| Paragraph85.
Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Reichs- oder
Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt. |
Paragraph 113.
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, in Dienst oder
in Arbeit zu treten, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte
unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst-
oder Arbeitsverhältnisses der gestatteten Art oder die Erfüllung der sich aus
einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen. Ausgenommen sind
Verträge, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter zurückgenommen oder eingeschränkt
werden.
(3) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund, so kann die Ermächtigung, wenn
sie von ihm verweigert wird, auf Antrag des Minderjährigen durch das
Vormundschaftsgericht ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat die
Ermächtigung zu ersetzen, wenn sie im Interesse des Mündels liegt.
(4) Die für einen einzelnen Fall erteilte Ermächtigung gilt im Zweifel als
allgemeine Ermächtigung zur Eingehung von Verhältnissen derselben Art. |
Paragraph 261.
(1) Die eidesstattliche Versicherung ist, sofern sie nicht vor dem
Vollstreckungsgericht abzugeben ist, vor dem Amtsgericht des Ortes abzugeben, an
welchem die Verpflichtung zur Rechnungslegung oder zur Vorlegung des
Verzeichnisses zu erfüllen ist. Hat der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder
seinen Aufenthalt im Inlande, so kann er die Versicherung vor dem Amtsgericht
des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts abgeben.
(2) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der
eidesstattlichen Versicherung beschließen.
(3) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu
tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt. |
Paragraph 341.
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, daß er seine
Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten
Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung
verlangen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht
gehörigen Erfüllung zu, so finden die Vorschriften des § 340 Abs. 2 Anwendung.
(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur
verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält. |
Paragraph 401.
(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken
oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie
bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.
(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des
Konkurses verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend
machen. |
Paragraph655.
Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines Dienstvertrags oder
für die Vermittelung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher
Mäklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil
auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes
ist die Herabsetzung ausgeschlossen. |
Paragraph 712.
(1) Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene
Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluß oder, falls
nach dem Gesellschaftsvertrage die Mehrheit der Stimmen entscheidet, durch
Mehrheitsbeschluß der übrigen Gesellschafter entzogen werden, wenn ein wichtiger
Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder
Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.
(2) Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung kündigen,
wenn ein wichtiger Grund vorliegt; die für den Auftrag geltenden Vorschriften
des § 671 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. |
Paragraph 841.
Ist ein Beamter, der vermöge seiner Amtspflicht einen anderen zur
Geschäftsführung für einen Dritten zu bestellen oder eine solche
Geschäftsführung zu beaufsichtigen oder durch Genehmigung von Rechtsgeschäften
bei ihr mitzuwirken hat, wegen Verletzung dieser Pflichten neben dem anderen für
den von diesem verursachten Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnisse
zueinander der andere allein verpflichtet. |
Paragraph 912.
(1) Hat der Eigentümer eines Grundstücks bei der Errichtung eines Gebäudes
über die Grenze gebaut, ohne daß ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt, so hat der Nachbar den Überbau zu dulden, es sei denn, daß er vor oder
sofort nach der Grenzüberschreitung Widerspruch erhoben hat.
(2) Der Nachbar ist durch eine Geldrente zu entschädigen. Für die Höhe der
Rente ist die Zeit der Grenzüberschreitung maßgebend. |
Paragraph24.
Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an
welchem die Verwaltung geführt wird. |
Paragraph 183.
Die vorherige Zustimmung (Einwilligung) ist bis zur Vornahme des
Rechtsgeschäfts widerruflich, soweit nicht aus dem ihrer Erteilung zugrunde
liegenden Rechtsverhältnisse sich ein anderes ergibt. Der Widerruf kann sowohl
dem einen als dem anderen Teile gegenüber erklärt werden. |
Paragraph 283.
(1) Ist der Schuldner rechtskräftig verurteilt, so kann der Gläubiger ihn zur
Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß
er die Annahme der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem Ablaufe
der Frist kann der Gläubiger Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
soweit nicht die Leistung rechtzeitig bewirkt wird; der Anspruch auf Erfüllung
ist ausgeschlossen. Die Verpflichtung zum Schadensersatze tritt nicht ein, wenn
die Leistung infolge eines Umstandes unmöglich wird, den der Schuldner nicht zu
vertreten hat.
(2) Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist nur teilweise nicht bewirkt,
so steht dem Gläubiger auch das im § 280 Abs. 2 bestimmte Recht zu. |
Paragraph 383.
(1) Ist die geschuldete bewegliche Sache zur Hinterlegung nicht geeignet, so
kann der Schuldner sie im Falle des Verzugs des Gläubigers am Leistungsorte
versteigern lassen und den Erlös hinterlegen. Das gleiche gilt in den Fällen des
§ 372 Satz 2, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
(2) Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener Erfolg nicht
zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten anderen Orte zu versteigern.
(3) Die Versteigerung hat durch einen für den Versteigerungsort bestellten
Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten anderen Beamten oder
öffentlich angestellten Versteigerer öffentlich zu erfolgen (öffentliche
Versteigerung). Zeit und Ort der Versteigerung sind unter allgemeiner
Bezeichnung der Sache öffentlich bekanntzumachen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eingetragene
Schiffe und Schiffsbauwerke. |
Paragraph 483.
Die Gewährfrist beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Gefahr auf
den Käufer übergeht. |
Paragraph679.
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt
nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des
Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine
gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt
werden würde. |
Paragraph 782.
Wird ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis auf Grund einer
Abrechnung oder im Wege des Vergleichs erteilt, so ist die Beobachtung der in
den §§ 780, 781 vorgeschriebenen schriftlichen Form nicht erforderlich. |
Paragraph 882.
Wird ein Grundstück mit einem Rechte belastet, für welches nach den für die
Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften dem Berechtigten im Falle des
Erlöschens durch den Zuschlag der Wert aus dem Erlöse zu ersetzen ist, so kann
der Höchstbetrag des Ersatzes bestimmt werden. Die Bestimmung bedarf der
Eintragung in das Grundbuch. |
Paragraph 982.
Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei
Reichsbehörden und Reichsanstalten nach den von dem Bundesrat, in den übrigen
Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften.
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