| Paragraph74.
(1) Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in
das Vereinsregister einzutragen. Im Falle der Eröffnung des Konkurses
unterbleibt die Eintragung.
(2) Wird der Verein durch Beschluß der Mitgliederversammlung oder durch den
Ablauf der für die Dauer des Vereins bestimmten Zeit aufgelöst, so hat der
Vorstand die Auflösung zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist im ersteren
Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.
(3) Wird dem Verein auf Grund des § 43 die Rechtsfähigkeit entzogen, so
erfolgt die Eintragung auf Anzeige der zuständigen Behörde. |
Paragraph 149.
Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt
abgesendet worden, daß sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig
zugegangen sein würde, und mußte der Antragende dies erkennen, so hat er die
Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfange der Erklärung
anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die
Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet. |
Paragraph 221.
Gelangt eine Sache, in Ansehung deren ein dinglicher Anspruch besteht, durch
Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes
des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger
zustatten. |
Paragraph 366.
(1) Ist der Schuldner dem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu
gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht
zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird diejenige Schuld getilgt, welche er
bei der Leistung bestimmt.
(2) Trifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige
Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger
geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner
lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem
Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt. |
Paragraph 485.
Der Käufer verliert die ihm wegen des Mangels zustehenden Rechte, wenn er
nicht spätestens zwei Tage nach dem Ablaufe der Gewährfrist oder, falls das Tier
vor dem Ablaufe der Frist getötet worden oder sonst verendet ist, nach dem Tode
des Tieres den Mangel dem Verkäufer anzeigt oder die Anzeige an ihn absendet
oder wegen des Mangels Klage gegen den Verkäufer erhebt oder diesem den Streit
verkündet oder das selbständige Beweisverfahren nach der Zivilprozeßordnung
beantragt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn der Verkäufer den Mangel
arglistig verschwiegen hat. |
Paragraph621.
Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622
ist, ist die Kündigung zulässig.
1. wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf
des folgenden Tages;
2. wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag
einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3. wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am fünfzehnten
eines Monats für den Schluß des Kalendermonats;
4. wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten
bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den
Schluß eines Kalendervierteljahres;
5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei
einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in
Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei
Wochen einzuhalten. |
Paragraph 748.
Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten
des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, der
Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnisse seines
Anteils zu tragen. |
Paragraph 873.
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstücke, zur Belastung eines
Grundstücks mit einem Rechte sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen
Rechtes ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teiles über den
Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das
Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden,
wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben
oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teile
eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung
ausgehändigt hat. |
Paragraph 947.
(1) Werden bewegliche Sachen miteinander dergestalt verbunden, daß sie
wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so werden die
bisherigen Eigentümer Miteigentümer dieser Sache; die Anteile bestimmen sich
nach dem Verhältnisse des Wertes, den die Sachen zur Zeit der Verbindung haben.
(2) Ist eine der Sachen als die Hauptsache anzusehen, so erwirbt ihr
Eigentümer das Alleineigentum. |
Paragraph56.
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens
sieben beträgt. |
Paragraph 170.
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt
sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber
angezeigt wird. |
Paragraph 270.
(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem
Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.
(2) Ist die Forderung im Gewerbebetriebe des Gläubigers entstanden, so tritt,
wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Orte hat,
der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses
eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des
Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittelung, so hat der Gläubiger im
ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt. |
Paragraph 370.
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu
empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer
solchen Ermächtigung entgegenstehen. |
Paragraph 471.
Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für einen Gesamtpreis die
Wandelung nur in Ansehung einzelner Sachen statt, so ist der Gesamtpreis in dem
Verhältnisse herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Gesamtwert der
Sachen in mangelfreiem Zustande zu dem Werte der von der Wandelung nicht
betroffenen Sachen gestanden haben würde. |
Paragraph665.
Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers
abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß der Auftraggeber bei
Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der
Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung
abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist. |
Paragraph 769.
Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als
Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich
übernehmen. |
Paragraph 869.
Wird gegen den Besitzer verbotene Eigenmacht verübt, so stehen die in den §§
861, 862 bestimmten Ansprüche auch dem mittelbaren Besitzer zu. Im Falle der
Entziehung des Besitzes ist der mittelbare Besitzer berechtigt, die
Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen Besitzer zu verlangen; kann oder
will dieser den Besitz nicht wieder übernehmen, so kann der mittelbare Besitzer
verlangen, daß ihm selbst der Besitz eingeräumt wird. Unter der gleichen
Voraussetzung kann er im Falle des § 867 verlangen, daß ihm die Aufsuchung und
Wegschaffung der Sache gestattet wird. |
Paragraph 969.
Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den
sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit. |
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