113.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Erster Titel. Geschäftsfähigkeit » § 114.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Erster Titel. Geschäftsfähigkeit » § 115.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 116.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 117.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 118.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 119.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 120.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 121.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 122.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 123.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 124.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 125.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 126.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 127.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 127a.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 128.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 129.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 130.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 131.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 132.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 133.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 134.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 135.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 136.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 137.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 138.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 139.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 140.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 141.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 142.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 143.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Zweiter Titel. Willenserklärung » § 144.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 145.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 146.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 147.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 148.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 149.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 150.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 151.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 152.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 153.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 154.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 155.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 156.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 157.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung » § 158.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung » § 159.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung » § 160.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung » § 161.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung » § 162.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung » § 163.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 164.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 165.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 166.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 167.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 168.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 169.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 170.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 171.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 172.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 173.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 174.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 175.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 176.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 177.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 178.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 179.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 180.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 181.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 182.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 183.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 184.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 185.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 186.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 187.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 188.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 189.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 190.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 191.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 192.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 193.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 194.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 195.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 196.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 197.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 198.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 199.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 200.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 201.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 202.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 203.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 204.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 205.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 206.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 207.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 208.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 209.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 210.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 211.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 212.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 212a.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 213.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 214.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 215.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 216.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 217.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 218.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 219.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 220.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 221.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 222.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 223.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 224.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 225.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 226.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 227.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 228.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 229.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 230.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 231.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 232.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 233.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 234.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 235.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 236.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 237.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 238.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 239.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 240.

 

Paragraph72.

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.



Paragraph 101.

Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechtes bis zu einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:

1. die im § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er sie als Früchte eines Rechtes zu beziehen hat, insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden;

2. andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer seiner Berechtigung entsprechender Teil.



Paragraph 275.

(1) Der Schuldner wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit die Leistung infolge eines nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird.

(2) Einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Unmöglichkeit steht das nachträglich eintretende Unvermögen des Schuldners zur Leistung gleich.



Paragraph 301.

Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten.



Paragraph 458.

(1) Die Wirksamkeit eines den Vorschriften der §§ 456, 457 zuwider erfolgten Kaufes und der Übertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab. Fordert der Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so finden die Vorschriften des § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf vorgenommen, so hat der frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs sowie für einen Mindererlös aufzukommen.



Paragraph671.

(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.

(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, daß der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, daß ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch darin berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.



Paragraph 701.

(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat.

(2) Als eingebracht gelten

1. Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt oder dessen Leuten in Obhut genommen sind;

2. Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen Leuten in Obhut genommen sind.

Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen als dazu bestellt anzusehen waren.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder durch höhere Gewalt verursacht wird.

(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere.



Paragraph 880.

(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.

(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung. Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.

(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Rechte eines Dritten belastet, so finden die Vorschriften des § 876 entsprechende Anwendung.

(4) Der dem vortretenden Rechte eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren, daß das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.

(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden Rechte haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt.



Paragraph 900.

(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne daß er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung dreißig Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitze gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist.

(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitze des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz geltenden Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechtes ist die Eintragung maßgebend.



Paragraph1.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.



Paragraph 167.

(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht.



Paragraph 267.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.



Paragraph 368.

Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, daß die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.



Paragraph 468.

Sichert der Verkäufer eines Grundstücks dem Käufer eine bestimmte Größe des Grundstücks zu, so haftet er für die Größe wie für eine zugesicherte Eigenschaft. Der Käufer kann jedoch wegen Mangels der zugesicherten Größe Wandelung nur verlangen, wenn der Mangel so erheblich ist, daß die Erfüllung des Vertrags für den Käufer kein Interesse hat.



Paragraph662.

Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.



Paragraph 767.

(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.

(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.



Paragraph 866.

Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnisse zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt.



Paragraph 966.

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.

(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

 
Finanz Lexikon  Kredit Urteile
Kredit Lexikon  Darlehen beantragen
Baufinanzierung
Autokredit online


Sitemap: 1  2  3  4  5  6  7  8  9  10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70