Buergerliches Gesetzbuch BGB Paragraph 0162 bis BGB Paragraph 0107

BGB - Teil1

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Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 155.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 156.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Dritter Titel. Vertrag » § 157.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung » § 158.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung » § 159.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung » § 160.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung » § 161.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung » § 162.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Vierter Titel. Bedingung. Zeitbestimmung » § 163.
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Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 169.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 170.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 171.
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Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 177.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 178.
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Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 180.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Fünfter Titel. Vertretung. Vollmacht » § 181.
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Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 183.
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Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 238.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 239.
Erstes Buch. Allgemeiner Teil ;Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte ;Sechster Titel. Einwilligung. Genehmigung » § 240.

 

Paragraph52.

(1) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen.

(2) Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf das Vermögen den Anfallberechtigten nur ausgeantwortet werden, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.



Paragraph 170.

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.



Paragraph 240.

Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.



Paragraph 353.

(1) Hat der Berechtigte den empfangenen Gegenstand oder einen erheblichen Teil des Gegenstandes veräußert oder mit dem Rechte eines Dritten belastet, so ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn bei demjenigen, welcher den Gegenstand infolge der Verfügung erlangt hat, die Voraussetzungen des § 351 oder des § 352 eingetreten sind.

(2) Einer Verfügung des Berechtigten steht eine Verfügung gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Konkursverwalter erfolgt.



Paragraph 412.

Auf die Übertragung einer Forderung kraft Gesetzes finden die Vorschriften der §§ 399 bis 404, 406 bis 410 entsprechende Anwendung.



Paragraph642.

(1) Ist bei der Herstellung des Werkes eine Handlung des Bestellers erforderlich, so kann der Unternehmer, wenn der Besteller durch das Unterlassen der Handlung in Verzug der Annahme kommt, eine angemessene Entschädigung verlangen.

(2) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was der Unternehmer infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.



Paragraph 770.

(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.

(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.



Paragraph 898.

Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.



Paragraph 970.

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittelung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.



Paragraph75.

Die Eröffnung des Konkurses ist von Amts wegen einzutragen. Das gleiche gilt von der Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses.



Paragraph 144.

(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird.

(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.



Paragraph 244.

(1) Ist eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld im Inlande zu zahlen, so kann die Zahlung in Reichswährung erfolgen, es sei denn, daß Zahlung in ausländischer Währung ausdrücklich bedungen ist.

(2) Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswerte, der zur Zeit der Zahlung für den Zahlungsort maßgebend ist.



Paragraph 345.

Bestreitet der Schuldner die Verwirkung der Strafe, weil er seine Verbindlichkeit erfüllt habe, so hat er die Erfüllung zu beweisen, sofern nicht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht.



Paragraph 445.

Die Vorschriften der §§ 433 bis 444 finden auf andere Verträge, die auf Veräußerung oder Belastung eines Gegenstandes gegen Entgelt gerichtet sind, entsprechende Anwendung.



Paragraph648.

(1) Der Unternehmer eines Bauwerkes oder eines einzelnen Teiles eines Bauwerkes kann für seine Forderungen aus dem Vertrage die Einräumung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstücke des Bestellers verlangen. Ist das Werk noch nicht vollendet, so kann er die Einräumung der Sicherungshypothek für einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und für die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen.

(2) Der Inhaber einer Schiffswerft kann für seine Forderungen aus dem Bau oder der Ausbesserung eines Schiffs die Einräumung einer Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk oder dem Schiff des Bestellers verlangen; Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß. § 647 findet keine Anwendung.



Paragraph 744.

(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.

(2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstandes notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, daß diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im voraus erteilen.



Paragraph 843.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.



Paragraph 943.

Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zustatten.

 
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