| Paragraph72.
Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine von ihm
vollzogene Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder
einzureichen. |
Paragraph 101.
Ist jemand berechtigt, die Früchte einer Sache oder eines Rechtes bis zu
einer bestimmten Zeit oder von einer bestimmten Zeit an zu beziehen, so gebühren
ihm, sofern nicht ein anderes bestimmt ist:
1. die im § 99 Abs. 1 bezeichneten Erzeugnisse und Bestandteile, auch wenn er
sie als Früchte eines Rechtes zu beziehen hat, insoweit, als sie während der
Dauer der Berechtigung von der Sache getrennt werden;
2. andere Früchte insoweit, als sie während der Dauer der Berechtigung fällig
werden; bestehen jedoch die Früchte in der Vergütung für die Überlassung des
Gebrauchs oder des Fruchtgenusses, in Zinsen, Gewinnanteilen oder anderen
regelmäßig wiederkehrenden Erträgen, so gebührt dem Berechtigten ein der Dauer
seiner Berechtigung entsprechender Teil. |
Paragraph 275.
(1) Der Schuldner wird von der Verpflichtung zur Leistung frei, soweit die
Leistung infolge eines nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden
Umstandes, den er nicht zu vertreten hat, unmöglich wird.
(2) Einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden
Unmöglichkeit steht das nachträglich eintretende Unvermögen des Schuldners zur
Leistung gleich. |
Paragraph 301.
Von einer verzinslichen Geldschuld hat der Schuldner während des Verzugs des
Gläubigers Zinsen nicht zu entrichten. |
Paragraph 458.
(1) Die Wirksamkeit eines den Vorschriften der §§ 456, 457 zuwider erfolgten
Kaufes und der Übertragung des gekauften Gegenstandes hängt von der Zustimmung
der bei dem Verkauf als Schuldner, Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab.
Fordert der Käufer einen Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so
finden die Vorschriften des § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf
vorgenommen, so hat der frühere Käufer für die Kosten des neuen Verkaufs sowie
für einen Mindererlös aufzukommen. |
Paragraph671.
(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem
Beauftragten jederzeit gekündigt werden.
(2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, daß der Auftraggeber für
die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, daß
ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne
solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden
Schaden zu ersetzen.
(3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch
darin berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat. |
Paragraph 701.
(1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den
Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung
von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast
eingebracht hat.
(2) Als eingebracht gelten
1. Sachen, welche in der Zeit, in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen
ist, in die Gastwirtschaft oder an einen von dem Gastwirt oder dessen Leuten
angewiesenen oder von dem Gastwirt allgemein hierzu bestimmten Ort außerhalb der
Gastwirtschaft gebracht oder sonst außerhalb der Gastwirtschaft von dem Gastwirt
oder dessen Leuten in Obhut genommen sind;
2. Sachen, welche innerhalb einer angemessenen Frist vor oder nach der Zeit,
in der der Gast zur Beherbergung aufgenommen war, von dem Gastwirt oder seinen
Leuten in Obhut genommen sind.
Im Falle einer Anweisung oder einer Übernahme der Obhut durch Leute des
Gastwirts gilt dies jedoch nur, wenn sie dazu bestellt oder nach den Umständen
als dazu bestellt anzusehen waren.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verlust, die Zerstörung oder
die Beschädigung von dem Gast, einem Begleiter des Gastes oder einer Person, die
der Gast bei sich aufgenommen hat, oder durch die Beschaffenheit der Sachen oder
durch höhere Gewalt verursacht wird.
(4) Die Ersatzpflicht erstreckt sich nicht auf Fahrzeuge, auf Sachen, die in
einem Fahrzeug belassen worden sind, und auf lebende Tiere. |
Paragraph 880.
(1) Das Rangverhältnis kann nachträglich geändert werden.
(2) Zu der Rangänderung ist die Einigung des zurücktretenden und des
vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch
erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und des § 878 finden Anwendung.
Soll eine Hypothek, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld zurücktreten, so ist
außerdem die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem
Grundbuchamt oder einem der Beteiligten gegenüber zu erklären; sie ist
unwiderruflich.
(3) Ist das zurücktretende Recht mit dem Rechte eines Dritten belastet, so
finden die Vorschriften des § 876 entsprechende Anwendung.
(4) Der dem vortretenden Rechte eingeräumte Rang geht nicht dadurch verloren,
daß das zurücktretende Recht durch Rechtsgeschäft aufgehoben wird.
(5) Rechte, die den Rang zwischen dem zurücktretenden und dem vortretenden
Rechte haben, werden durch die Rangänderung nicht berührt. |
Paragraph 900.
(1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne
daß er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragung
dreißig Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im
Eigenbesitze gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise
berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der
Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung
im Grundbuch eingetragen ist.
(2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein
ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum
Besitze des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz
geltenden Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechtes ist die
Eintragung maßgebend. |
Paragraph1.
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der
Geburt. |
Paragraph 167.
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu
Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden
soll.
(2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft
bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht. |
Paragraph 267.
(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter
die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner
widerspricht. |
Paragraph 368.
Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches
Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Hat der Schuldner ein rechtliches
Interesse, daß die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die
Erteilung in dieser Form verlangen. |
Paragraph 468.
Sichert der Verkäufer eines Grundstücks dem Käufer eine bestimmte Größe des
Grundstücks zu, so haftet er für die Größe wie für eine zugesicherte
Eigenschaft. Der Käufer kann jedoch wegen Mangels der zugesicherten Größe
Wandelung nur verlangen, wenn der Mangel so erheblich ist, daß die Erfüllung des
Vertrags für den Käufer kein Interesse hat. |
Paragraph662.
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm
von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu
besorgen. |
Paragraph 767.
(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der
Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die
Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert
wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der
Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.
(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu
ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung. |
Paragraph 866.
Besitzen mehrere eine Sache gemeinschaftlich, so findet in ihrem Verhältnisse
zueinander ein Besitzschutz insoweit nicht statt, als es sich um die Grenzen des
den einzelnen zustehenden Gebrauchs handelt. |
Paragraph 966.
(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich
versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige
zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache. |
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